Änderungen seit dem 1. Januar 2023
Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEGBEG Bundesförderung für effiziente Gebäude) erst im Sommer 2022 umfassend geändert wurde, treten ab 1. Januar 2023 bereits weitere Änderungen in der BEG-Sanierungsförderung in Kraft. Die überarbeiteten Förderrichtlinien vom 9.12.22 wurden am 30.12.22 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Förderrichtlinie – Wohngebäude (BEG WG)
- Förderrichtlinie – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Förderrichtlinie – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
- Neueinführung eines Bonus für serielles Sanieren
- Erhöhung und Ausweitung des WPB-Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude
- Effizienzhaus-Nachweis nur noch mit DINDIN Deutsches Institut für Normung V 18599
- Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums auf 66 Monate
- NH-Klasse auch bei Sanierung WG ansetzbar
- Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen
Es wird ein Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen, in Höhe von 5 Prozentpunkten eingeführt. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert. Ein Vorziehen dieses Datums wird geprüft.
) [1] => Array ( [cabinet__hook] => Anforderungen an Wärmepumpen [cabinet__content] =>Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.
- Ab 2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen. Außerdem müssen bei Luft-Wasser-Wärmepumpen die Geräuschemissionen des Außengeräts mind. 5 dB niedriger sein als nach Ökodesign-Verordnung. Darüber hinaus steigen die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).
- Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Ab 2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Ökodesign-Verordnung.
Biomasseanlagen können nur noch gefördert werden, wenn sie mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Der Feinstaubausstoß darf 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus entfällt. Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher 78 %).
) [3] => Array ( [cabinet__hook] => Anforderungen an Gebäudenetze [cabinet__content] =>Gebäudenetze werden gefördert, wenn sie einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erreichen. Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. –> Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig. –> Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
) [4] => Array ( [cabinet__hook] => Förderung von Eigenleistungen [cabinet__content] =>Wird die Sanierung in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Ein Energieeffizienz-Experten oder Fachbetrieb muss prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt aufgeführt werden.
) [5] => Array ( [cabinet__hook] => Förderung der Mietkosten für provisorische Heiztechnik [cabinet__content] =>Bei der Förderung von Wärmeerzeugern können die Mietkosten für provisorische Heiztechnik mitgefördert werden, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt.
) [6] => Array ( [cabinet__hook] => Aufnahme der Förderung von Brennstoffzellen in die BEG [cabinet__content] =>Die Förderung von Brennstoffzellen wird in die BEG-Förderung übertragen. Bisher lief das KfWKfW Kreditanstalt für Wiederaufbau-Förderprogramm außerhalb der BEG. Förderfähig sind nur Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
) [7] => Array ( [cabinet__hook] => Anhebung des Mindest-EE-Deckungsanteils auf 65% [cabinet__content] =>Bei der Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung muss das Gebäude zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55 Prozent).
) [8] => Array ( [cabinet__hook] => Förderung für die Heizungsoptimierung eingeschränkt [cabinet__content] =>Die Förderung für die Heizungsoptimierung gibt es bei fossilen Heizungsanlagen (Ölheizung und Gasheizung) nur noch, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
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- Anreiz für natürliche Kältemittel bei Wärmepumpen
-
Es wird ein Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen, in Höhe von 5 Prozentpunkten eingeführt. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert. Ein Vorziehen dieses Datums wird geprüft.
- Anforderungen an Wärmepumpen
-
Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.
- Ab 2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen. Außerdem müssen bei Luft-Wasser-Wärmepumpen die Geräuschemissionen des Außengeräts mind. 5 dB niedriger sein als nach Ökodesign-Verordnung. Darüber hinaus steigen die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).
- Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Ab 2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Ökodesign-Verordnung.
- Anforderungen an Biomasseanlagen
-
Biomasseanlagen können nur noch gefördert werden, wenn sie mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Der Feinstaubausstoß darf 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus entfällt. Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher 78 %).
- Anforderungen an Gebäudenetze
-
Gebäudenetze werden gefördert, wenn sie einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme erreichen. Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden. –> Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig. –> Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
- Förderung von Eigenleistungen
-
Wird die Sanierung in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Ein Energieeffizienz-Experten oder Fachbetrieb muss prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Materialkosten korrekt aufgeführt werden.
- Förderung der Mietkosten für provisorische Heiztechnik
-
Bei der Förderung von Wärmeerzeugern können die Mietkosten für provisorische Heiztechnik mitgefördert werden, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt.
- Aufnahme der Förderung von Brennstoffzellen in die BEG
-
Die Förderung von Brennstoffzellen wird in die BEG-Förderung übertragen. Bisher lief das KfW-Förderprogramm außerhalb der BEG. Förderfähig sind nur Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
- Anhebung des Mindest-EE-Deckungsanteils auf 65%
-
Bei der Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung muss das Gebäude zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55 Prozent).
- Förderung für die Heizungsoptimierung eingeschränkt
-
Die Förderung für die Heizungsoptimierung gibt es bei fossilen Heizungsanlagen (Ölheizung und Gasheizung) nur noch, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
Erstmals wird ein Bonus für serielles Sanieren (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten in die BEG eingeführt, der bei der Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.
) [1] => Array ( [cabinet__hook] => Erhöhung und Ausweitung des WPB-Bonus [cabinet__content] =>Der im September 2022 für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude (sog. Worst Performing Building, WPB) eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf den EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.
) [2] => Array ( [cabinet__hook] => Übergangsregelung für Bonus-Beantragung [cabinet__content] =>Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 1.1.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert wurde.
) [3] => Array ( [cabinet__hook] => Effizienzhaus-Nachweis nur noch mit DIN V 18599 [cabinet__content] =>Der Effizienzhaus-Nachweis ist auf Grundlage der DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
) [4] => Array ( [cabinet__hook] => Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums [cabinet__content] =>Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
) [5] => Array ( [cabinet__hook] => NH-Klasse auch bei Sanierung WG [cabinet__content] =>Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden angesetzt werden, sofern entsprechende registrierte Bewertungssystemen für das QNG verfügbar sind.
) [6] => Array ( [cabinet__hook] => Erhöhung des Mindest-EE-Deckungsanteils der EE-Klasse auf 65% [cabinet__content] =>Die Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse wird von 55 % auf 65 % Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme angehoben. Anders als bisher soll auch die Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage und die Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biomethan mittels Brennstoffzellen in der EE-Klasse angerechnet werden können. Die Verfeuerung von Biogas oder Biomethan kann hingegen nicht mehr angerechnet werden.
) [7] => Array ( [cabinet__hook] => Pauschalansatz eines 65%-EE-Deckungsanteils bei Wärmenetz-Anschluss [cabinet__content] =>Beim Anschluss an ein Wärmenetz kann für den Nachweis der EE-Klasse immer ein EE-Anteil des Wärmenetzes von 65 % pauschal angesetzt werden können. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder ein erneuerbares Heizsystem zur Wärmeversorgung des Gebäudes beitragen, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.
) [8] => Array ( [cabinet__hook] => Neue EE-Klassen-Anforderung – Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung [cabinet__content] =>Neue Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Ausnahmen bestehen für den Denkmal-Standard sowie bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und für bestimmte Nutzungsprofile.
) [9] => Array ( [cabinet__hook] => NH-Klasse auch bei Sanierung WG ansetzbar [cabinet__content] =>Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden angesetzt werden, sofern entsprechende registrierte Bewertungssystemen für das QNG verfügbar sind.
) [10] => Array ( [cabinet__hook] => Effizienzhaus-Nachweis nur noch mit DIN V 18599 [cabinet__content] =>Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach GebäudeenergiegesetzGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
) [11] => Array ( [cabinet__hook] => NT-Ready-Anforderung [cabinet__content] =>Mit Ausnahme des Denkmal-Standards müssen alle Effizienzhäuser/-gebäude Niedertemperatur-Ready (NT-Ready) sein, d. h. eine Heizkreis-Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.
) [12] => Array ( [cabinet__hook] => Mitförderung von PV-Anlagen aufgehoben [cabinet__content] =>Bisher konnten bei Effizienzhäusern/-gebäuden Anlagen zur Stromversorgung (z.B. PV-Anlagen) mit gefördert werden, wenn auf eine EEG-Vergütung verzichtet wurde. Diese Mitförderung wird nun komplett aufgehoben werden. Dafür profitieren Eigentümer von der deutlich attraktiveren EEG-Förderung ab 2023. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mit gefördert.
) [13] => Array ( [cabinet__hook] => Anforderungen an Wärmepumpen [cabinet__content] =>Ab 1.1.2024 gelten bei geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden mit Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung vorgegeben). Zum 1.1.2026 sollen diese Anforderungen verschärft werden (mind. 10 dB niedriger). Außerdem dürfen ab Anfang 2028 in Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel einsetzt werden.
) [14] => Array ( [cabinet__hook] => Anforderungen an Biomasseanlagen [cabinet__content] =>In geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden dürfen neu installierte Biomasseanlagen nur dann eingesetzt werden, wenn sie einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Dies entspricht dem Anforderungswert für den bisherigen Innovationsbonus bei der Förderung von Einzelmaßnahmen.
) [15] => Array ( [cabinet__hook] => Beschreibung der Leistungen des Energieeffizienz-Experten [cabinet__content] =>In den Technischen Mindestanforderungen für Nichtwohngebäude werden erstmals die Leistungen der Energieeffizienz-Experten definiert.
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- Neueinführung eines Bonus für serielles Sanieren
-
Erstmals wird ein Bonus für serielles Sanieren (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten in die BEG eingeführt, der bei der Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.
- Erhöhung und Ausweitung des WPB-Bonus
-
Der im September 2022 für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude (sog. Worst Performing Building, WPB) eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf den EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.
- Übergangsregelung für Bonus-Beantragung
-
Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit den Vorhaben kann ab dem 1.1.2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert wurde.
- Effizienzhaus-Nachweis nur noch mit DIN V 18599
-
Der Effizienzhaus-Nachweis ist auf Grundlage der DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums
-
Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
- NH-Klasse auch bei Sanierung WG
-
Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden angesetzt werden, sofern entsprechende registrierte Bewertungssystemen für das QNG verfügbar sind.
- Erhöhung des Mindest-EE-Deckungsanteils der EE-Klasse auf 65%
-
Die Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse wird von 55 % auf 65 % Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme angehoben. Anders als bisher soll auch die Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage und die Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biomethan mittels Brennstoffzellen in der EE-Klasse angerechnet werden können. Die Verfeuerung von Biogas oder Biomethan kann hingegen nicht mehr angerechnet werden.
- Pauschalansatz eines 65%-EE-Deckungsanteils bei Wärmenetz-Anschluss
-
Beim Anschluss an ein Wärmenetz kann für den Nachweis der EE-Klasse immer ein EE-Anteil des Wärmenetzes von 65 % pauschal angesetzt werden können. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder ein erneuerbares Heizsystem zur Wärmeversorgung des Gebäudes beitragen, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.
- Neue EE-Klassen-Anforderung – Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
-
Neue Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Ausnahmen bestehen für den Denkmal-Standard sowie bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und für bestimmte Nutzungsprofile.
- NH-Klasse auch bei Sanierung WG ansetzbar
-
Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden angesetzt werden, sofern entsprechende registrierte Bewertungssystemen für das QNG verfügbar sind.
- Effizienzhaus-Nachweis nur noch mit DIN V 18599
-
Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- NT-Ready-Anforderung
-
Mit Ausnahme des Denkmal-Standards müssen alle Effizienzhäuser/-gebäude Niedertemperatur-Ready (NT-Ready) sein, d. h. eine Heizkreis-Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.
- Mitförderung von PV-Anlagen aufgehoben
-
Bisher konnten bei Effizienzhäusern/-gebäuden Anlagen zur Stromversorgung (z.B. PV-Anlagen) mit gefördert werden, wenn auf eine EEG-Vergütung verzichtet wurde. Diese Mitförderung wird nun komplett aufgehoben werden. Dafür profitieren Eigentümer von der deutlich attraktiveren EEG-Förderung ab 2023. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mit gefördert.
- Anforderungen an Wärmepumpen
-
Ab 1.1.2024 gelten bei geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden mit Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung vorgegeben). Zum 1.1.2026 sollen diese Anforderungen verschärft werden (mind. 10 dB niedriger). Außerdem dürfen ab Anfang 2028 in Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel einsetzt werden.
- Anforderungen an Biomasseanlagen
-
In geförderten Effizienzhäusern/-gebäuden dürfen neu installierte Biomasseanlagen nur dann eingesetzt werden, wenn sie einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Dies entspricht dem Anforderungswert für den bisherigen Innovationsbonus bei der Förderung von Einzelmaßnahmen.
- Beschreibung der Leistungen des Energieeffizienz-Experten
-
In den Technischen Mindestanforderungen für Nichtwohngebäude werden erstmals die Leistungen der Energieeffizienz-Experten definiert.
- Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums
-
Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den nachfolgenden Internetseiten:
- Informationsseite des BMWK zur BEG
- Seite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- FAQs rund um die BEG
Update vom 21.9.2022
Anpassung der Förderung an die Überprüfungspflicht bei Gasheizungen
Zum 1.10. gilt die Pflicht zu einer regelmäßigen technischen Überprüfung von Gasheizungen in Wohngebäuden ab sechs Wohnungen und Nichtwohngebäuden ab 1.000 m2. Die Förderung für den hydraulischen Abgleich wurde daher entsprechend für diese Gebäudetypen zum 1.10. mit Änderung der BEG-Richtlinie (EM) gestrichen. Mit dieser Anpassung wurden auch die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden auf insgesamt max. 600.000 Euro pro Gebäude und 60.000 Euro pro Wohneinheit gedeckelt.
Reform der BEG-Sanierungsförderung
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWKBMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat am 27.7.2022 die komplette Umstellung der bisherigen Gebäudeförderung bekannt gegeben. Das Konzept für die Reform der Sanierungsförderung wurde am 15.9.2022 veröffentlicht. Einige der darin genannten Maßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt bereits schon umgesetzt.
Die BAKBAK Bundesarchitektenkammer hat zu diesem Konzept eine Stellungnahme erstellt und diese an das BMWK weitergeleitet.
Update vom 14.9.2022
Definition der energetisch schlechtesten Gebäude veröffentlicht
Die bereits im Sommer angekündigte Definition der „Worst-Performing-Buildings“ (WPB) ist in der aktuellen Version des Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (Version 6.0) veröffentlicht. Gebäude, die unter die Definition der WPB fallen, erhalten ab dem 22.9. einen Bonus in Höhe von 5 Prozentpunkten, wenn sie auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden. Der Bonus ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.
