Coronahilfen: Förderinstrumente auf einen Blick
Allgemeine Erstinformation
Die folgenden Inhalte dienen lediglich der allgemeinen Erstinformation. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben. Diese Handreichung kann eine individuelle Rechts- und/oder Steuerberatung nicht ersetzen. Die Bundesarchitektenkammer übernimmt für die aufgeführten Empfehlungen sowie bereitgestellten Links weder Haftung noch Gewähr.
Wichtige Schritte bei finanziellen Engpässen zusammengefasst:
- Hausbank kontaktieren für notwendige Überbrückungsfinanzierungen: Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen (Liquiditätshilfen, vergünstigte Kredite) der KfWKfW Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Landeshilfen ihrer Landesförderbank beantragen.
- Bürgschaftsbank kontaktieren: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes besichert werden.
- Kurzarbeit beantragen: Wenn Ihr Büro aufgrund der Covid-19COVID-19 Corona Virus Disease 2019-Pandemie Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
- Durch die Krise bedingte Schäden dokumentieren und beziffern: Erstellen Sie eine Übersicht mit Ihrer Schätzung des durch die Pandemie entstandenen Schadens.
- Steuerstundung verhandeln: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt, ob eine Absenkung von Steuervorauszahlungen und von Steuerstundungen möglich ist.
- Liquiditätshilfe Sonderfall Corona: Prüfen Sie, ob in Ihrem Bundesland Liquiditätshilfen (rückzahlbare Kredite) oder einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Hilfsmaßnahmen auf Bundesebene
Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft in der Corona-Krise zu stabilisieren und zu verhindern, dass Unternehmen schuldlos in die Insolvenz geraten und Arbeitsplätze verlorengehen. Der Bundestag hat am 25.3.2020 einen Nachtragshaushalt in Höhe von 156 Mrd. Euro beschlossen und die im Grundsatz verankerte Schuldenbremse ausgesetzt und für 2021 den Haushalt um 85 Mrd. EUR auf 499 Mrd. EUR erhöht.
Damit werden u. a. vergünstigte KfW-Kredite, ein erweitertes Bürgschaftsvolumen und direkte Zuschüsse für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler finanziert. Zu dem Corona-Hilfspaket gehören auch die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes, steuerliche Liquiditätshilfen und ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesverband der Freien Berufe
KfW
Wichtige Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Freiberuflicher
Überbrückungshilfe I / II / III – Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende Juni 2021
Dieses Zuschussprogramm bietet Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, direkte Betriebskostenzuschüsse von max. 50.000 Euro (ab 2021: 1,5 Mio. EUR) pro Monat, gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch.
Die aktuelle laufende Überbrückungshilfe II gewährt Hilfen für die Monate bis Dezember 2020 und kann rückwirkend bis 31.3.2021 beantragt werden. Das Programm wurde bis Juni 2021 verlängert („Überbrückungshilfe III“) und auch auf größere Unternehmen ausgeweitet. Zudem wurden die Konditionen der Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verbessert. Ab 2021 werden als erstattungsfähigen Kosten auch Marketing- und Werbekosten sowie 50% der Abschreibungen von Wirtschaftsgütern anerkannt.
Die verlängerten Corona Überbrückungshilfe kann seit dem 21.10.2020 beantragt werden:
Die Überbrückungshilfe III kann seit Mitte Januar 2021 beantragt werden:
Neustarthilfe für Solo-Selbständige
Spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige inkl. Unternehmerlohn beschlossen
Zeitgleich zur Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe wurde am 13.11.2020 eine „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige beschlossen. Alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten können sie für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für Lebenshaltungskosten, private Miete und die Krankenversicherung beantragen.
„Novemberhilfe/Dezemberhilfe“
Bund beschließt außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe/Dezemberhilfe“
Die Bundesregierung hat für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28.10. und 25.11.2020 beschlossenen temporären Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, als außerordentliche Wirtschaftshilfe die Novemberhilfe ins Leben gerufen.
Aufgrund der Verlängerung der Schließungen wurde die Hilfe als „Dezemberhilfe“ bis zum 20.12.2020 verlängert. Um Unternehmen für finanzielle Ausfälle zu entschädigen gewährt der Bund einen Erstattungsbeitrag in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung. Das gilt auch für indirekt und mittelbar betroffene Unternehmen.