Die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume wirkt einem klimabedingten Verlust bestehender Ökosystemen entgegen und leistet damit wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Europäische Kommission hat dazu 2022 einen Vorschlag für eine EUEU Europäische Union-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Regulation on nature restoration and amending) vorgelegt, die im August 2024 in Kraft getreten ist.
Die Mitgliedsstaaten sind nun angehalten, entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt zu ergreifen. Bis September 2027 müssen zudem alle Mitgliedsstaaten in einem nationalen Wiederherstellungsplan darstellen, wie sie die Vorgaben der Wiederherstellungsverordnung erreichen wollen.
EU-Wiederherstellungsverordnung
Im August 2024 trat die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in Kraft. Damit wird erstmals verpflichtend, Naturräume wiederherzustellen, ohne dass unmittelbar zuvor ein Eingriff erfolgt sein muss. Die Europäische Kommission hatte Mitte 2022 im Rahmen des Green Deals einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Betroffen sind neben Meeres-, forst- und landwirtschaftlichen Ökosystemen auch städtische Ökosysteme. Diese Systeme sind oftmals durch die anhaltende Erderwärmung stark gefährdet und können dadurch ihre Funktion als Lebensraum, natürliche CO2-Senke und Verschattungsorte nicht mehr vollumfänglich erfüllen. Mit der Wiederherstellung der Naturräume soll laut EU-Kommission ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung erfolgen.
EU-Wiederherstellungsverordnung vom Juni 2024
Vorschlag der EU-Kommission über eine Wiederherstellungsverordnung vom Juni 2022
Verfahrensgang
Der Gesetzgebungsprozess verlief aufgrund der vorgesehenen starken Eingriffe in die Nutzung von Böden, Wäldern und Flüssen sehr zäh und drohte kurz vor dem Abschluss durch die Blockadehaltung einiger Mitgliedsstaaten noch zu scheitern.
BAK-Präsidentin Andrea Gebhard setzte sich für die Verordnung ein und richtete einen direkten Appell an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Letztlich konnte auf diplomatischen Weg eine Einigung erzielt werden und die Wiederherstellungsverordnung im August 2024 in Kraft treten.
Wichtigste Regelungen für den Berufsstand
Für den Berufsstand sind insbesondere die Regelung zu den städtischen Ökosystemen von Relevanz. Danach darf bis 2030 kein weiterer Nettoverlust an Grünflächen in besonders gefährdeten städtischen Ökosystemen erfolgen. Ab 2031 soll dann in allen städtischen Ökosystemen der Grünflächenanteil steigen. Ziel ist es, bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederherzustellen.
Nationale Durchführung
Die Verpflichtungen in der Wiederherstellungsverordnung gelten unmittelbar und bedürfen keines weiteren Umsetzungsschritts in nationales Recht. Die Mitgliedsstaaten sind jetzt aufgefordert, die rechtliche Durchführung der Vorgaben umzusetzen und geplante bzw. bereits realisierte Maßnahmen und Instrumente bis 1.9.2027 in einem nationalen Wiederstellungsplan gegenüber der EU-Kommission darzulegen.
Nationaler Wiederherstellungsplan (NWP)
Am 25. April 2026 wurde der Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans (NWP) veröffentlicht, welcher unter der Federführung des Bundesumweltministeriums (BMUVK) erarbeitet wurde. Bis zum 28. Juni bestand die Möglichkeit zur Rückmeldung zu konkreten Inhalten über eine Online-Beteiligungsplattform, von der die BAK Gebrauch gemacht hat. Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in die Überarbeitung des NWP-Entwurfs ein.
In einem Zwischenschritt müssen die Mitgliedsstaaten zunächst den Entwurf ihres NWP der EU-Kommission bis 1.9.2026 vorlegen. Nach einer Bewertungs- und Nachbesserungsphase sind die finalen Pläne bis September 2027 einzureichen.
Nationale Durchführungsschritte
Um die Vorgaben der Wiederherstellungsverordnung zu erfüllen, müssen Anpassungen in verschiedenen nationalen Gesetzen, Programmen und Strategien erfolgen. Diese Anpassungen werden häufig im Zuge ohnehin notwendig gewordener Novellierungen vorgenommen. Konkret betroffen sind u.a. Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz und das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz.
Die BAK hat im Rahmen der entsprechenden Verbändebeteiligungen ihre Positionen einfließen lassen und setzt sich dafür ein, dass Ziele, Instrumente und Förderansätze planerisch praktikabel ausgestaltet werden und eine qualitätsvolle Umsetzung ermöglichen. Für den Umsetzungserfolg ist entscheidend, dass Ziele und Maßnahmen nicht nur programmatisch formuliert sind, sondern mit geeigneten planerischen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dauerhaft in die Fläche gebracht werden.