Nachdem die Bundesregierung zur Abfederung der steigenden Energiepreise bereits mit dem ersten Entlastungspaket steuerliche Entlastungen – z. B. Erhöhung der Entfernungspauschale – auf den Weg gebracht hatte, erhalten die Bürgerinnen und Bürger seit dem 1.6.2022 weitere Unterstützung durch Maßnahmen des sog. „Entlastungspakets II“.
Das „Entlastungspaket II“ sieht einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind, das 9-Euro-Ticket, eine Reduzierung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, eine Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen sowie eine einmalige Energiepreispauschale (=EPP) in Höhe von 300 Euro für alle einkommenssteuerpflichten Erwerbstätigen vor.
Vor allem im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale treten viele Fragen zur Abwicklung auf:
Wer genau ist anspruchsberechtigt? Wann wird die EPP ausbezahlt? Wie erhalten Beschäftigte die Pauschale? Wie erfolgt die Rückerstattung des an die Beschäftigten ausgezahlten Betrages an die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber? Wie funktioniert das mit dem Einkommenssteuervorauszahlungsverfahren bei Selbständigen? usw.
Antworten auf diese Fragen liefern die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten FAQs des Bundesfinanzministeriums
„Tipps für Chefs und Mitarbeiter“ zum Umgang mit der Energiepreispauschale gibt auch ein Beitrag in der Deutschen Handwerks Zeitung
22.6.2022, Dr. Volker Steves, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen