Die Bundesarchitektenkammer hat FAQFAQ Häufige gestellte Fragen zu betriebswirtschaftlichen Aspekten veröffentlicht. Dabei dienen die folgenden Inhalte lediglich der allgemeinen Erstinformation. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben.
Diese Handreichung kann eine individuelle Rechts- und/oder Steuerberatung nicht ersetzen. Die Bundesarchitektenkammer übernimmt für die ausgeführten Empfehlungen sowie bereitgestellten Links weder Haftung noch Gewähr.
Auszüge aus den FAQ zu betriebswirtschaftlichen Aspekten
- 1. Kann ich in meinem Architekturbüro Kurzarbeit einführen und was bedeutet das?
-
Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Unternehmen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein, wobei die betroffenen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht arbeiten.
Kurzarbeit ist ein Instrument sein, um bei vorübergehendem Corona-bedingten Entfall von Aufträgen Kündigungen zu vermeiden. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit gleicht den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise aus. Die staatliche Leistung, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert wird, deckt für die Ausfallstunden 60 % des Nettolohns ab (bei Haushalten mit Kindern 67 %). Während der Corona-Pandemie wurde der Zugang zur Kurzarbeit erleichtert und die Leistung aufgestockt.Arbeitgeber, die mindestens einen Angestellten unterhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie ist, dass für mindestens 10% der Belegschaft die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend um mindestens 10% verringert sind. In normalen Zeiten mussten mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Die Corona-Kurzarbeitergeldregelungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2022 verlängert mit folgenden Maßnahmen:
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 48 Monate (bislang 24 Monate) verlängert, längstens bis zum 30.6.2022. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60 % des Nettolohns (bei Haushalten mit Kindern 67 %) auf 70 % / 77 % ab dem 4. Monat und 80 % /87 % ab dem 7. Monat wird bis zum 31.3.2022 verlängert für alle Beschäftigten.
- Die erleichterten Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld (kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich, nur 10% der Belegschaft müssen von einem Entgeltausfall betroffen sein), gelten bis zum 30.6.2022 für alle Betriebe.
- Nach allgemeinen Regelungen hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in der Coronakrise jedoch in voller Höhe bis 31.12.2021 erstattet und vom 1.1. bis 30.6.2022 zur Hälfte, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
- Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall ausgleichen, sind seit Februar 2020 weiterhin entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) anrechnungsfrei bleibt.
- Informationen zum Kurzarbeitergeld und den zu erfüllenden Voraussetzungen finden Sie hier.
- Ein Video der Bundesagentur für Arbeit: „So beantragen Sie Kurzarbeitergeld“ finden Sie hier.
- Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit auf Kurzarbeitergeld: hier
- 2. Lassen sich Steuerzahlungen reduzieren oder verschieben?
-
Eine Möglichkeit bei Liquiditätsengpässen schnell Liquidität zu schaffen, besteht darin, mit dem Finanzamt über eine Absenkung der Steuervorauszahlung zu sprechen, eine Streckung der zu leistenden Zahlungen, die Stundung fälliger Steuerzahlungen zu vereinbaren und um den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen bitten. Dadurch kann sofort und kostenfrei Zahlungsfähigkeit hergestellt werden.
Die Bundesländer haben eine besondere Kulanz der Finanzämter versprochen, die Absenkungen der Steuervorauszahlungen unbürokratisch handhaben und abwickeln. Stundungen könnten zum Teil sogar zinslos erfolgen; Auf Pfändungen würde vorübergehend verzichtet.
Um auch aus (umsatz-)steuerlicher Sicht die Handlungsoptionen zu kennen und die Chancen aus steuerlicher Sicht in Zeiten von Corona zu kennen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater folgende Themen näher beleuchten und ggf. bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen:- Einzelfristverlängerungen und Dauerfristverlängerungen
- Herabsenkung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer
- Stundungsanträge, Verrechnungen etc.
