Vielfach stellen sich Architektinnen und Architekten Fragen zu den Zusammenhängen zwischen Versorgungswerksmitgliedschaft, gesetzlicher Rente und dem Einfluss auf die Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter.
Um einen Gesamtüberblick zu erhalte und im Berufsleben rechtzeitig die richtigen Weichen stellen zu können, hat die BAKBAK Bundesarchitektenkammer ein Hinweispapier erstellt, das die wichtigsten Zusammenhänge beleuchtet und Hinweise für Architektinnen und Architekten gibt. Das Sozialversicherungsrecht ist nicht nur komplex ist, sondern ein weiteres Problem liegt darin, dass Architektinnen und Architekten von der jeweiligen Institution, die sie um Rat fragen, häufig nur Teilinformationen bezogen auf deren jeweiliges Leistungsrecht erhalten (z.B. Krankenversicherung, GKV-Spitzenverband, Rentenversicherung etc.). Im Vordergrund des Hinweispapiers stehen die verschiedenen Arten der Krankenversicherung im Rentenalter und die Auswirkungen auf die Beitragshöhe für Versorgungswerksrentnerinnen und -rentner.
Zusammenfassende Empfehlungen für Architektinnen und Architekten
- In den Versorgungswerken der Architektenkammern sind Sie grundsätzlich gut abgesichert und können in den meisten Fällen eine Altersrente oberhalb des Niveaus der gesetzlichen Rente erwarten.
- Bei den die Krankenversicherung betreffenden Regelungen handelt es sich um äußert komplizierte Regelungen, die zumeist im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V und SGB VI) geregelt sind.
- Generelle Empfehlungen zur Wahl der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) sind schwer zu geben, da es immer auf die persönliche Situation und den Einzelfall ankommt.
- Eine späte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann bewirken, dass Sie nicht von den Beitragsvorteilen der sog. Krankenversicherung der Rentner profitieren können. Deshalb ist es empfehlenswert, sich möglichst vor dem 40. Lebensjahr zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden.
- Als Rentnerin oder Rentner bestehen für Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung:
- Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen betrieben und ist eine Art Beitragsstatus.Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)Privat krankenversichert bei einem Versicherungsunternehmen
- Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, wenn Sie nur über ein geringes persönliches Gesamteinkommen verfügen.
- Es gilt der Leitsatz: „Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben.“ Wichtig: Bezieht ein Architekt ausschließlich eine Altersrente aus dem Versorgungswerk, so gilt die Person in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann als freiwillig versichert, wenn sie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war. Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in der KVdR auch, wenn Sie neben der Altersrente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausüben.
- Je nachdem, wie Sie als Rentner krankenversichert sind, müssen Sie unterschiedliche Beiträge zahlen:
- In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag unabhängig vom Einkommen und wird nach dem versicherten Krankheitsrisiko individuell berechnet.
- Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung – was viele Architektinnen und Architekten sein dürften – wird auf alle Einkommensarten (Versorgungsbezüge, gesetzliche Renten, Beamtenpensionen, Auslandsrenten, Betriebsrenten, Zusatzversorgung, Arbeitseinkommen, aber auch Kapitalerträge, Mieten, Rentenversicherung) ein Krankenkassenbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
- Pflichtmitglieder in der sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Versorgungsbezüge von Versorgungswerken, Betriebsrenten und Pensionen und auf Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Keine Krankenkassenbeiträge müssen auf Miet- und Kapitalerträge und private Rentenversicherungen bezahlt werden. Daher ist es von Vorteil, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner zu sein.
- Um diesen Status „pflichtversichert in der KVdR“ zu bekommen, müssen Sie zum einen in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens 90 % der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein und zweitens Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben (§ 5 Abs. 1.11 SGB V). Kinderbetreuungszeiten werden dabei angerechnet.
- Für einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente müssen Sie fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Unter Umständen macht es daher Sinn, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein- oder nachzuzahlen, auch wenn es nur der Mindestbeitrag von gut 100 EUR im Monat ist.
- Bevor Sie sich für einen Wechsel der Krankenversicherung entscheiden oder über die freiwillige Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen oder Beiträgen zum Versorgungswerk nachdenken, sollten Sie sich unbedingt bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrem Altersversorgungswerk und der Deutschen Rentenversicherung erkundigen. Auch wäre ggf. zu erwägen, einen Rentenberater einzubeziehen. Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesverbandes der Rentenberater.