Die Pandemie macht vor der Arbeitswelt nicht Halt. Sie stellt die Parteien eines Arbeitsverhältnisses vor besondere Herausforderungen und wirft neue Fragen auf. Nachfolgend finden Sie Informationen zum Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz, zur Kurzarbeit um zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Pandemie.
Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz
- 1. Allgemeines – Fragen zum Arbeitsschutz und zur Verteilung des Vergütungs- und Betriebsrisikos
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- In Zeiten der Corona-Pandemie haben die Arbeitgeber die besonderen Vorgaben für die Arbeitswelt zu beachten. Zu nennen sind hier vor allem der vom BMAS herausgegebene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, welche Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthalten: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes (Stand 22.02.2021) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundes
- Wenn der Arbeitgeber aufgrund der Erkrankung von zahlreichen Arbeitnehmern oder aber aufgrund von „coronabedingten“ Lieferengpässen den Betrieb nicht aufrechterhalten kann, dann behält der Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungsanspruch, denn das sog. „Betriebsrisiko“ trägt grundsätzlich der Arbeitgeber
- Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung wird durch das Auftreten des Coronavirus nicht berührt. Dem Arbeitnehmer steht aus Furcht vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder aber am Arbeitsplatz selbst kein Zurückbehaltungsrecht bezgl. seiner Arbeitsleistung zu. Ist der Arbeitnehmer infolge der Infektion arbeitsunfähig, hat er gem. § 3 EFZG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für einen Zeitraum von 6 Wochen. Nach diesem Zeitraum hat ein gesetzlich Krankenversicherter grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
- Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Quarantänemaßnahme zu Hause bleiben muss und dem die Arbeit im „Home-Office“ möglich ist, muss diese Möglichkeit nutzen. Er bleibt zur Arbeitsleistung verpflichtet und erhält weiterhin sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber.
- Besteht eine solche Möglichkeit nicht, so kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund vorliegen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die konkrete Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
- Greift ein Anspruch aus § 616 BGB nicht – weil z.B. tarifvertraglich abbedungen – oder ist der Anspruch aufgrund einer fortbestehenden Quarantäne bereits ausgeschöpft, dann erhält der Arbeitnehmer gem. § 56 IfSG für die ersten 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber hat hier in Vorleistung zu treten. Auf Antrag werden ihm die ausgezahlten Beträge erstattet. Nach Ablauf der 6 Wochen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
- Soweit – insbesondere in sog. Hotspots – Ausgangsbeschränkungen oder Beschränkungen des Bewegungsradius gelten, empfiehlt es sich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice, sondern zu entsprechenden Zeiten im Büro und/oder auf der Baustelle tätig bzw. auf dem Weg dorthin sind, mit einer Bescheinigung („Passierschein“) auszustatten, da die Berufsausübung von entsprechenden Beschränkungen ausgenommen ist.
- Ein Muster dafür finden sie hier.
Informationen zu „Corona und Arbeitsrecht“ finden Sie unter:
- Auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums
- Auf der Seite des Hauses der Arbeitgeberverbände Nordhessen
(sehr ausführliche und ständig aktualisierte FAQFAQ Häufige gestellte Fragen zu den arbeitsrechtsrechtlichen Folgen der Corona-Epidemie)
- 2. „Home-Office“ und „Mobile-Office“
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Um unnötige Kontakte und damit das Infektionsrisiko zu reduzieren, erbringen viele Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung (zumindest teilweise) nicht mehr in der eigentlichen Betriebsstätte des Unternehmens, für welches sie tätig sind, sondern zu Hause oder an einem anderen Ort.
Es sind hier zwei „Arbeitsplatz“-Modelle zu unterscheiden: Zum einen das so genannte „Home-Office“ und zum anderen das so genannte „Mobile-Office“.