- zinsfreie Stundung von Steuerzahlungen
Das am 29.6.2020 beschlossene Zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz bringt weitere steuerliche Erleichterungen für Architekturbüros mit sich. Dazu zählen:
- Mehrwertsteuersenkung bis Ende 2020, auch für Handwerkerleistungen
- Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro angehoben (Verlustabzug nach § 10d EStG). Verluste aus dem Jahr 2020 können jetzt schon geltend gemacht werden, indem ein vorläufiger, pauschal berechneter Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt wird und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden.
- Ermöglichung einer degressiven Abschreibung von 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft werden.
Mit dem am 16.12.2020 beschlossenen Jahressteuergesetz wurde:
- für 2020 eine „Homeoffice-Pauschale“ (§ 4, 5. Satz 1 Nr. 6b EStG) eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Pauschale von 5 EUR pro Tag, begrenzt auf 600 EUR pro Jahr – also für 120 Homeoffice-Arbeitstage.
- die Zahlungsfrist der Corona-Prämie bis 30.6.2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 EUR bleibt jedoch unverändert.
Die Bundesarchitektenkammer sowie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben Informationsblätter mit den wichtigsten FAQ zu den Themen „Wie hilft das Finanzamt und die Zollverwaltung?“ sowie zur temporären Mehrwertsteuersenkung erstellt.
Zum Merkblatt der BAK zur temporären Mehrwertsteuersenkung bei Architektenverträgen.
Hier geht´s zur Website der Bundessteuerberaterkammer. - 3. Kann ich nicht rückzahlbare Zuschüsse (Überbrückungshilfe, Corona-Hilfe, außerordentliche Wirtschaftshilfe, Soforthilfe, Neustarthilfe für Solo-Selbständige) vom Bund erhalten?
-
Bund und Länder haben erkannt, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen, besonderen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe haben. Aus diesem Grund stehen als Bundeshilfe nicht rückzahlbare Zuschüsse für durch die Corona-Krise in Schieflage geratene Unternehmen und Freiberufler zur Verfügung.
Informieren Sie sich daher, ob Sie von diesen Corona-Hilfen profitieren können und prüfen Sie, ob Sie sich dafür qualifizieren und in welchem Zeitraum Sie einen Antrag stellen können.
Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige:
Der Bundesregierung hatte in der 13. Kalenderwoche eine Soforthilfe für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) auf den Weg gebracht, welches bis Ende Mai 2020 beantragt werden konnte.Überbrückungshilfen I/II/III/IV:
Die „Überbrückungshilfe“ des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen ist ein Zuschussprogramm für Soloselbständige, Angehöriger der Freien Berufe sowie Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Sie wurde mehrfach verlängert und auch auf größere Unternehmen ausgeweitet („Überbrückungshilfe“). Denn die Corona Pandemie bewirkt, dass viele Wirtschaftsbereiche erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen. Die nicht rückzahlbare Überbrückungshilfe soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz einen Beitrag zu den Fixkosten leisten.Die Antragsplattform mit allen weiteren Informationen findet sich unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Da die Hilfsprogramme laufend angepasst werden, findet sich hier auch ein Push-Nachrichtendienst mit regelmäßig aktuellen Meldungen, Informationen zu Fristen und genaue Hinweise zu den Fundstellen auf den Websites. Förderanträge können über das Portal durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Soloselbständige können auch einen Antrag stellen. Die Bewilligung (Antragstellung, Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel) erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Aktuelle Hinweise:
Wird Überbrückungshilfe bei freiwilliger Schließung gewährt?
Im Dezember 2021 wurde folgende Regelung getroffen: „Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelung) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona bedingt möglich und Überbrückungshilfe kann gewährt werden.
Muss ich Verluste nachweisen?
Das BMWiBMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte im Dezember 2020 bekannt gegeben, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Damit drohten Unternehmen und Freiberuflern Rückzahlungsforderungen, falls kein Verlust nachgewiesen werden kann. Mittlerweile wurde aber die Option eröffnet, dass Antragsteller die „Kleinbeihilfe-Regelung“ wählen können, zu dass Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen gewährt werden können. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I, II und III über „Prüfende Dritte“ muss jedoch bis spätestens 30.6.2022 erfolgen.
