Fragen und Antworten zur temporären Mehrwertsteuersenkung bei Architektenverträgen

Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 % und der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Diese und weitere Maßnahmen werden im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, dem Bundestag und Bundesrat am 29.6.2020 zugestimmt haben. Nachdem der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat, wurde es am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht und tritt am 1.7.2020 in Kraft. Eine Ausnahme für Bau- und Planungsleistungen ist nicht vorgesehen.

Die befristete Senkung des Umsatzsteuer geht zurück auf das „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020. Unter dem dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ soll das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket dem teilweise starken wirtschaftlichen Einbruch durch die Corona-Krise entgegenwirken.

Da zahlreiche Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner an ihre Kammern mit Fragen zu der Steuersenkung herantreten, haben die Kammern in Baden-Württemberg, Bayern und NRW, unterstützt von der Dr. Stallmeyer GmbH Steuerberatungsgesellschaft Köln und der Bundesarchitektenkammer, einen Frage-und-Antwort-Katalog erarbeitet, den Sie hier finden.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.

Hier finden Sie den Hinweiserlass des BMI zur befristeten Umsatzsteuersenkung vom 29.6.2020 nebst Anlage BMF Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft vom 12.10.2009.

Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben vom 30.6.2020 zur Verfügung.Hier finden Sie das Anschreiben des BMF vom 15.6.2020 nebst Entwurf des Anwendungserlasses.

 

Seitenanfang