Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EUEU Europäische Union niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip.
Die Regelungen über die einzelstaatlichen beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen.
Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren
Berufsanerkennung
Das Recht der Unionsbürger, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, ist ein gemeinschaftliches Grundprinzip. Die Regelungen über die einzelstaatlichen beruflichen Qualifikationen können jedoch zu Beeinträchtigungen dieser Grundfreiheiten führen. Solche Hindernisse werden durch Regeln überwunden, die die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten garantieren.
Für Architekten und eine Reihe anderer Berufe gewährleistete bislang die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Berufsanerkennungsrichtlinie unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung. So haben sich im Juni 2013 das Europäische Parlament, der Ministerrat und Europäische Kommission über die Novelle zur Berufsanerkennungsrichtlinie geeinigt und sich auf zahlreiche Änderungen verständigt, welche das Europäische Parlament im Oktober 2013 angenommen hat.
Die am 28.12.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen und der VO (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems ist am 17.1.2014 in Kraft getreten und sollte bis spätestens 18.1.2016 in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Wesentliche Forderungen der Bundesarchitektenkammer wurden dabei im Richtlinientext berücksichtigt. Die Richtlinie legt Mindeststandards für die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten (Hochbau) in den EU-Mitgliedstaaten fest. Dabei ist es gelungen, sowohl eine zweijährige Praxiszeit in einer der Varianten zu Mindestvoraussetzungen für die Berufsanerkennung zu verankern als auch die zentrale Rolle der Kammer bei der Prüfung der Berufspraxiszeit.
Der Richtlinientext schafft auch die Grundlage für ein neues System der automatischen Anerkennung für Berufe, für die das bestehende System der automatischen Anerkennung nicht gilt, z.B. für Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner. Zudem führt die Richtlinie das Instrument des Berufsausweises ein, der die Anerkennung von Qualifikationen beschleunigen soll.
Die Neuregelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Architekten- und Baukammergesetze der Länder. Die BAK hatte daher eine Projektgruppe „Umsetzung der BARL“ unter der Federführung der Architektenkammer Baden-Württemberg eingerichtet. Diese hat mit Unterstützung des Rechtsauschusses laut ihrem Arbeitsauftrag zum einen eine Stellungnahme zur Umsetzung auf der Grundlage einen betreffenden Fragenkatalogs der Projektgruppe der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU-PG), zum anderen eine Stellungnahme zum Entwurf für eine Änderung des Musterarchitektengesetzes erarbeitet. Sie zeigen die konkreten Umsetzungserfordernisse sowie Möglichkeiten für die erforderlichen Änderungen in den Architekten- und Baukammergesetzen auf.
Weitere Informationen zur Umsetzung der BARL und zur Notifizierung von Hochschulabschlüssen zur automatischen Anerkennung innerhalb der EU finden Sie bei der deutschen Notifizierungsstelle bei der Architektenkammer Baden-Württemberg;