Die Überbrückungshilfe I lief Ende 2020 aus. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 und kann noch bis zum 31. März 2021 beantragt werden.
2021 kam der Überbrückungshilfe III/Überbrückungshilfe III Plus besondere Bedeutung zu. Für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 kann sie noch bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Ab 2022 wird die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende 30.6.2022 gewährt.
Unternehmen, Soloselbständige und Freiberuflicher mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland können mit der Überbrückungshilfe direkte Zuschüsse gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch beantragen. Wie auch für die bisherige Förderregelung sind für die verlängerte Hilfe Unternehmen mit einem Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Diese vereinfachte Voraussetzung bedeutet, dass ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30% gegenüber dem Referenzmonat 2019 haben muss, unabhängig davon, ob es direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen ist oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen.
Zusätzlich können auch nunmehr Unternehmen Anträge stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Sommer von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Unternehmen, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, sind berechtigt, einen Erstantrag für die gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen. Hier können Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro monatlich beansprucht werden. Sofern Unternehmen bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben und nun einen fortgesetzten Bedarf für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 geltend machen, ist ein Änderungsantrag über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe im Detail:
Voraussetzung ist, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den betreffenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Bei der Überbrückungshilfe IV beträgt die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung als Anteil der fixen Kosten je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit bei Erstantragstellung bis zu 200.000 EUR pro Monat für alle Unternehmen und sogar 10 Euro pro Monat für von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen. Voraussetzung ist, dass 500 Mio. EUR Jahresumsatz nicht überschritten werden. Nach Abstimmungen mit der EUEU Europäische Union wurde in der Überbrückungshilfe III / III Plus der Höchstbetrag um einen zusätzlich möglichen Schadensausgleich von bis zu 40 Mio. EUR pro Unternehmen ergänzt, so dass der Höchstbetrag nunmehr bei 52 Mio. EUR liegt.
Die Überbrückungshilfe III Plus leistet anteilig eine monatliche Fixkostenerstattung für den Antragsmonat von
– 90 % der monatlichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– 60 % bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– 40 % bei Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 %,jedoch
– max. 200.000 EUR je Monat für alle Unternehmen und Selbstständige (Überbrückungshilfe III/III Plus)
– max. 10. EUR Förderung je Schließungsmonat bei von den Schließungen betroffenen Unternehmen
(Überbrückungshilfe III/III Plus)Was wird gefördert?
Die Überbrückungshilfe soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz einen Beitrag zu den den laufenden betrieblichen Sachaufwendungen leisten. Hierzu zählen bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Versicherungsprämien, Finanzierungskosten, Leasingraten, Kosten für Steuerberatung und Anwälte, Kosten für Auszubildende, Grundsteuern und weitere feste Ausgaben. Als erstattungsfähige Kosten werden in der Überbrückungshilfe auch Marketing- und Werbekosten sowie 50% der Abschreibungen von Wirtschaftsgütern anerkannt. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet. Jedoch ist der Unternehmerlohn für Freischaffende in manchen Bundesländern als Zusatzelement in die Landesprogramme aufgenommen worden. Der Bund will im Nachhinein prüfen, ob die Begünstigten die Hilfen tatsächlich nötig hatten; im Fall von Zuschüssen sollen sie dann ggf. in Darlehen umgewandelt werden.
Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 20% der Fixkosten geltend gemacht werden. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus konnten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Personalkostenhilfe (Restart-Prämie)“ erhalten als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhielten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zum Mai 2021 einen Personalkostenzuschuss von 60 Prozent, im August einen Zuschuss von 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die Restart-Prämie, lief plangemäß im September 2021 aus.
Alle Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Solo-Selbständige, die in mindestens drei Monaten im Betrachtungszeitraum einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zur Substanzstärkung zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt und beträgt bis zu 30 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt, je nachdem, wie lange ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erleidet. Der Eigenkapitalzuschuss steht zur Substanzstärkung voraussichtlich bis zum Juni 2022 zur Verfügung.