Unter „Home-Office“ versteht man die (teilweise) Erbringung von Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes. In der Regel sind das „die eigenen vier Wände“. Der Arbeitnehmer ist nicht frei in der Wahl seines nicht-betrieblichen Arbeitsplatzes. Er muss die Arbeit von einem „festen“ (mit dem Arbeitgeber vereinbarten) Arbeitsplatz aus erledigen.
Beim „Mobile-Office“ (=mobiles Arbeiten) kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung an einem Ort seiner Wahl und damit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebes erbringen (z.B. im Zug, zu Hause, in einem Café oder im Hotel). Er muss regelmäßig nur seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Welches Modell gewählt werden sollte, hängt von den Interessen und Umständen des Einzelfalles ab.
In beiden Modellen ist der Arbeitgeber weiterhin zuständig für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter. Es finden die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zumindest eingeschränkt Anwendung, vor allem die Vorschriften des Arbeitszeitengesetzes (ArbZG) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Für den festen „Home-Office“-Platz gelten die gleichen Arbeitsschutzstandards wie für den klassischen Büroarbeitsplatz. Die Kosten für das „Home-Office“ sind regelmäßig höher, da es aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzschutzes für den Arbeitgeber empfehlenswert ist, die erforderlichen Arbeitsmittel (z.B. Laptop) und ggf. auch Einrichtungsgegenstände (z.B. Schreibtisch und Bürostuhl) zur Verfügung zu stellen. Beim Arbeiten im „Mobile-Office“ benötigt der Arbeitnehmer dagegen nur ein mobiles Endgerät (Laptop und/oder Smartphone).
- 3. Praktische Handreichungen
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Informationen zu den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den technischen Spezifikationen, welche bei der Gestaltung eines Bildschirm- und Büroarbeitsplatzes zu beachten sind, liefert ein Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Es werden dort die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen an einen Bildschirm- und Büroarbeitsplatz dargestellt. Der Leitfaden beschreibt auch die Besonderheiten des „Mobile-Office“.
Hinweise zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im „Home-Office“ finden Sie in einer Orientierungsschrift der Verwaltungsberufsgenossenschaft.
- 4. Individuelle Vereinbarung von „Home-Office“ oder „Mobile-Office“
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Sofern kein gesetzlicher Anspruch – vgl. dazu die Ausführungen zu V. – auf „Home-Office“ oder „Mobile-Office“ besteht, muss ein entsprechender Anspruch individualvertraglich vereinbart oder zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemacht werden. Letztere kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein Betriebsrat besteht.
Eine individualvertragliche Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung zum „Home-Office“ oder zum „Mobile-Office“ sollte Regelungen u.a. zu den folgenden Punkten enthalten:- Prozedere der Verständigung der Parteien über die Möglichkeit des „Home-Office“ bzw. „Mobile-Office“ (z.B. Abstimmung mit dem Abteilungsleiter)
- Dauer der Vereinbarungen/Kündigungsmöglichkeiten
- Zeitlicher Umfang des Arbeitens im „Home-Office“ bzw. „Mobile-Office“ (z.B. jeden Arbeitstag, nur an bestimmten Arbeitstagen oder nur an zwei Arbeitstagen pro Woche)
- Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis zum Arbeiten im „Home-Office“ bzw. „Mobile-Office“ bei betrieblichen Erfordernissen (z.B. Personalunterbesetzung, vermehrte Krankheitsfälle)
- Art der Dokumentation der geleisteten Arbeit durch den Arbeitnehmer (z.B. Stundennachweis)
- Kosten der im „Home-Office“ bzw. im „Mobile-Office“ eingesetzten Arbeitsmittel (z.B. Laptop, Smartphone)
- Regelung zur IT-Sicherheit und Datenschutz
Hier finden Sie das Muster einer individualvertraglichen Vereinbarung zum „Mobile-Office“:
Formulierungsvorschläge zu der individualvertraglichen Vereinbarung von „Home-Office“ sind abrufbar unter:
- https://mkg-online.de/2020/03/20/muster-homeoffice-zusatzvereinbarung/
- https://www.nordschwarzwald.de/fileadmin/user_upload/news/2020/05/wvib_Whitepaper_und_Checklisten/wvib_Whitepaper_Homeoffice_Muster.pdf
- https://www.iww.de/pbp/unternehmensfuehrung/personalmanagement-homeoffice-vereinbarung-im-planungsbuero-so-koennte-sie-aussehen-f99202
Sämtliche Muster können nur als Orientierung dienen. Sie sind sorgfältig an die Bedürfnisse und Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
- 5. Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zum „Home-Office“ und der betrieblichen 3G-Regel
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Angesichts der steigenden Coronainfektionen hatte der Gesetzgeber in § 28 b IV des Infektionsschutzgesetzes a.F. eine „beidseitige“ Verpflichtung zum „Home-Office“ statuiert. Die Vorschrift trat am 24.11.2021 in Kraft und mit Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes zum 20.3.2022 außer Kraft.
