Grundsätze zur Berufsqualifikation

Grundsatzposition der Architektenkammern zur Eintragungsfähigkeit von Hochschulabsolventen vom 8.6.2005

Beschluss des BAKBAK Bundesarchitektenkammer-Vorstand vom 8.6.2005:

Die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen schreitet weiter voran. Von den Hochschulen wird in der Mehrzahl das Studienmodell 6-semestriger Bachelor und 4-semestriger Master umgesetzt. Zudem zielt die Politik auf den 6-semestrigen Bachelor-abschluss als Regelabschluss und fördert damit grundsätzlich Kurzzeitstudiengänge, die nicht in allen Fällen zur Eintragung als Architekt führen. Damit haben diese Absolventen auf dem Markt kaum Berufschancen.

In verschiedenen Bundesländern werden Landesarchitektenkammern durch ihre Landesministerien dazu aufgefordert, ihre Position darzustellen, unter welchen Voraussetzungen, Bachelor und Master in die Architektenkammern aufgenommen werden.

Die drohende Gefahr von Kurzstudiengängen als Regelabschluss führt zu einem Unterlaufen der Vorgaben der EUEU Europäische Union Berufsanerkennungsrichtlinie (früher: Architektenrichtlinie) und macht damit eine europaweite und internationale Anerkennung dieser Absolventen unmöglich. Dieses macht auf dem Gebiet der Architektur gemeinsames Handeln der Architektenkammern zur Sicherung der Ausbildungsqualität von Architekten erforderlich.

Folgende Grundsätze werden als Basis für ein abgestimmtes Handeln der Architektenkammern verabschiedet:
 

1.      Die zunehmende Komplexität von gestalterischen, technischen, funktionalen, organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die an Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner gestellt werden, erfordern einen Mindeststandard der Ausbildung. Architektenkammern haben die Verantwortung, mit der Eintragung als Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner, die Qualitätserfordernisse im Sinne des Verbraucherschutzes und der Baukultur zu gewährleisten.

Alle Architektenkammern der Länder sprechen sich daher entsprechend UNESCOUNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization/UIAUIA Union Internationale des Architectes International Union of Architects Charter for Architectural Education für ein insgesamt 5-jähriges Studium aus, mindestens jedoch für eine Mindeststudiendauer von 4 Jahren Vollzeitstudium, wie es die EU-Architektenrichtlinie ausweist. Zusätzlich ist für die Eintragung bei einer Architektenkammer der Nachweis einer Berufspraxiszeit von mindestens 2 Jahren erforderlich.
 

2.      Bachelorstudiengänge mit Studienabschlüssen unterhalb der Mindeststudiendauer von 8 Semestern führen grundsätzlich nicht zu einer Berufsqualifikation, die zur Führung des Titels Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt und Stadtplaner berechtigt. Für Absolventen dieser Abschlüsse sind in Anbetracht der Arbeitsmarktlage und der aufgrund der demografischen Entwicklung auf Dauer zurückgehenden Nachfrage nach Bauplanungsleistungen kaum Berufschancen gegeben.

Alle Architektenkammern der Länder bewerten Bachelorstudiengänge unterhalb der Mindeststudiendauer wie folgt:

  • Es handelt sich um einen Regelabschluss, der unterhalb der Anforderungen für die Architektenausbildung gemäß der Architektenrichtlinie liegt.
  • Diese Absolventen erfüllen meist nicht die Voraussetzungen zur Eintragung bei den Architektenkammern.
  • Bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen ist der Abschluss wie jeder andere Ausbildungsabschluss zu behandeln, der nicht den Regelvoraussetzungen zur Eintragung als Architekt/Stadtplaner entspricht. Damit sprechen sich die Architektenkammern gegen spezielle Sonderregelungen für Absolventen mit einem Bachelorabschluss mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern aus.
     

3.      Die Diversifizierung der gestuften Studiengänge mit verfrühten Spezialisierungen und Vertiefungen – auch in konsekutiven Studiengängen – steht den erheblich gestiegenen Anforderungen an eine grundständige Ausbildung sowie an die Architektentätigkeit entgegen. Sicherzustellen ist, dass mit den Studieninhalten die Kernkompetenzen gemäß Art. 46 Berufsanerkennungsrichtlinie (früher Art. 3 Architektenrichtlinie) abgedeckt werden:

  • Die Ausbildung zum Architekten umfasst insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Berufspraktikum gemäß Absatz 4 bescheinigt.
  • Das Studium nach Absatz 1 muss hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet sein. In dem Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden:
  • die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
  • angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;
  • Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;
  • angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungstechniken;
  • Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;
  • Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
  • Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;
  • Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;
  • angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes – Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse – zusammenhängen;
  • die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;
  • angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.“

     

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen finden Sie hier.

 

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) finden Sie hier.

 

Seitenanfang