„Neustarthilfe Plus“ für Solo-Selbständige und Freiberufler:
Im Rahmen der Überbrückungshilfe gibt es eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige, da sie meist nur geringe Fixkosten nachweisen können und wenig von der Überbrückungshilfe profitieren können. Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Corona bedingt eingeschränkt ist, können sich Soloselbstständige mit einer monatlichen Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) bezuschussen lassen.Im Bezugszeitraum von Januar bis Juni 2021 betrug dieser Zuschuss 1.250 EUR/Monat. Kapitalgesellschaften können bis zu 30.000 EUR erhalten, wenn der überwiegende Teil der Umsätze aus Tätigkeiten erzielt wird, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde.
Die erweiterte Neustarthilfe 2022 schließt mit höheren Vorschüssen (1.500 EUR pro Monat) an die Neustarthilfe und die Neustarthilfe Plus an und umfasst den Förderzeitraum 1.7.2021 – 30.6.2022. Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss (Betriebskostenpauschale) ausgezahlt und beträgt maximal 4.500 EUR im aktuellen Bezugszeitraum für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
Für die verlängerte Neustarthilfe 2022 für den aktuellen Förderzeitraum 2022 können Soloselbständige seit dem 14.1.2022 und bis 30.6.2022 Direktanträge über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen, wenn sie im ersten Quartal 2022 von Corona bedingten Einschränkungen betroffen sind.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 % des Jahresumsatzes 2019 und ist gedacht für Lebenshaltungskosten, private Miete und die Krankenversicherung.
Voraussetzung ist, dass wegen der Corona-Krise Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 vorliegen. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist ausgezahlte Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen. Der Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde.
Eine Antragstellung ist möglich im Rahmen der Überbrückungshilfe auch mehrmals möglich. Es ist nicht möglich, neben der Neustarthilfe auch Überbrückungshilfe zu beantragen; die eine Maßnahme schließt die andere aus.
Soloselbstständige können wählen, ob sie ihren Antrag selbst als Direktantrag stellen oder ob sie einen sogenannten „prüfen Dritten“ (z. B. einen Steuerberater) einschalten wollen. Sofern ein „prüfender Dritter“ einbezogen wird, werden dessen Kosten bei einem erfolgreichen Antrag anteilig bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt. Soloselbständige können die Neustarthilfe direkt beantragen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.Härtefallfond bis 31.12.2021:
Für Lücken im System wurde im März der Härtefallfond ins Leben gerufen. Unternehmen, die nachweisen können, dass ihr Antrag auf November-, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III und ggf. Länderprogramme abgelehnt wurden oder nachweisen, dass faktisch keine Antragsberechtigung für ihre Fallkonstellation vorliegt bzw. keine Förderung entsprechend dem Ziel des Hilfsprogramms möglich ist, können bei den Ländern eine Einzelfallprüfung beantragen. Der Härtefallfond lehnt sich an bisherigen Unternehmenshilfen an und ists eine Ergänzungsfazilität zur Überbrückungshilfe III der Länder in Höhe von bis zu 100.000 EUR. Damit sollen Härten abgemildert werden, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 entstanden sind. Antragstellung bis 30.9.2021 über „prüfende Dritte“.
Weitere Hinweise.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe 2020 („November-/ Dezemberhilfe“):
Die Bundesregierung hat die als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2.11.2020 besonders betroffen sind, die Novemberhilfe ins Leben gerufen und als Dezemberhilfe fortgeführt. Die Dezemberhilfe kann seit Mitte Dezember 2020 und bis zum 31.3.2021 beantragt werden. November- und Dezemberhilfen können noch bis zum 30.4.2021 beantragt werden.Antragsberechtigt für die „November-/Dezemberhilfe“ sind alle Unternehmen und Selbständige, die auf der Grundlage des Beschlusses im Jahr 2020 erlassenen Schließungsverordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Antragsberechtigt für diese anteilige Umsatzerstattung sind auch indirekt und mittelbar betroffene Unternehmen, die nachweißlich 80 % ihres Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Es werden mit der „November-/ Dezemberhilfe“ Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung gewährt, bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Solo-Selbständige können als Vergleichsmaßstab auch den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Andere Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sowie im November erzielte Umsätze werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.
