Nachfolgend finden Sie Informationen zum Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz, zu Kurzarbeit und zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Pandemie.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Bundesregierung hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen. Ab dann können Planungsbüros eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Bis dahin haben Arbeitgebende auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- Mindestabstand von 1,50 Metern
- Handhygiene
- Hust- und Niesetikette
- Lüften von Innenräumen
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- Homeoffice Angebot
- betriebliche Testangebote
- Masken, wo andere Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind
Arbeitgebende haben den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit kann ein Büro schnell von Personalkosten entlasten, wenn mit der Pandemie ein vorübergehender Auftragseinbruch einhergeht. Die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden zuletzt bis zum 30.6.2023 verlängert.