Gemäß dieser Vorschrift hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht in der aktuellen Fassung keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr vor, den Beschäftigten die Möglichkeit von „Home-Office“ anzubieten.
Gemeinsam mit der gesetzlichen Verpflichtung zum „Home-Office“ wurde auch die betriebliche 3G-Regel abgeschafft.
Diese sah vor, dass sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Arbeitgeber waren zur entsprechenden Kontrolle ihrer Beschäftigten verpflichtet und in diesem Zuge auch berechtigt, die Beschäftigten nach ihrem Impf-/Genesenen- oder Test zu fragen
- 6. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“
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Regelungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten im Büro und auf der Baustelle während der Corona-Krise finden sich u.a. in dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes, in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundes und vor allem in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (=Corona-ArbSchV), welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Absprache mit den Ländern veröffentlicht worden ist, sieht Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor. Es handelt sich bei ihr um Bundesrecht. Sie ist am 27.1.2021 in Kraft getreten und inzwischen einige Male geändert worden.
Die Verordnung in der aktuellen Fassung ist seit dem 20.3.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 25.5.2022 außer Kraft
Konkret regelt die Verordnung u.a. Folgendes:- Gem. § 2 I Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
- Der Arbeitgeber hat gem. § 2 II Corona-ArbSchV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung vor allem des regionalen Infektionsgeschehens und besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren insbesondere die nachstehend aufgeführten Maßnahmen zu prüfen:
- das Angebot an die Beschäftigten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen
- die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen und durch die Möglichkeit von Home-Office
- die Bereitstellung von Atemschutzmasken
- Der Arbeitgeber hat gem. § 3 I Corona-ArbSchV den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.
- Die Beschäftigen sind gem. § 3 II Corona-ArbSchV im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19COVID-19 Corona Virus Disease 2019 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Das betriebliche Hygienekonzept hat mit dieser Regelung an Bedeutung hinzugewonnen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber nunmehr die konkreten Infektionsgefahren in dem von ihm geleiteten Betrieb ermitteln und sodann im Hygienekonzept die Maßnahmen ergreifen und anordnen, welche erforderlich sind, um einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können die Maskenpflicht, das Home-Office und die betriebliche 3G-Regel gehören, sie müssen es aber nicht. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung überlässt diese Entscheidung dem Arbeitgeber im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.
- 7. Gesetzliche Impfpflicht
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Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht wird zwar derweil diskutiert, noch gibt es sie allerdings nicht, so dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet ist, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen.