Als energetisch schlechteste Gebäude sind alle Wohngebäude mit Energieausweis der Klasse H und alle Nichtwohngebäude mit einem Energiebedarf größer oder gleich dem im Energieausweis ausgewiesenen Endwert der Skala (Primärenergiebedarf bei Energiebedarfsausweis und Endenergieverbrauch bei Energieverbrauchsausweis) definiert. Liegt kein Energieausweis vor, können auch Gebäude bis einschließlich Baujahr 1957 den Bonus erhalten, wenn mindestens 75 % der Außenwandfläche energetisch unsaniert ist.
Die BAK hat im Vorfeld Anmerkungen zum Definitionsentwurf und zur angedachten Förderung der „Worst-Performing-Buildings“ erarbeitet und an das BMWK weitergeleitet. Grundsätzlich begrüßt die BAK die gezielte Sanierung der Gebäude mit den höchsten Energieverbräuchen und -bedarfen als geeignete Maßnahme zur Klimaneutralität des Gebäudebestands. Allerdings bezweifelt die BAK die Wirksamkeit eines über die BEG gesetzten Anreizes, wenn diese Gebäude auf den ambitionierten Standard von Neubauten saniert werden sollen und dafür lediglich ein Bonus von 5 % gewährt wird. Zudem wird die Ableitung von Förderkonditionen aus Energieausweisen problematisch gesehen, weil die Qualitätsanforderungen daran aktuell mangelhaft geregelt sind. Ebenso erscheint die Wahl des Baujahrs 1957 als Grenze nicht plausibel. Sinnvoller wäre die Grenze bei Gebäuden vor der Einführung der Wärmeschutzverordnung 1977 zu ziehen, weil bis dahin als baulich verbindlicher Standard nur der Mindestwärmeschutz galt.
Die konkreten Vorschläge der BAK kann dem beigefügten Dokument entnommen werden. Leider wurden seitens des BMWK keine der Vorschläge übernommen, vielmehr blieb der vorgestellte Definitionsentwurf unverändert.
Update vom 14.8.2022
BEG-Reform bringt geringere Förderung für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat am 26.7.2022 ohne Vorankündigung eine komplette Umstellung der bisherigen Gebäudeförderung bekannt gegeben. Und zwar mit schlechteren Förderbedingungen für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen. Für die KfW-Programme (BEG WG & NWG) traten die Änderungen bereits am 28.7.2022 in Kraft. Bei der BAFABAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle-Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) gelten die neuen Konditionen seit dem 15.8.2022.
Wesentliche Änderungen: Die Zuschussförderung für die energetische Sanierung wird gestrichen. Stattdessen soll es nur noch eine Kreditförderung mit deutlich reduzierten Fördersätzen geben und einem Mix aus Tilgungszuschüssen und Zinsverbilligungen. Zudem wird die KfW-Kreditförderung für Einzelmaßnahmen eingestellt, so dass eine Förderung nur noch über Zuschüsse vom BAFA möglich ist.
Als Begründung für die Kurzfristigkeit wurde seitens Bundesregierung angegeben, man wolle „Vorzieheffekte“ vermeiden und die verbleibenden Förderangebote mit den zu Verfügung stehenden Mitteln aufrechterhalten. Die Förderung war erst im Frühjahr 2022 wegen ausgeschöpfter Mittel kurzfristig gestoppt und dann für Neubauten stark gekürzt worden.
- Effizienzhausförderung auch in der Sanierung nur als Kredit
Die KfW-Zuschussförderung für Sanierungen von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) zum Effizienzhaus/-gebäude wurde zum 28.07.2022 eingestellt. Die Sanierung zum Effizienzhaus (EH) bzw. zum Effizienzgebäude (EG) kann daher für die meisten Antragsteller nur noch als Kredit mit Tilgungszuschuss gefördert werden. Die Zuschussförderung wird nur noch für Kommunen gewährt. - Förderfähige Kosten bei Sanierung von Nichtwohngebäuden auf 10 Mio. € reduziert
Bei der Sanierungsförderung bleiben die förderfähigen Kosten für Wohngebäude unverändert (120.000 € bzw. 150.000 € je Wohneinheit), allerdings wird bei Nichtwohngebäuden die Höchstgrenze auf 10 Mio. € reduziert. Gasbetriebene Anlagen und die damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen können nicht mehr mit gefördert werden. - Wegfall Effizienzhaus 100
Das Effizienzhaus/-gebäude 100 wird nicht mehr gefördert, auch nicht in Ergänzung mit EE- oder NH-Klasse. Der Einstiegsstandard bei der Sanierungsförderung ist somit nun für Wohngebäude das Effizienzhaus 85 und für Nichtwohngebäude das Effizienzgebäude 70. - Reduktion der Tilgungszuschüsse
Bei der Kreditförderung werden die Tilgungszuschüsse abgesenkt. Im Gegenzug wird eine deutliche Zinsvergünstigung gewährt, die in etwa einem Zuschuss von 15 % entsprechen soll. Der Tilgungszuschuss für die Denkmalstufe wird von 25 auf 5 % reduziert. Für alle weiteren Stufen werden die Fördersätze um 25 Prozentpunkte gekürzt. Die geringeren Fördersätze sollen durch eine „deutliche Zinsvergünstigung bis etwa 15 % Subventionswert“ ausgeglichen werden. Diese kann jedoch u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. - Bonus für individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) entfällt bei Effizienzhausförderung
Der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) entfällt bei der Effizienzhausförderung komplett. Der Bonus bei Erreichen der EE-Klasse („Erneuerbare Energien“) oder der NH-Klasse in Höhe von 5 Prozentpunkten bleibt erhalten. - Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude ab 22.9.2022
Ab dem 22.09.2022 wird ein Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude (Worst Performing Building – WPB) in Höhe von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden. Der Bonus ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.
