Die 140. Bauministerkonferenz hat im September 2022 die Regelungen zur Bauvorlageberechtigung in der Musterbauordnung (MBO) geändert. Anlass der Änderung war ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland (VVV 2018/2291). Die Europäische Kommission war der Ansicht, dass Deutschland die Berufsanerkennungsrichtlinie nicht hinreichend umgesetzt habe. Die Bauvorlageberechtigung sei in der MBO und in einigen Landesbauordnungen zu streng für diejenigen, die erfolgreich ein Studium des Bauingenieurwesens im EUEU Europäische Union-Ausland abgeschlossen hätten. Mit der Änderung der MBO und der Zusage, die Änderung auch in den Landesbauordnungen umzusetzen, wurde das VVV 2018/2291 beigelegt.
BAKBAK Bundesarchitektenkammer und BIngKBIngK Bundesingenieurkammer haben den Beschluss der 140. Bauministerkonferenz mit Sorge zur Kenntnis genommen. Die Änderung der Bauvorlageberechtigung in der MBO widerspricht dem Grundsatz „Bauvorlageberechtigung nur für verkammerte Berufsträger“. Sie fordern deshalb:
- Keine Umsetzung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 MBO in die Bauordnungen der Länder
- vorsorglich: Keine Ausweitung der in einigen Ländern bereits existierenden sog. kleinen Bauvorlageberechtigung („Handwerkerbauvorlage“) in Anlehnung an die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 MBO
Im März 2023 tagt die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz. Dann soll auch der Beschluss der 140. Bauministerkonferenz umgesetzt werden. Damit ihre Aspekte bei der Sitzung berücksichtigt werden, haben BAK und BIngK ihre Forderungen vorab an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen (ASBW) übersendet. Der ASBW ist der Fachkommission übergeordnet.