- 8. Impressum
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Die BAKBAK Bundesarchitektenkammer übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie die unter den Links aufgeführten Inhalte und Angaben. Die Ausführungen können keine individuelle Rechtsberatung (ggf. Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht)
Autor: VS/ker, Stand: 22.03.2022
Quelle: https://www.aknw.de/aktuelles/special-corona-pandemie/corona-arbeitswelt
- 9. Informationen von BDA, Verdi, BGBAu
Aktueller Hinweis:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 20.5.2022 informiert, dass die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht über den 25.5.2022 hinaus verlängert wird. Bis dahin sind ihre Vorgaben weiterhin vollumfänglich anzuwenden.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit kann ein Büro schnell von Personalkosten entlasten, wenn mit der Pandemie ein vorübergehender Auftragseinbruch einhergeht. Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden am 22.6.2022 für weitere drei Monate bis zum 30.9.2022 verlängert. Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind am 30.6.2022 ausgelaufen. (Quelle: )
BAK-Merkblatt zum Kurzarbeitergeld
- Merkblatt als pdf-Datei zum Download
- A. Allgemeine Erläuterungen
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1. Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (nachfolgend abgekürzt als KUG) ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Bei einer vom Büroinhaber angeordneten anteiligen oder vollständigen Kürzung der Arbeitszeit wird (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der damit für die Angestellten verbundene Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgeglichen (grds. 60 % des ausgefallenen Nettolohns; bei Angestellten mit Kind sind es 67 %). So können Arbeitsplätze erhalten bleiben, wo ansonsten die aktuelle Situation Entlassungen erfordern würde.
2. Sonderregelungen zum erleichterten Zugang in der aktuellen Krise
Der Gesetzgeber hat schon zu Beginn der Corona-Krise Erleichterungen beim Zugang zum KUG geschaffen, die jetzt teilweise noch bis zum 30.6.2022 gelten sollen (Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/006/2000688.pdf; und Bundesrat – BundesratKOMPAKT – 1017. Sitzung). Konkret gilt Folgendes:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Dieser Schwellenwert gilt noch befristet bis zum 30.6.2022. Ist der Schwellenwert der Gehaltseinbuße von 10 % bei einem Zehntel der Beschäftigten erreicht, so kann das KUG auch an die übrige Belegschaft gezahlt werden, auch wenn bei dieser geringere Einbußen als 10 % eintreten. Nach Ablauf der Sonderregelungen muss gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein.
- Der Bezug von KUG ist grundsätzlich bis zu 12 Monate möglich. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die mit der Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 begonnen haben, soll die Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.6.2022, verlängert werden.
- In Betrieben mit Arbeitszeitkonten wird bis zum 30.6.2022 auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet (entgegen der eigentlich geltenden Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III), wenn bis zum 31.9.2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.
- Nach der allgemeinen Regelung hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen. Aufgrund von Sonderregelungen wurden den Arbeitgebern diese Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 zu 100 % und bis zum 31.3.2022 zu 50 % erstattet. Diese Sonderregelungen wurden nicht verlängert! Es bleibt die Möglichkeit einer hälftigen Erstattung für Beschäftigte, die sich in der Kurzarbeit weiterbilden (§ 106a SGB III).
- Die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde – wegen der befürchteten Auswirkungen der Ukraine-Krise – bis zum 30.6.2022 verlängert und es wurde der Bundesregierung die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bis zum 30.09.2022 eingeräumt (Quelle: Weisung 202203010 vom 23.3.2022 – Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und Verordnungsermächtigung (§ 109 Abs. 5 SGB III) (arbeitsagentur.de)).
Mit den verlängerten erleichterten Voraussetzungen sollen weiter Insolvenz und Arbeitsplatzverlust durch die Corona-Krise vermieden werden.
3. Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, das gilt auch für Architektenbüros. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Unternehmensformen gibt es nicht. Dabei spielt die Größe keine Rolle, die Beschäftigung lediglich eines abhängig beschäftigen Arbeitnehmers reicht aus, sofern dessen Arbeitsstunden reduziert werden.
4. Für welche Mitarbeiter kann KUG beantragt werden?
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein KUG erhalten. Auch eine Aufhebung darf nicht vereinbart worden sein.
Für Angestellte mit befristeten Verträgen ist KUG aber möglich.
Möglich ist auch KUG für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis erst während der Krise aus zwingenden Gründen (zwingend sind insbesondere betriebliche Interessen an der Einstellung notwendiger Fachkräfte) oder im Anschluss an eine Ausbildung aufgenommen wird.
