Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, dem ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Urteils vom 4.7.2019.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hat diese in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EUEU Europäische Union-Recht nicht vereinbar erklärt. Begründet wurde dies mit einer Inkohärenz der in Deutschland bestehenden Regelungssystematik. So könnten v.a. die Mindestsätze zwar durchaus geeignet sein, qualitätvolle Planungsleistungen zu gewährleisten. Dieser Ansatz laufe jedoch ins Leere, weil in Deutschland auch Andere, die ihre Qualifikation (z.B. ein entsprechendes Studium) nicht zuvor nachweisen müssen, Leistungen nach der HOAI erbringen dürften. Das Qualitätssicherungsinstrument „Mindestpreis“ laufe daher ins Leere.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium und dem Bundesverkehrsministerium nun den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG vorgelegt. Voraus gegangen war eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planungsorganisationen und – verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber. Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer und des AHOAHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. gehen viele in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige Richtung. Zu begrüßen ist insbesondere die in der künftigen Ermächtigungsgrundlage festgelegte grundsätzliche Beibehaltung der Leitfunktion der (künftigen) HOAI als Preisorientierung, die auch der EuGH in seinem Urteil als zulässig und zielführend erachtet hat.
Aus Sicht von BAKBAK Bundesarchitektenkammer, BIngKBIngK Bundesingenieurkammer und AHO fehlt aber insbesondere noch die Aufnahme einer Angemessenheitsregelung ähnlich wie die Steuerberatervergütungsverordnung sie kennt. Leistung und Preis müssen in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Hierauf müssen insbesondere die öffentlichen Auftraggeber achten – auch um ihrer Signalwirkung gerecht zu werden. Die Leitplanken, die bereits heute in der Vergabeverordnung vorhanden sind, reichen dafür nicht aus. Vor allem gelten diese aber auch nicht für Unterschwellenvergaben und die privaten Auftraggeber, so dass die Ermächtigung für eine Angemessenheitsregelung in der HOAI im ArchLG zwingend notwendig ist. Darüber hinaus ist auch der vorgesehene Wegfall der Bezugnahme auf die HOAI in den §§ 76, 77 VgVVgV Vergabeverordnung aus Sicht von BAK, BIngK und AHO weder zielführend noch in der Form notwendig. Die Bezugnahme auf die Regelungen der HOAI unterstreichen gerade nach Wegfall der verbindlichen Mindestsätze die Wichtigkeit des Leistungswettbewerbs und haben daher Appellfunktion.
BAK, BIngK und AHO haben die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Das Gesetz zur Änderung des ArchLG soll noch im Juli ins Kabinett und nach der Sommerpause dem Bundestag vorgelegt werden. Zeitgleich wird an dem Entwurf für eine neue HOAI gearbeitet. Beide Regelwerke sollen noch in 2020 finalisiert werden.