Betriebliche Datenschutzbeauftragte erst ab 20 Beschäftigten

Betriebliche Datenschutzbeauftragte erst ab 20 Beschäftigten

Seit dem 26.11.2019 besteht die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten im Büro erst, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Bisher konnte die Pflicht bereits ab 10 Personen bestehen. Diese Änderung von § 38 Abs. 1 BDSG geht zurück auf das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzes an die DSGVO, das am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

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