Grundsätzlich gelten auch beim Einsatz von KIKI Künstliche Intelligenz-basierten Produkten die allgemeinen Haftungsregeln. Kann der Architektin oder dem Architekten ein Verschulden oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, so haftet sie oder er auch weiterhin. Der Einsatz von KI-basierten Produkten bringt jedoch im Vergleich zu anderen Produkten einige Besonderheiten mit sich. Insbesondere ist nicht so einfach nachvollziehbar, wie KI-Anwendungen zu ihren Ergebnissen kommen. Dieses Phänomen wird “Black-Box-Effekt” genannt.
Aus haftungsrechtlicher Perspektive ist dies problematisch, da es schwer nachweisbar ist, wenn Schäden und damit mögliche Haftungsfälle auf Grund einer fehlerhaften KI entstanden sind. In dieser Gemengelage besteht die Gefahr, dass die Architektin als Anwenderin zur Alleinhaftenden wird. Um das zu verhindern hat die EUEU Europäische Union die Produkthaftungsrichtlinie novelliert und die Beweisregeln für den Einsatz von KI-Software angepasst. Aufgrund der neuen Regelungen, insbesondere durch die Beweiserleichterung und die Offenlegungspflicht, ist es deutlich einfacher den Hersteller der KI-Software bei Schäden zur Verantwortung zu ziehen.
Es kann daher grob gesagt werden:
- Beruht der Fehler auf der KI, so haftet der Hersteller. Mit Hilfe der neuen Regeln der Produkthaftungsrichtlinie dürfte dies auch beweistechnisch leichter durchzusetzen sein.
- Beruht der Fehler jedoch auf dem Verschulden der Architektin, besteht weiterhin eine Haftung. Was dies konkret im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI bedeuten wird, ist noch abzuwarten und wird wahrscheinlich auch von der Rechtsprechung entschieden.