Die Antragstellung kann seit dem 25.11.2020 über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (hier) durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Antragsstellers erfolgen. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag selbst und ohne prüfenden Dritten stellen. Solo-Selbständige können eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, Unternehmen von bis zu 10.000 Euro.
- 4. Sonderfonds Messen
-
Über das Programm zur Absicherung von Messen und gewerblichen Ausstellungen können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Mio. Euro abgesichert werden. Im Falle eines Corona bedingten vollständigen Veranstaltungsverbots erstattet die Ausfallabsicherung 80 % des entstandenen Schadens (Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbots erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits).
Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf einer zentralen IT-Plattform registriert werden muss. Registrierungen können seit dem 25.10.2021 vorgenommen werden.
Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung sind über https://sonderfonds-messe.de/ zu erfahren.
- 5. Was bietet die KfW an Fördermöglichkeiten für Selbständige, Freiberuflicher und Unternehmen?
-
Der KfWKfW Kreditanstalt für Wiederaufbau als der Förderbank des Bundes kommt im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung („Milliarden-Schutzschild“) die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Besonders interessant dabei sind die KfW-Sonderprogramme und der KfW-Schnellkredit.
Die KfW hat im Rahmen des KfW-Sonderprogramms seit dem 23.3.2020 die Zugangsbedingungen und Konditionen von liquiditätsstärkenden Krediten für Unternehmen deutlich verbessert und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht. Dabei beantragen Unternehmen (kleine, mittelständische und Großunternehmen) sowie Freiberufler KfW-Kredite grundsätzlich über ihre Hausbank.
Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro schaffen Erleichterung für Freiberufler und Unternehmen jeder Größenordnung, da sie den Zugang zu günstigen Krediten bei Banken erleichtern. Eine höhere, teilweise sogar vollständige Haftungsfreistellung durch die KfW erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
Aktuelle Informationen, welche Maßnahmen die KfW derzeit konkret anbietet und wie sie beantragt werden können, finden Sie unter
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.Von besonderem Interesse im KfW-Sonderprogramm, das zuletzt bis 30.4.2022 verlängert wurde, sind die folgenden KfW-Programme:
KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen älter 5 Jahre; ERP-Gründerkredit–Universell (für Unternehmen und Freiberufler, die bereits 3 Jahre und weniger als 5 Jahre am Markt sind): Sondermaßnahme „Corona-Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten“
Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Mrd. Euro (bisher 500 Mio. EUR) zur Verfügung – bei einem Kredithöchstbetrag von 100 Mio. EUR, jedoch max. 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten 2019, für Investitionen und Betriebsmittel mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren.
Seit dem 22.4.2020 und bis 30.4.2022 gilt für Kredite bis 1,8 Mio. Euro (ab 2022 2,3 Mio. Euro) eine Kreditlaufzeit von max. 10 Jahren (bislang 5 Jahre). Für Kredite über 2,3 Mio. Euro ist eine erhöhte Kreditlaufzeit von max. 6 Jahre (bislang 5 Jahre) möglich.
Zur beschleunigten Abwicklung verzichtet die KfW bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. Euro auf eine eigene Risikoüberprüfung und übernimmt die Risikoprüfung der Hausbank. Die KfW übernimmt im Rahmen der Sondermaßnahmen bis zu 90% des Risikos der Hausbank, für größere und Unternehmen bis zu 80 % (Vor der Coronakrise lagen die Haftungsfreistellungen bei max. 50 % bzw. gar keine für Betriebsmittel.).Zinsverbesserungen: Die Zinsen liegen zwischen 1 % und 1,46 % p. a. für kleine und mittlere Unternehmen sowie 2,12 % für größere Unternehmen (bislang risikogerechtes Zinssystem nach Bonitäts-Besicherungsklassen).
