HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure-Entwurf: Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat am 6.11.2020 der von der Bundesregierung vorgelegten HOAI-Änderungsverordnung zugestimmt, ohne Änderungen zu verlangen. Auch gegen den Gesetzentwurf des geänderten Ingenieur- und Architektenleistungsgesetzes in der vom Bundestag beschlossenen Fassung hat der Bundesrat keine Einwendungen erhoben.
Bundestag beschließt Architektenleistungsgesetz
Der Bundestag hat am 8.10.2020 das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen beschlossen.
Kabinettsentwurf zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Nach dem Referentenentwurf des BMWiBMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 7.8.2020 hat am 16.9.2020 das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI beschlossen.
BMWi legt Entwurf einer HOAI-Änderungsverordnung vor
Nach dem mittlerweile vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf zur Änderung des Ingenieur- und Architektenleistungsgesetzes (ArchLGÄndGArchLGÄndG Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) liegt seit dem 7.8.2020 auch der Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vor.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Das Bundeskabinett hat am 15.7.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen.
Entwurf des ArchLG: BAKBAK Bundesarchitektenkammer, BIngKBIngK Bundesingenieurkammer und AHOAHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. fordern Nachbesserungen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, dem ArchLG, vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Urteils vom 4.7.2019.
BGHBGH Bundesgerichtshof zur HOAI: EuGH soll entscheiden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.5.2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung am 14.5.2020 durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLGOLG Oberlandesgericht Hamm zuneigt.
Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Der BGH hat am 14.5.2020 aber keine eigene Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Klärung vorgelegt. Die bisherige Rechtsunsicherheit bleibt daher bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Entsprechende Honorarprozesse sind weiterhin mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet.
Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-261/20. Der Verhandlungstermin fand am 3.5.2021 statt. Dort wurden Argumente für die unterschiedlichen Positionen ausgetauscht. Die Richter haben sich nicht geäußert, sondern lediglich Fragen gestellt. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 15.7.2021 verlesen und die Anwendung des § 7 HOAI (2013) in der Zeit vor dem HOAI-Urteil vom 4.7.2019 für nicht mit dem EUEU Europäische Union-Recht vereinbar gehalten. Aus seiner Sicht könne für Aufstockungsklagen bei Architektur- und Ingenieurleistungen auch vor diesem Zeitpunkt kein Raum bleiben. Ein Termin für die Urteilsverkündung ist noch nicht bekannt. Gleichwohl dürfte mit einer Entscheidung noch in diesem Jahr zu rechnen sein.
FAQFAQ Häufige gestellte Fragen zur Entscheidung des BGH vom 14.5.2020
Worum ging es bei der Entscheidung des BGH? Warum legt der BGH die Entscheidung dem EuGH vor? Was bedeutet dies konkret für die Architekten?
Erlass des BMIBMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Anwendung der HOAI auf Grund EuGH-Urteil vom 4.7.2019
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 5.8.2019 Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 erlassen.
Verträge der öffentlichen Hand mit Architekten, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, sind danach vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung weiterhin als wirksam anzusehen, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ausgegangen wurde. Da Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, besteht laut Erlass aber grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Anpassung an diese Honorarsätze. Insoweit wurde § 10 des Vertragsmusters Objektplanung geändert. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars ist in der Regel der Mindestsatz vorgesehen, wobei Zu- und Abschläge je nach Planungs- und Bauzeit, erhöhten Anforderungen (z. B. Denkmalschutz), etc. möglich sind.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen dürfen laut Erlass infolge des EuGH-Urteils Angebote nicht mehr deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Es bleibe aber weiterhin dabei, dass der Leistungswettbewerb gesetzliches Leitbild ist.
Informationsschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs jetzt im Detail prüfen und dazu weitere Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die Kammern konsultieren, um im Anschluss in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und anderen Bundesressorts einen Vorschlag zu notwendigen Änderungen der HOAI vorzubereiten.
Gemeinsame Bewertung der BFBBFB Bundesverband der Freien Berufe e.V.-Mitgliedsorganisationen zum EuGH-Urteil
Die BFB-Mitgliedsorganisationen aus dem Bereich Bauen und Planen sowie ihre berufspolitischen Partner haben das EuGH-Urteil zur HOAI gemeinsam bewertet.
Vergabe von Planerleistungen nach der EuGH-Entscheidung zur HOAI
Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer haben Empfehlungen zur Vergabe von Planungsleistungen nach Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI erarbeitet.
Zukunft der HOAI – Positionspapier der Planerorganisationen
Die Schlussfolgerungen, die aus der EuGH-Entscheidung vom 4.7.2019 zu den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI und insbesondere aus der Urteilsbegründung gezogen werden sollten, haben BAK, BIngK, AHO sowie alle weiteren Planerorganisationen in einem gemeinsamen Positionspapier zusammengefasst. Die Kammern und Verbände sprechen sich für ein zweistufiges Vorgehen aus, um das Urteil umzusetzen.
Es lebe die HOAI!
Die verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hat(te) eine qualitätssichernde Bedeutung. Angesichts des aktuell großen Bedarfs an Planungsleistungen muss ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden. Lassen Sie uns also dem Auftraggeber und der Gesellschaft den Wert unserer Arbeit noch deutlicher machen!