Die Definition der WPB ist im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen 6.0 erfolgt. Alle Wohngebäude mit Energieausweis der Klasse H und alle Nichtwohngebäude mit einem Energiebedarf größer oder gleich dem im Energieausweis ausgewiesenen Endwert der Skala (Primärenergiebedarf bei Energiebedarfsausweis und Endenergieverbrauch bei Energieverbrauchsausweis) können den Bonus erhalten. Liegt kein Energieausweis vor, so zählen auch Gebäude bis einschließlich Baujahr 1957 als WPB, wenn mindestens 75 % der Außenwandfläche energetisch unsaniert ist. - Kaum noch Förderung im Neubau
Der Fördersatz im Neubau bei Erreichen des Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 mit NH-Klasse (QNG) betrug zuletzt noch 12,5 % und wird nun auf 5 % gekürzt. Für kommunale Antragsteller bleibt es bei einer Zuschussvariante für Neubauten mit einem Zuschuss von 12,5 %. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten reduziert sich bei Wohngebäuden von 150.000 € auf 120.000 € je Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden können weiterhin 2.000 € je m² NGF angesetzt werden. Allerdings reduziert sich der maximale Kreditbetrag je Vorhaben von 30 auf 10 Mio. €. Diese Konditionen gelten zunächst, bis die BEG-Neubauförderung ab Anfang 2023 durch das geplante Programm „Klimafreundlich Bauen“ abgelöst wird. Hierfür sind aktuell noch keine Konditionen bekannt.
- Förderung von Einzelmaßnahmen nur noch als Zuschuss
Die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen bei der KfW wurde zum 28.7.2022 gestrichen. Einzelmaßnahmen können somit nur noch über einen Zuschuss des BAFA gefördert werden. Dort werden die Fördersätze zum 15.8.2022 angepasst. - Reduktion der Fördersätze
Die Fördersätze werden insgesamt deutlich reduziert. Dies kann nur teilweise durch den erweiterten Bonus für den Heizungsaustausch und durch den neuen Bonus für effiziente Wärmepumpen ausgeglichen werden. Insbesondere Biomasseanlagen werden gegenüber anderen Heizungsanlagen künftig weniger stark gefördert. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird von 10 Mio. Euro auf maximal 5 Mio. Euro reduziert. - Keine Förderung von Gasheizungen mehr
Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene KWK-Anlagen, Gas-Wärmepumpen, Gas-Hybridheizungen) sind in der Sanierung nicht mehr förderfähig. Auch Kombigeräte aus Gas-Brennwertheizung und Wärmepumpe werden nicht mehr gefördert. - Erweiterung des Austauschbonus
Der Öl-Austausch-Bonus von 10 Prozentpunkten wird auf den Austausch von funktionstüchtigen Gas-, Kohle-, und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Gasheizungen müssen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Für den Austausch von Gasetagenheizungen gilt kein Mindestalter. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. - Bonus für effiziente elektrische Wärmepumpen
Für den Einbau elektrischer Wärmepumpen mit Wärmequelle Erdreich oder (Ab-)Wasser werden zusätzlich 5 Prozentpunkte Bonus gewährt. - Bonus für individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) nur noch für Maßnahmen an der Gebäudehülle
Der Bonus für die Umsetzung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird ab 15.8.2022 nur noch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der sonstigen Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und für die Heizungsoptimierung gewährt. Für Heizungsanlagen gibt es keinen iSFP-Bonus mehr.