Auszubildende sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen, die Ausbildung soll auch bei gemindertem Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden. Bei unvermeidbarer Unterbrechung der Ausbildung können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden, allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weitergezahlt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Mitarbeiter, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Das Büro muss für die Dauer des Urlaubs weiter voll bezahlen, Krankengeld wird von der Kasse bezahlt.
5. Was bedeutet Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls?
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung) und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten). Arbeitszeitkonten sind vorrangig abzubauen.
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Angestellten der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Der zu Beginn der Pandemie von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 erklärte Verzicht auf den Einsatz von Erholungsurlaub wurde nicht verlängert. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen nicht gefordert werden. Von bereits bestehender Urlaubsplanung darf hingegen nicht allein wegen der Kurzarbeit abgewichen werden. Wenn aber die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt wird oder noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen, ist der Arbeitgeber aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs festzulegen.
(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf)
Der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten („Minusstunden“) in Büros mit Arbeitszeitkonten ist aufgrund der aktuellen Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 nicht erforderlich.
- B. Weitergehende HInweise für Architekten als Arbeitgeber
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Liegen die oben dargestellten modifizierten sozialrechtlichen Voraussetzungen des SGB III für Kurzarbeit vor, muss der Büroinhaber verschiedene Schritte beachten.
1. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Arbeitsrechtlich ist Voraussetzung für eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit und damit der Vergütungsansprüche eine rechtliche Grundlage in Form einer Kurzarbeitregelung, die im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten sein kann. Besteht ein Betriebsrat, muss vorab zudem seine Zustimmung eingeholt werden, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Existiert im Architekturbüro ohne Betriebsrat eine solche Grundlage nicht, muss eine gesonderte Vereinbarung mit den Angestellten getroffen werden, eine unverbindliche Vorlage der Architektenkammer Baden-Württemberg[1] für eine solche vorbeugende Ergänzung des Arbeitsvertrages ist diesem Merkblatt beispielhaft angehängt.
Ohne Zustimmung ist es nicht möglich, gegen den Willen des Angestellten Kurzarbeit anzuordnen. Es muss dann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Sofern Architektenkammern der Länder Orientierungshilfen zur Formulierung von Arbeitsverträgen anbieten, beachten Sie bitte, dass aktuelle Fassungen der Orientierungshilfen, bereits eine solche Klausel zur Kurzarbeit enthalten können. Bei älteren Arbeitsverträgen könnte hier Handlungsbedarf bestehen. Sollte ein Architekturbüro also keine solche Klausel im Arbeitsvertrag haben, müsste vor Anzeige von Kurzarbeit durchaus zwingend eine gesonderte Vereinbarung gemäß der Vorlage mit jedem einzelnen Mitarbeiter geschlossen werden. Die Orientierungshilfen erhalten Sie bei Ihrer Architektenkammer.
2. Ermittlung der maßgeblichen Belegschaft
Bei der Ermittlung der Anzahl der Angestellten ist auf die im Anspruchszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen, unabhängig davon, ob diese jeweils selbst anspruchsberechtigt sind. Konkret heißt das, dass sowohl leitende Angestellte als auch arbeitsunfähig erkrankte, beurlaubte und auf Lehrgänge entsandte Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, wie auch gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer, die noch keine anderweitige Beschäftigung haben, auch wenn sie selbst kein KUG erhalten können. Unschädlich ist zudem, wenn Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, d. h. auch Minijobs sind zu berücksichtigen, obwohl für diese kein KUG beantragt werden kann. Gleiches gilt für beschäftigte Rentner. Ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind allerdings Auszubildende.