KfW Konsortialfinanzierung: KfW-Kredit für Wachstum, Sondermaßnahme „Corona-Hilfe für Unternehmen“
Die KfW bietet in der Coronakrise Risikoübernahmen bis zu 70% für Vorhabensfinanzierungen an, indirekt über Risikounterbeteiligungen an einer konsortialen Finanzierungsstruktur oder direkt als Konsortialpartner. Der Finanzierungsanteil der KfW beträgt mind. 7,5 Mio. EUR und max. 100 Mio. EUR. Die bisherige Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung entfällt.KfW-Schnellkredit für Mittelständler
Damit der Mittelstand leichter an Hilfskredite kommt, hat die Bundesregierung für Mittelständler, die in der Coronakrise in Not geraten sind, den KfW-Schnellkredit ins Leben gerufen. Zentraler Punkt dabei ist, dass der Bund bzw. die KfW die Hausbanken von sämtlichen Risiken und die Banken damit von der Haftung befreit, die mit dem KfW-Darlehen verbunden sind.
Bis 30.4.2022 kann bei der Hausbank der KfW-Schnellkredit in Höhe von bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe beantragt werden und zwar bis zu 850.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und 1,5 Mio. EUR für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern sowie bis zu 2,3 Mio. EUR für größere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Die Laufzeit der KfW-Schnellkredite beträgt 10 Jahren bei einem Zinssatz von 3% pro Jahr und 2 tilgungsfreien Jahren. Gesonderte Sicherheiten müssen nicht gestellt werden. Möglich ist die vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, auch in Teilbeträgen und die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.Voraussetzung für den Schnellkredit ist, dass ein Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen ist, d. h. im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist) einen Gewinn erzielt haben. Die Kreditbewilligung dann erfolgt ohne Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Insbesondere wird eine Prognose zur Fortführung der Unternehmen, die für viele Betriebe nach den normalerweise üblichen Kriterien angesichts der weggebrochenen Umsätze schwierig ist, nicht benötigt.
- 6. Welche finanziellen Hilfen stellen die Bundesländer und ihre Förderbanken bereit?
-
Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie einzudämmen, haben ergänzend zum Bund alle Bundesländer ebenfalls Programme eingerichtet, um Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe zu unterstützen, die durch die Coronakrise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Dabei werden „unbürokratisch und schnell umsetzbare“ und teils auch mehrfach Zuschüsse je nach Bundesland und Unternehmensgröße gewährt.
Voraussetzung bei allen Hilfsprogrammen der Länder ist in der Regel, dass ein Betrieb vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen ist und ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Coronakrise erforderlich ist. Auch müssen die Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehenden Unterstützungen bzw. Sozialleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) zunächst in Anspruch genommen werden bzw. beantragt werden. Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage kann an einem erheblichen Honorarrückgang verdeutlicht und über den Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz vergangener Monate belegt werden.
Die Förderbanken der Bundesländer setzen die Bundesland spezifischen Förderangebot um, zu denen Überbrückungskredite, Liquiditätshilfen und nicht rückzahlbare Zuschüsse gehören. Die Zuschüsse der Bundesländer sind in der Regel bei den jeweiligen Landesförderinstituten zu beantragen.
Hinweise zu den besonderen Programmen auf Länderebene finden Sie auch bei der ARchitektenkammer in Ihrem Bundesland. Die Links zu den 16 Länderkammern finden Sie hier.
Detailshinweise und die Antragsformulare finden Sie online bei den Bundesländern und ihren Förderbanken:
Baden-Württemberg / L-Bank Baden-Württemberg:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
https://www.l-bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.htmlBayern / LfA Förderbank Bayern:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
https://lfa.de/website/de/index.phpBerlin / Investitionsbank Berlin:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.htmlBrandenburg / Investitionsbank des Landes Brandenburg:
https://www.ilb.de/de/wir-ueber-uns/covid-19-massnahmen-in-der-ilb/
https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/Bremen / BAB Bremer Aufbau-Bank:
https://www.bab-bremen.de/stabilisieren/beratung/task-force.html
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.htmlHamburg / IFB Hamburg:
https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen
https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmenHessen / Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WI Bank) Hessen:
https://www.wibank.de/wibank/corona
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebeMecklenburg-Vorpommern / Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.lfi-mv.de/
https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfeNiedersachsen / N-Bank Niedersachsen:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jspNordrhein-Westfalen / NRW-Bank:
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html
https://wirtschaft.nrw/coronaRheinland-Pfalz / Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB):
https://isb.rlp.de/home/detailansicht/unterstuetzung-fuer-mittelstaendische-unternehmen-in-zeiten-von-corona.html
https://isb.rlp.de/home.htmlSaarland / Saarländische Investitionskreditbank (SIKB):
https://www.sikb.de/node/211
https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/kleinunternehmer-soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe_node.htmlSachsen / Sächsische Aufbaubank:
https://www.sab.sachsen.de/index.jsp
https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jspSachsen-Anhalt / Investitionsbank Sachsen-Anhalt:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.htmlSchleswig-Holstein / Investitionsbank Schleswig-Holstein:
https://www.ib-sh.de/corona-informationen/
https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/Thüringen / Thüringer Aufbaubank:
https://mobil.aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020 - 7. Was soll ich beachten, wenn ich meine Hausbank kontaktiere?