- Neuerungen bei den systemischen Maßnahmen (BEG WG/NWG)
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- Effizienzhausförderung auch in der Sanierung nur als Kredit
Die KfW-Zuschussförderung für Sanierungen von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) zum Effizienzhaus/-gebäude wurde zum 28.07.2022 eingestellt. Die Sanierung zum Effizienzhaus (EH) bzw. zum Effizienzgebäude (EG) kann daher für die meisten Antragsteller nur noch als Kredit mit Tilgungszuschuss gefördert werden. Die Zuschussförderung wird nur noch für Kommunen gewährt. - Förderfähige Kosten bei Sanierung von Nichtwohngebäuden auf 10 Mio. € reduziert
Bei der Sanierungsförderung bleiben die förderfähigen Kosten für Wohngebäude unverändert (120.000 € bzw. 150.000 € je Wohneinheit), allerdings wird bei Nichtwohngebäuden die Höchstgrenze auf 10 Mio. € reduziert. Gasbetriebene Anlagen und die damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen können nicht mehr mit gefördert werden. - Wegfall Effizienzhaus 100
Das Effizienzhaus/-gebäude 100 wird nicht mehr gefördert, auch nicht in Ergänzung mit EE- oder NH-Klasse. Der Einstiegsstandard bei der Sanierungsförderung ist somit nun für Wohngebäude das Effizienzhaus 85 und für Nichtwohngebäude das Effizienzgebäude 70. - Reduktion der Tilgungszuschüsse
Bei der Kreditförderung werden die Tilgungszuschüsse abgesenkt. Im Gegenzug wird eine deutliche Zinsvergünstigung gewährt, die in etwa einem Zuschuss von 15 % entsprechen soll. Der Tilgungszuschuss für die Denkmalstufe wird von 25 auf 5 % reduziert. Für alle weiteren Stufen werden die Fördersätze um 25 Prozentpunkte gekürzt. Die geringeren Fördersätze sollen durch eine „deutliche Zinsvergünstigung bis etwa 15 % Subventionswert“ ausgeglichen werden. Diese kann jedoch u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. - Bonus für individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) entfällt bei Effizienzhausförderung
Der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) entfällt bei der Effizienzhausförderung komplett. Der Bonus bei Erreichen der EE-Klasse („Erneuerbare Energien“) oder der NH-Klasse in Höhe von 5 Prozentpunkten bleibt erhalten. - Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude ab 22.9.2022
Ab dem 22.09.2022 wird ein Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude (Worst Performing Building – WPB) in Höhe von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden. Der Bonus ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.
Die Definition der WPB ist im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen 6.0 erfolgt. Alle Wohngebäude mit Energieausweis der Klasse H und alle Nichtwohngebäude mit einem Energiebedarf größer oder gleich dem im Energieausweis ausgewiesenen Endwert der Skala (Primärenergiebedarf bei Energiebedarfsausweis und Endenergieverbrauch bei Energieverbrauchsausweis) können den Bonus erhalten. Liegt kein Energieausweis vor, so zählen auch Gebäude bis einschließlich Baujahr 1957 als WPB, wenn mindestens 75 % der Außenwandfläche energetisch unsaniert ist. - Kaum noch Förderung im Neubau
Der Fördersatz im Neubau bei Erreichen des Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 mit NH-Klasse (QNG) betrug zuletzt noch 12,5 % und wird nun auf 5 % gekürzt. Für kommunale Antragsteller bleibt es bei einer Zuschussvariante für Neubauten mit einem Zuschuss von 12,5 %. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten reduziert sich bei Wohngebäuden von 150.000 € auf 120.000 € je Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden können weiterhin 2.000 € je m² NGF angesetzt werden. Allerdings reduziert sich der maximale Kreditbetrag je Vorhaben von 30 auf 10 Mio. €. Diese Konditionen gelten zunächst, bis die BEG-Neubauförderung ab Anfang 2023 durch das geplante Programm „Klimafreundlich Bauen“ abgelöst wird. Hierfür sind aktuell noch keine Konditionen bekannt.
- Effizienzhausförderung auch in der Sanierung nur als Kredit
- Neuerungen bei den Einzelmaßnahmen (BEG EM)
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- Förderung von Einzelmaßnahmen nur noch als Zuschuss
Die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen bei der KfW wurde zum 28.7.2022 gestrichen. Einzelmaßnahmen können somit nur noch über einen Zuschuss des BAFA gefördert werden. Dort werden die Fördersätze zum 15.8.2022 angepasst. - Reduktion der Fördersätze
Die Fördersätze werden insgesamt deutlich reduziert. Dies kann nur teilweise durch den erweiterten Bonus für den Heizungsaustausch und durch den neuen Bonus für effiziente Wärmepumpen ausgeglichen werden. Insbesondere Biomasseanlagen werden gegenüber anderen Heizungsanlagen künftig weniger stark gefördert. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird von 10 Mio. Euro auf maximal 5 Mio. Euro reduziert. - Keine Förderung von Gasheizungen mehr
Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene KWK-Anlagen, Gas-Wärmepumpen, Gas-Hybridheizungen) sind in der Sanierung nicht mehr förderfähig. Auch Kombigeräte aus Gas-Brennwertheizung und Wärmepumpe werden nicht mehr gefördert. - Erweiterung des Austauschbonus
Der Öl-Austausch-Bonus von 10 Prozentpunkten wird auf den Austausch von funktionstüchtigen Gas-, Kohle-, und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Gasheizungen müssen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Für den Austausch von Gasetagenheizungen gilt kein Mindestalter. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. - Bonus für effiziente elektrische Wärmepumpen
Für den Einbau elektrischer Wärmepumpen mit Wärmequelle Erdreich oder (Ab-)Wasser werden zusätzlich 5 Prozentpunkte Bonus gewährt. - Bonus für individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) nur noch für Maßnahmen an der Gebäudehülle
Der Bonus für die Umsetzung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird ab 15.8.2022 nur noch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der sonstigen Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und für die Heizungsoptimierung gewährt. Für Heizungsanlagen gibt es keinen iSFP-Bonus mehr.