3. Antrag auf KUG für Teilbetrieb oder Abteilungen?
KUG muss nicht zwingend für das gesamte Büro beantragt werden, denkbar ist ein Antrag nur für einzelne Abteilungen. So kann die Berechnung, ob der (aktuelle) Schwellenwert von 10 % der Angestellten, die von mehr als 10 % Einbuße des Bruttoentgeltes betroffen sind (s. o.), entweder in Ansehung Gesamtanzahl von Mitarbeitern im Büro erfüllt sein oder aber auch nur bezogen auf eine Betriebsabteilung ermittelt werden.
Der Begriff der Betriebsabteilung meint dabei einen organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, wobei ein bloßer Hilfszweck ausreicht. Beispiele hierfür sind bspw. die Färberei in einem Textilbetrieb. Eine räumliche Trennung der Betriebsabteilung vom übrigen Betrieb ist nicht erforderlich, solange eine relativ dauerhafte personelle Abgrenzbarkeit vorliegt. Baustellen sind dabei aber i. d. R. nur vorübergehende Projekte und verfolgen keinen eigenen Betriebszweck, insoweit sind jedoch vor allem bei längerfristigen Projekten Ausnahmen möglich.
4. Ablauf bei Beantragung von Kurzarbeit
a) Anzeige von Kurzarbeit
Die Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Dies geschieht online oder unter Verwendung des Vordrucks (die Links finden Sie am Ende dieses Merkblatts).
Die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit begonnen wird. Ansonsten kann der Monat nicht abgerechnet werden.
Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten (s.o.).
b) Bewilligung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit
Fällt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Agentur für Arbeit positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Anschließend hat der Büroinhaber drei Monate Zeit, den Antrag auf Leistung von Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Abrechnungsmonat zu stellen.
c) Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Für die Dauer der Kurzarbeit muss der Büroinhaber jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächlich betroffenen Angestellten in Höhe des tatsächlichen Ausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
5. Wie werden die wirtschaftlichen Gründe für die Anzeige von Kurzarbeit nachgewiesen?
- Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
- Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Darüber hinausgehende Nachweise sind in der Regel nicht erforderlich.
6. Wie sollten sich Arbeitgeber auf die nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von KUG vorbereiten?
Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung wird bei der AgfA ein vereinfachtes Verfahren praktiziert, Zahlungen werden zunächst nur vorläufig bewilligt. Innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit soll eine Abschlussprüfung erfolgen. Werden dabei fehlerhafte Angaben festgestellt, so kann dies zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen, Geldbußen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung führen (siehe Hinweise unter Ziffer 7.6 bis 7.9 im Merkblatt 8a der Agentur für Arbeit).
Für die Verantwortlichen empfiehlt es sich daher, die Grundlagen der Antragstellung (z. B. Ergebnisse der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Unvermeidbarkeit der Kurzarbeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Arbeitszeitnachweise etc.) nachvollziehbar zu dokumentieren, um im Falle von Rückfragen gewappnet zu sein. Zu überlegen ist auch, ob nicht nach der wahrscheinlich hektischen und unübersichtlichen Phase der Antragstellung der Inhaber selbst nachträglich nochmals eine Prüfung vornimmt, um etwaige Fehler selbst vorab festzustellen und zu korrigieren.
Im Hinblick auf die zu erwartende Prüfung durch die Agentur für Arbeit sollten Arbeitgeber unbedingt während der Kurzarbeit für alle betroffenen Arbeitnehmer Arbeitszeitnachweise führen, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist. Mit der Anzeige der Kurzarbeit wird lediglich eine Prognose über die erwartete Verteilung der Arbeitszeit angegeben, die dann mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird. Zur Ermöglichung der anschließenden Überprüfung sind während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise der Betroffenen zu führen. Vorlagen dafür gibt es nicht, zu erfassen ist in Stunden, wann die/der Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/
unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).7. Können Selbstständige Kurzarbeitergeld beziehen?
Wenn Selbstständige von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht haben, besteht der Schutz der Arbeitslosenversicherung. Ansonsten bleiben nur Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II).
