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Hinweise für Architektinnen und Architekten zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führt zu Rückfragen, wie deutsche Architektinnen und Architekten ukrainischen Staatsangehörigen helfen können. Konkret stellen sich auch Fragen, ob ukrainische Architektinnen und Architekten ohne Einschränkung in Deutschland arbeiten dürfen. Verbindliche Aussagen zum Aufenthaltsrecht gibt jeweils die betroffene Kommune, zur Arbeitsaufnahme kann die örtliche Agentur für Arbeit angefragt werden und für Fragen zur Architekteneintragung ist die jeweilige Landesarchitektenkammer zuständig.

FAQFAQ Häufige gestellte Fragen

1. Fragen zum Aufenthalt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat einen ausführlichen Katalog mit Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland auf seiner Homepage veröffentlicht. Fragen zum Asylrecht oder über Aufenthaltserlaubnisse werden dort unter anderem beantwortet.


Infos: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

2. Fragen zur Arbeitsaufnahme

Die Bundesagentur für Arbeit informiert auf ihrer Homepage, wenn ein Job oder eine Ausbildung gesucht wird, ein Qualifizierungsbedarf besteht, über die Anerkennung eines Berufsabschlusses und über Deutsch-Programme.

Infos: Bundesagentur für Arbeit

3. Fragen zur Arbeitsausübung in Architekturbüros

Ukrainische Architektinnen und Architekten können als Planerinnen und Planer eingesetzt werden.

In der Regel verfügen sie nicht über eine kleine oder große Bauvorlageberechtigung, sind also nicht bauvorlageberechtigt. Für die Bauleitung ist Folgendes notwendig: Die Vorgaben finden sich in der Regel in den Landes-Bauordnungen. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

Es ist darauf zu achten, dass die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen sind.

4. Fragen zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“

Die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt ist gesetzlich in den jeweiligen Landes-Architekten- und Baukammerngesetzen geschützt. Nur in die Architektenliste der jeweiligen Landes-Architektenkammer Eingetragene besitzen die Berechtigung, die Berufsbezeichnung zu verwenden. Ukrainische Architektinnen und Architekten dürfen sich daher nicht ohne weiteres in Deutschland als Architektin/Architekt bezeichnen. Wenn Interesse besteht, sollte sich hier an die jeweilige Geschäftsstelle oder den Eintragungsausschuss der Landes-Architektenkammer gewendet werden.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat ihren entsprechenden Praxishinweis in die ukrainische Sprache übersetzen lassen. Die Ausführungen gelten nur für Nordrhein-Westfalen, bieten aber auch für Eintragungen in den übrigen Bundesländer Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen für die Eintragung notwendig sind. Der Praxishinweis kann in ukrainischer Sprache hier abgerufen werden, in Deutsch hier. Die hessische Architekten- und Stadtplanerkammer hat hier Eintragungsinformationen speziell für ukrainische Flüchtlinge veröffentlicht.

5. Fragen zu Fach-Sprachkursen

Um als Planerin oder Planer haftungsfrei im Bauordnungs-, Bauplanungs- und Normungsrecht zu bestehen, ist der Erwerb der deutschen Sprache unerlässlich. Planungsbüros sollten sich daher direkt damit beschäftigen, wie die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Kenntnisse erlangen.

Einzelne Fortbildungsinstitute der Landes-Architektenkammern wie IFBauIFBau Institut Fortbildung Bau in Baden-Württemberg bieten planerspezifische Fremdsprachenkurse an (siehe hier oder hier). Bitte direkt bei der jeweiligen Landeskammer nach speziellen Angeboten nachfragen. Zudem gibt es eine erwerbbare Veröffentlichung „Deutsch für Architekten und Bauingenieure“ (Springer Vieweg, 29,99 Euro).

Die BAKBAK Bundesarchitektenkammer übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie die unter den Links aufgeführten Inhalte und Angaben.
Stand: 24.5.2022 (2. Auflage)
Verantwortlich für die inhaltliche Zusammenfassung: Architektenkammer Baden-Württemberg


Bund-Länder-Verständigung

Bund und Länder haben besprochen, welche Anstrengungen nötig sind, um die Ukraine und die vor dem Krieg geflüchteten Menschen zu unterstützen. Bei ihrer Besprechung am 7.4.2022 haben sie auch festgehalten, dass Geflüchtete aus der Ukraine unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufnehmen können. Zu den regelmentierten Berufen heißt es:

Bei reglementierten Berufen werden sich Bund und Länder für eine schnelle und einheitliche Anerkennung von ukrainischen Berufs- und Bildungsabschlüssen einsetzen. Durch ein einheitliches Vorgehen werden divergierende Einschätzungen – auch im Falle mehrfacher Antragstellung bei Wohnortwechsel – vermieden.

Nr. 5 Sätze 6 und 7 des Beschlusses der Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 7.4.2022
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