- Förderung von Einzelmaßnahmen nur noch als Zuschuss
Update vom 17.2.2022
KfW-Sanierungsförderung wird ab 22.2. wieder aufgenommen
Seit dem 22.2. können wieder Anträge auf KfW-Zuschüsse für energieeffizientes Sanieren gestellt werden. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags gab am 16.2. zusätzlich 9,5 Milliarden Euro frei und ermöglicht damit die Wiederaufnahme der am 24.1. vorläufig gestoppten Sanierungsförderung.
Die BAK informiert:
Wie es nach dem plötzlichen Förderstopp am 24.1.22 mit der BEG weitergehen soll
Am 24.1.2022 beschloss der Vorstand der KfW nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Förderstopp mit sofortiger Wirkung für die KfW-Programme. Begründet wurde dieser überraschende Schritt mit dem extremen Anstieg von Förderanträgen für EH55-Neubauten, nachdem im November 2021 die Einstellung dieser Förderung angekündigt wurde. Durch den Anstieg waren die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die KfW-Gebäudeförderung zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5 Milliarden Euro bereits im Januar 2022 ausgeschöpft.
Pressemitteilung zum sofortigen Programmstopp der Förderprogramme bei der KfW
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Finanzen (BMF) sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSBBMWSB Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) haben sich darauf verständigt, dass alle förderfähigen Anträge, die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 bei der KfW eingegangen sind, noch bearbeitet werden. Dies umschließt Anträge für energetische Einzelmaßnahmen, energetische Komplettsanierungen und Neubauten auf Effizienzhaus- / Effizienzgebäude-Niveau (BEG EM, BEG WG, BEG NWG). Die rechtzeitig eingegangenen Anträge werden von der KfW noch nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und bei festgestellter Förderfähigkeit genehmigt.
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Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Finanzen (BMF) sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben sich darauf verständigt, dass alle förderfähigen Anträge, die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 bei der KfW eingegangen sind, noch bearbeitet werden. Dies umschließt Anträge für energetische Einzelmaßnahmen, energetische Komplettsanierungen und Neubauten auf Effizienzhaus- / Effizienzgebäude-Niveau (BEG EM, BEG WG, BEG NWG). Die rechtzeitig eingegangenen Anträge werden von der KfW noch nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und bei festgestellter Förderfähigkeit genehmigt.
- Unveränderte Wiederaufnahme der Sanierungsförderung
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Das KfW-Programm zur energetischen Gebäudesanierung wird am 22. Februar 2022 mit zunächst unveränderten Förderbedingungen wieder aufgenommen. Es wurde jedoch bereits angekündigt, dass noch im Laufe des Jahres 2022 eine Überarbeitung erfolgen soll, da für 2023 eine Neuausrichtung der gesamten Gebäudeförderung geplant ist.
- EH40-Neubauförderung nur noch mit Nachhaltigkeitszertifizierung
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Seit dem 21.4. werden Neubauten nur noch gefördert, wenn sie neben den Anforderungen an die EH/EG-Stufe 40 auch den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Bauen (QNB) entsprechen. Das Programm gilt ohne Deckelung der Fördersumme bis zum 31. Dezember 2022. Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit in Höhe von 12,5 Prozent der Kosten. Die Höchstgrenze beträgt 150.000 Euro pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und 30 Millionen Euro bei Nichtwohngebäuden.
- Neuausrichtung der Neubauförderung
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Ab 2023 soll die Neubauförderung wie im Koalitionsvertrag vereinbart überarbeitet und eng am konkreten CO2-Ausstoß ausgerichtet werden. Ziel ist laut Bundesregierung eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude. Es wird ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ als Nachfolge der EH55- und EH40-Förderung aufgelegt. Für die Sanierungsförderung soll die BEG schon im Laufe des Jahres 2022 überarbeitet werden.
- Neues Förderprogramm für den sozialen Wohnungsbau
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Für den sozialen Wohnungsbau soll gemeinsam mit den Ländern unter der Federführung des BMWSB ein Programm außerhalb der KfW-Förderung aufgelegt werden.
Stand Nov. 2021
Start der BEG und bisherige Aktualisierungen
Die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme wurden Anfang 2021 neu geordnet, gebündelt und übersichtlicher gestaltet. Dazu wurden die bestehenden Förderprogramme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst. Die bislang zehn Teilprogramme werden jetzt in drei Teilprogrammen gebündelt: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen.
Mit der Durchführung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWiBMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) die Förderinstitute KfW und BAFA beauftragt. Zunächst startete die BEG ab 1.1.2021 mit der Vergabe der Zuschüsse für alle Einzelmaßnahmen durch das BAFA. Ab 1.7.2021 folgten dann die Kreditvariante der Einzelmaßnahmenförderung sowie die systemische Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude durch die KfW.