8. Müssen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?
Der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin vom Arbeitgeber abgeführt werden (d. h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Trotz entsprechender Forderungen der Wirtschaft hat der Gesetzgeber die allgemein geltenden Sonderregelungen zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (zuletzt 50 %) nicht verlängert.
Es bleibt jetzt bei der Sonderregelung des § 106a SGB III, der auch weiterhin (bis zum 31.7.2023) eine Erstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge vorsieht, wenn sich Beschäftigte in der Kurzarbeit qualifizieren und die Anforderungen des § 106a SGB III erfüllen. Auch Lehrgangskosten können nach dieser Vorschrift bezuschusst werden (Quelle: Förderung von Weiterbildung – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)).
9. Wie läuft die Auszahlung des KUG?
Auch nach Anmeldung der Kurzarbeit wird sowohl das gekürzte Gehalt (für die gegebenenfalls noch geleistete Arbeitszeit) als auch das Kurzarbeitergeld (für die entfallene Arbeitszeit) vom Arbeitgeber ausgezahlt. Die korrekte Berechnung ist dabei Aufgabe des Arbeitgebers. Das bewilligte KUG wird von der Arbeitsagentur auf Antrag an den Arbeitgeber ausbezahlt.
[1] https://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Corona-Krise/Anlage-zum-Corona-Merkblatt_Kurzarbeitergeld.docx
- C. Weitergehende Hinweise für angestellte Architekten
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Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ein Anspruch von Angestellten besteht, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzt und dies der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt. In den meisten Fällen geschieht dies, weil die wirtschaftliche Lage des Betriebes schlecht ist. Die Agentur für Arbeit hat erklärt, dass die derzeitige Epidemie als Anwendungsfall der entsprechenden Regelungen gewertet wird.
Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall von Arbeitnehmern zumindest teilweise wieder ausgleichen. So kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes eventuell Entlassungen notwendig machen würde.
1. Allgemeines
KUG wird Ihnen auf Antrag Ihres Arbeitgebers oder Ihres Betriebsrats von der Agentur für Arbeit gewährt, wenn
- in dem Betrieb, in dem Sie tätig sind, ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist,
- die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG nach den §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III vorliegen,
- Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen (dies gilt auch für den Fall, dass ein bisher befristetes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll) oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen,
- Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
- Sie nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind und
- Sie infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleiden.
Ein Arbeitsausfall ist insbesondere erheblich, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen und er nicht vermeidbar ist. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Arbeitszeitkonten sind daher vorrangig abzubauen, Resturlaub ist anzuordnen, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer für das laufende Jahr nicht entgegenstehen. Soweit Urlaubsgewährung möglich ist, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt.
2. Wie und wo wird Kurzarbeitergeld beantragt?
Kurzarbeitergeld wird vom Inhaber des Architekturbüros beantragt. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Einen Antrag finden Sie hier: Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) – Leistungsantrag –
http://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
3. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an der bisherigen Vergütung und beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz (67% soweit Kinder vorhanden sind). Das nachfolgende Beispiel dient nur der Veranschaulichung, die genaue Berechnung kann immer nur anhand des Einzelfalls erfolgen:
Der angestellte Architekt ohne Kind erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von € 4.000,00 (ca. € 2.490 netto). Bei Reduktion der Arbeitszeit um 60 % beläuft sich die Bruttovergütung nunmehr auf € 1.600,00 (ca. € 1.190 netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt demnach ca. € 1.300,00. Der Arbeitnehmer erhält hieraus KUG von 60 % = € 780,00.
Einen Link zu einer Tabelle der Agentur für Arbeit zur Berechnung des KUG finden Sie weiter unten.
Aufgrund der geltenden Sonderregeln infolge der COVID-19-Pandemie wird das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Erhöhung gilt längstens bis 30.6.2022 und nur für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Für ab April 2021 beginnende Kurzarbeit bleibt es bei den regelmäßigen 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Vor Beginn der neuen Bezugsdauer liegenden Bezugszeiträume bleiben unberücksichtigt. (Quelle: Kurzarbeitergeld: aktuelle Informationen (arbeitsagentur.de))
4. Wie wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des KUG aus?
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, es erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.