-
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen oder Liquiditätsengpässen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Dass Sie das Bankgespräch gut vorbereitet führen sollen und aktuelle Bilanzen oder BWAs sowie eine Liquiditätsplanung griffbereit haben sollten, versteht sich von selbst.
Sie fragen bei Ihrer Hausbank wegen eines notwendigen Überbrückungskredits nach und verweisen auf die aktuellen Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die diese Überbrückungskredite zu 80 % besichern sollen. Dir Hausbank ist auch diejenige, bei der Sie vergünstigte Kredite von KfW und den Landesförderbanken beantragen können bzw. müssen (Hausbankprinzip).Eine Übersicht über die Förderkreditangebote der Bundesländer finden Sie unter:
https://bingk.de/blog/corona-foerdermassnahmen-der-bundeslaender/Die Förderdatenbank des Bundes bietet einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU:
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.htmlErkundigen Sie sich über die Details zu möglichen Unterstützungsleistungen auf Länderebene auch bei der Architektenkammer in Ihrem Bundesland. Die Links zur den 16 Länderkammern finden Sie hier.
- 8. Wie helfen mir die Bürgschaftsbanken?
-
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes besichert werden und ersetzen fehlende persönliche Sicherheiten. Wenn Sie bei Ihrer Hausbank wegen eines notwendigen Überbrückungskredit nachfragen, verweisen Sie auf die aktuellen
Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die die Überbrückungskredite zu 80 % besichern können.
Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken (hier) ganz unbürokratisch stellen.
Wichtig für die schnelle Beurteilung Ihrer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.
Ihre für Sie zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter folgendem Link:Infolge der Corona-Krise wurde bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt, darüber hinaus ist das Land zuständig. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wurde auf 50% erhöht.
Die Kreditherkunft spielt für die Bürgschaft keine Rolle, es können Kredite der KfW, Landesförderinstitute oder Hausbankkredite verbürgt werden.
Im Rahmen sog. Bürgschafts-Expressprogramme können die Bürgschaftsbanken Entscheidungen über Bürgschaften bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig (d. h. ohne Beteiligung der Länder) und innerhalb von drei Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 Prozent ausgeschöpft werden. - Weitere FAQ
-
9. Gibt es finanzielle Unterstützung für Beratungskosten in der Coronakrise?
10. Gibt es eine Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne?
11. Kann ich als Freiberufler aufgrund geringerer Einkünfte meinen Beitrag zum Versorgungswerk der Architekten reduzieren?
12. Meine Mitarbeiter sind arbeitsunfähig: Erhalte ich als Arbeitgeber eine Kostenübernahme?
13. Lassen sich die Beiträge zur Sozialversicherung strecken oder aussetzen?
14. Inwieweit kann ich meine Gewerbemiete mindern, stunden oder aussetzen?
15. Wurde die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen ausgesetzt?
16. Unter welchen Umstände kann ich einen Antrag auf Grundsicherung für Selbständige nach dem SGB II stellen?
17. Gibt es Überbrückungsgeld für Eltern?
18. Wo finde ich weitere Informationen – weitere hilfreiche Links.Ausführliche FAQ zu betriebswirtschaftlichen Fragen (Stand 17.3.2022).