Zum 21.10.2021 wurden die drei BEG-Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen erneut geändert, um sie kohärent zu den Regelungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zu fassen. Insbesondere im Bereich Wärme- und Gebäudenetze sowie Anrechnung von Abwärme in der EE-Klasse erfolgten Änderungen.
Änderung der Definition eines „Gebäudenetzes“: In der BEG werden nun nicht mehr nur Netze mit Gebäuden des gleichen Eigentümers gefördert, sondern unabhängig von den Eigentümerverhältnissen Netze von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten. Größere Netze können in der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden.
Bei den technischen Mindestanforderungen an ein Gebäudenetz wird unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt; gleichzeitig werden die Anforderungen an den Deckungsanteil angehoben:
- 30% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 25% aus EE)
- 35% Zuschuss, wenn mind. 75% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 55% aus EE)
Die technischen Mindestanforderungen zur Förderung von Wärmenetzanschlüssen als Einzelmaßnahme werden durch die Anrechnung von unvermeidbarer Abwärme und eine alternative Anforderung an den Primärenergiefaktor des Netzes deutlich flexibilisiert:
- 30% Zuschuss, wenn mind. 25% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,6 beträgt
- 35% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt
In der EE-Klasse kann nun auch die direkte Nutzung unvermeidbarer Abwärme (ohne Wärmepumpe) für den Deckungsanteil von 55% angerechnet werden.
Bei Anschluss an ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme darf der tatsächlich vorhandene Deckungsanteil angesetzt und durch zusätzliche Maßnahmen am Gebäude auf 55% erhöht werden.
Zudem darf für ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme für die EE-Klasse fiktiv ein Anteil von 55% angesetzt werden, wenn der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder wenn für das Netz ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt.
) ) [blockId] => Z2tG2sK [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-Z2tG2sK [cabinet__id] => [cabinet__heading] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )- Neuerungen bei den Einzelmaßnahmen
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Änderung der Definition eines „Gebäudenetzes“: In der BEG werden nun nicht mehr nur Netze mit Gebäuden des gleichen Eigentümers gefördert, sondern unabhängig von den Eigentümerverhältnissen Netze von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten. Größere Netze können in der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden.
Bei den technischen Mindestanforderungen an ein Gebäudenetz wird unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt; gleichzeitig werden die Anforderungen an den Deckungsanteil angehoben:
- 30% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 25% aus EE)
- 35% Zuschuss, wenn mind. 75% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 55% aus EE)
Die technischen Mindestanforderungen zur Förderung von Wärmenetzanschlüssen als Einzelmaßnahme werden durch die Anrechnung von unvermeidbarer Abwärme und eine alternative Anforderung an den Primärenergiefaktor des Netzes deutlich flexibilisiert:
- 30% Zuschuss, wenn mind. 25% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,6 beträgt
- 35% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt
- Neuerungen bei den systemischen Maßnahmen
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In der EE-Klasse kann nun auch die direkte Nutzung unvermeidbarer Abwärme (ohne Wärmepumpe) für den Deckungsanteil von 55% angerechnet werden.
Bei Anschluss an ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme darf der tatsächlich vorhandene Deckungsanteil angesetzt und durch zusätzliche Maßnahmen am Gebäude auf 55% erhöht werden.
Zudem darf für ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme für die EE-Klasse fiktiv ein Anteil von 55% angesetzt werden, wenn der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder wenn für das Netz ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt.
Im November 2021 wurde angekündigt, dass die Neubauförderung für den Standard Effizienzhaus/ Effizienzgebäude 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden bereits wieder zum 1.2.2022 eingestellt wird. Die Einstellung wurde damit begründet, dass selbst ambitionierte Neubauten aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine deutlich geringere Treibhausgaseinsparung als energetische Sanierungen hätten. Deshalb solle der Fokus stärker auf der Förderung von Sanierungen liegen. Eine Einschätzung der BAK finden Sie in unserer Pressemitteilung.
Förderrichtlinien zur BEG
Die Förderrichtlinien zur BEG vom 16. September 2021 wurden einen Monat später im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten am 21. Oktober 2021 in Kraft.
- Richtlinie zur BEG EM (Einzelmaßnahmen) vom 16.9.21
- Richtlinie zur BEG WG (Wohngebäude) vom 16.9.21
- Richtlinie zur BEG NWG (Nichtwohngebäude) vom 16.9.21
Die BEG-Richtlinien wurden 2022 mehrfach geändert. Die umfangreichsten Änderungen erfolgten mit der Änderungsrichtlinie vom 21. Juli 2022, in welcher die Sanierungsförderung reformiert wurde.
- Änderungsrichtlinie zur BEG (EM_WG_NWG) vom 21.7.22
- Zweite Änderung der Richtlinie zur BEG – EM vom 15.9.22
- Zweite Änderung der Richtlinie zur BEG – NWG vom 15.9.22
- Zweite Änderung der Richtlinie zur BEG – WG vom 15.9.22
Weitere Infos zur BEG
- Zusammenfassung der wesentlichen Fakten zur BEG
- Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zur BEG (vom 17.3.2020)
- BMWi-Website – FAQ zur BEG