Nehmen Beschäftigte allerdings während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf oder wird die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert, so wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. Ein Minijob (450 Euro/ Monat) bleibt hingegen noch bis zum 30.6.2022 vollständig anrechnungsfrei.
(Quelle: BMAS – Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern)
5. Welchen Einfluss hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Bezug von KUG?
Tritt Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit oder zeitgleich ein, so besteht „normaler“ Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V, d. h. während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgelt fort. Ergänzend dazu erhält der Angestellte das Kurzarbeitergeld. Dieses wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend durch die Arbeitsagentur erstattet.
Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe.
6. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Sie können grundsätzlich höchstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KUG bis zum Ablauf des 30.6.2021 entstanden ist, wird die Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate verlängert, längstens bis zum 30.6.2022. Ist die Kurzarbeit länger als 3 Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, haben Sie erneut Anspruch auf die maximale Bezugsdauer, dann allerdings „nur“ nach den normalen Regelungen für 12 Monate.
7. Welche Personengruppen sind vom KUG ausgeschlossen?
KUG wird nicht gewährt an Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, z. B. Arbeitnehmer/-innen,
- die zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt sind,
- die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder
- die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen (Minijob).
Freie Mitarbeiter sind vom KUG ausgeschlossen, da sie keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind.
8. Sind Angestellte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen.
9. Beeinträchtigt Kurzarbeit später meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Kurzarbeit führt im Bedarfsfall später nicht zu einem verringerten ALG-I-Anspruch. Tritt später trotz der Kurzarbeit Arbeitslosigkeit ein, errechnet sich das Arbeitslosengeld I dann anhand der vormaligen „normalen“ Bezüge.
10. Beeinträchtigt Kurzarbeit später meinen Anspruch auf Elterngeld?
Bei „normaler“ Rechtslage kann Kurzarbeit einen Anspruch auf Elterngeld erheblich reduzieren, da sich die Höhe des Elterngelds allein nach dem zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bestimmt. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer müssen insoweit mit finanziellen Einbußen rechnen. Anlässlich der Pandemie wurden zeitlich befristet Anpassungen vorgenommen und die Elterngeldregelungen angepasst. Betroffen sind Eltern, die bei Anordnung der Kurzarbeit Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen:
- Eltern, die die Elterngeldvariante Partnerschaftsbonus nutzen, verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung für den Partnerschaftsbonus, wenn der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1.3.2020 und 23.9.2022 liegt.
- Bei Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen, reduzieren Einkommensersatzleistungen wie bspw. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht.
- Für werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und dem 23.9.2022 wegen der Corona-Pandemie Einkommensverluste haben, können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Stattdessen wird dann das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt.
(Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/elterngeld-corona)
- D. Weitere Informationen
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Aktuelle Kurzleitfäden
„Arbeitsrecht in Zeiten von Corona“, 2. Auflage, 2021, C.H. Beck Verlag, 64 Seiten, 6,90 EUR
„Kurzarbeit in Zeiten von Corona“, 2. Auflage, 2021, C.H. Beck Verlag, 56 Seiten, 6,90 EUR
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung (Stand 31.03.2022)
Agentur für Arbeit
Interessant für Arbeitgeber
Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen
www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Informationen der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Anzeige über Arbeitsausfall
www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) – Leistungsantrag –
www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Link zur Beantragung von KUG online
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Flyer zur Beantragung von KUG online
www.arbeitsagentur.de/datei/Flyer-Kurzarbeitergeld-Online_ba040560.pdf
Interessant für Arbeitnehmer
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG), Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2020
Kurzarbeitergeld – Informationen der Agentur für Arbeit für Arbeitnehmer*innen
- E. Anlage zum Download
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Orientierungshilfe „Vereinbarung Kurzarbeit zwischen AG und AN“