14.12.2022 – Wir appellieren eindringlich an die Bundesregierung, nicht im vorauseilenden Gehorsam den Argumenten der EUEU Europäische Union-Kommission zu folgen, sondern eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof herbeizuführen, um die sich ohnehin abzeichnende schwierige wirtschaftliche Lage im Planungs- und Bausektor nicht zusätzlich durch wirkungslose, aber aufwendige bürokratische Verfahren auf europäischer Ebene zu erschweren.
Die unterzeichnenden Verbände halten es im Übrigen für erforderlich, dass die Bundesregierung kurzfristig eine Klarstellung der Vergabeverordnung (VgV) dahingehend vornimmt, dass die EU-weite Vergabe von freiberuflichen Leistungen/Planungsleistungen erst ab einem EU-Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro (netto) erfolgt.
Anknüpfungspunkt ist die bereits geltende Regelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhang XIV der EU-Richtlinie 2014/24/EU. Es ist sachgerecht, dass Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen als sonstige Dienstleistungen klassifiziert und dem Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift zugeordnet werden. Dies würde die Anzahl europaweit auszuschreibender Aufträge aufgrund des für diese Dienstleistungen geltenden höheren Schwellenwerts in Höhe von derzeit 750.000 deutlich verringern. Wir verweisen an dieser Stelle auf den gleichlautenden Entschließungsantrag des Freistaates Bayern im Bundesrat vom 23.11.2022.
Es zeichnet sich ab, dass sich Bundesregierung dem Druck der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren zur Abschaffung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beugen wird.
Diese Streichung hätte zu Folge, dass bereits Planungsleistungen aller Fachgebiete für Bauvorhaben mit Baukosten ab ca. 1 Mio. Euro europaweit nach der VgV ausgeschrieben werden müssten. Dies führt zu einer deutlichen Mehrbelastung – auf Vergabe- und auf Auftragnehmerseite – und ist mit einem Mehr an Bürokratie samt Folgekosten verbunden.
Solche kleineren Vorhaben richten sich an kleine und vor allem regionale Planungsbüros und entfalten keinerlei Binnenmarktrelevanz. Die Streichung hätte damit gravierende Folgen für die Struktur der Architekturbüros mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen.
- Die Bundesregierung wird daher aufgefordert der unverhältnismäßigen Forderung der EU-Kommission nicht nachzugeben und ggf. die Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH abzuwarten.
- Die Landesregierungen werden aufgefordert, im Bundesrat einer möglichen Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV nicht zuzustimmen.