Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GebäudeenergiegesetzGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – GEGGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) tritt drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 01.11.2020 – in Kraft und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEGEnEG Energieeinsparungsgesetzes), der Energieeinsparverordnung (EnEVEnEV Energieeinsparverordnung) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeGEEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) in einem Gesetz zusammen. Für die Neubauten und Sanierungen gilt somit in Zukunft ein einheitliches Anforderungssystem das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. EnEG, EnEV und EEWärmeG treten damit zeitgleich außer Kraft.
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das GEG anzuwenden.
Mit dem GEG wird die EUEU Europäische Union-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010) umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt. Zweck ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit.
Die Zusammenlegung der EnEV und des EEWärmeG löst zwar bisherige Diskrepanzen. Die beabsichtigte Vereinfachung für den Gesetzanwender ist allerdings nach Auffassung der BAKBAK Bundesarchitektenkammer nicht erreicht worden. Von einer Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen wurde abgesehen. Änderungen gegenüber EnEV und EEWärmeG erfolgten eher im Detail.
Durch eine im Gesetz verankerte Überprüfung des GEG im Jahr 2023 ist der Weg für eine Anhebung der Anforderungen zumindest offen (§ 9). Gleiches gilt für die Berücksichtigung der sogenannten Grauen Energie, also des Energieaufwandes, der für die Erstellung des Gebäudes aufgewendet werden muss. Im Folgenden werden die aus Sicht der BAK wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Diese Änderungen bringt das GEG
Weitere Infos und Unterlagen zum GEG
Kommentierung der Bundesarchitektenkammer zum Gebäudeenergiegesetz
- Ausführliche Stellungnahme der BAK zum Referentenentwurf vom 28.5.2019
- Kurz-Stellungnahme der BAK zum Kabinettsbeschluss vom 8.11.2019
Gebäudeenergiegesetz (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 13.08.2020)