Die EUEU Europäische Union-Dienstleistungsfreiheit ist ein zentraler Grundsatz des europäischen Binnenmarktes, der darauf abzielt, den freien Verkehr von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Dieser Grundsatz ermöglicht es Unternehmen und Dienstleistern, ihre Tätigkeiten grenzüberschreitend anzubieten und sich in anderen EU-Ländern niederzulassen, ohne dabei unverhältnismäßigen bürokratischen Hindernissen ausgesetzt zu sein.
Dienstleistungspaket der Europäischen Kommission – Stellungnahmen der Bundesarchitektenkammer
Mit ihrer Binnenmarktstrategie vom Oktober 2015 verfolgt die Kommission das Ziel, mehr grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erreichen, um so die vier Grundfreiheiten zu verwirklichen und den Binnenmarkt zu vertiefen.
Um dies zu konkretisieren, veröffentlichte sie am 10.1.2017 das sogenannte Dienstleistungspaket mit Vorschlägen zu:
- Einführung einer europäischen Dienstleistungskarte (Verordnungsvorschlag und Richtlinienvorschlag)
- Reform des Notifizierungsverfahrens (Richtlinienvorschlag)
- Analyseraster zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (Richtlinienvorschlag)
- Empfehlungen zum Reformbedarf der Mitgliedstaaten bei Berufsregulierungen wie etwa von Bauingenieuren, Architekten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Patentanwälten (Mitteilung).
Die Bundesarchitektenkammer hat zu allen Gesetzgebungsvorschlägen des Dienstleistungspakets Stellungnahmen abgegeben. Die BAK tritt für den europäischen Binnenmarkt ein, sie hat jedoch Bedenken gegenüber den vorgeschlagenen Maßnahmen.
Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Als erste Maßnahme des Dienstleistungspakets ist am 29.7.2018 die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kraft getreten. Sie legt EU-weit einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Berufsreglementierungen fest. Die Mitgliedstaaten sind bereits nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu einer solchen Prüfung verpflichtet. Die Richtlinie über die Verhältnismäßigkeitsprüfung legt in diesem Sinne ein einheitliches Prüfraster fest. Hierzu enthält sie einen Kriterienkatalog, den die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, sowie Vorgaben zur Begründung von Reglementierung. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 30.7.2020 Zeit, die zur Einhaltung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Die BAK wies im Gesetzgebungsverfahren mehrfach auf die wichtige Rolle von Regulierung hinsichtlich Verbraucherschutz und Qualität von Dienstleistungen hin. Ferner unterstrich sie die besondere Funktion der berufsständischen Selbstverwaltung, die im deutschen Kammersystem verankert ist. Der jetzige Text entspricht in vielem den Anmerkungen der BAK, er betont die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich dem Delegieren von diesbezüglichen Aufgaben an Berufsorganisationen. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Regelungen hat, bedeutet nicht, dass strengere Regeln per se unverhältnismäßig sind. Die Begründungspflicht bei der Einführung bzw. Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften wurde als Darlegungspflicht ausgestaltet. Eine Mitwirkung unabhängiger Kontrollstellen ist nicht mehr vorgesehen.
Vorschlag zur Reform des Notifizierungsverfahrens
Mit diesem Vorschlag will die Europäische Kommission das Verfahren nach Artikel 15 Abs. 7 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verbessern. Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, neue Anforderungen, die die Niederlassungs- oder die Dienstleistungsfreiheit einschränken, der Kommission mitzuteilen. Nach Prüfung durch die Kommission kann diese entscheiden, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, die geplante Regelung nicht zu erlassen oder aufzuheben. Dies erachtet die Kommission als unzureichend und möchte ein effektiveres Meldeverfahren mit der Möglichkeit eines verbindlichen Beschlussrechts zur Nichterlassung einer Regelung erreichen. Die BAK sieht den Vorschlag kritisch, da durch die neuen Anforderungen, insbesondere das Beschlussrecht, dem nationalen Gesetzgeber im Ergebnis vollständig die Kontrolle über die Gesetzgebungszuständigkeit entzogen würde. Ferner werden weitere Informations- und Bewertungsplichten sowie neue Behörden vorgeschlagen, so dass der administrative Aufwand höher wird, um eine Maßnahme zu rechtfertigen.
Die BAK begrüßt vor diesem Hintergrund die Allgemeine Ausrichtung des Rates, der den Vorschlag deutlich abgemildert hat. Danach soll beispielsweise die Notifizierungspflicht erst bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anforderungen oder Genehmigungsregelungen ausgelöst werden. Die umfassende Befugnis, wonach die Kommission einen verbindlichen Beschluss erlassen kann, wurde eingeschränkt. Als Regelfall wird eine Empfehlung vorgeschlagen. Aufgrund der gegensätzlichen Positionen zwischen Kommission und Rat sind die Trilogverhandlungen derzeit festgefahren.
Vorschlag zur Einführung einer Dienstleistungskarte
Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, grenzüberschreitendes Arbeiten zu entbürokratisieren und die Mobilität im Europäischen Binnenmarkt durch die Einführung einer Dienstleistungskarte zu fördern. Die BAK begrüßt grundsätzlich die Idee, hat aber eine neue Karte abgelehnt. Dieses Instrument würde den innereuropäischen Dienstleistungsverkehr nicht erleichtern, es griffe vielmehr unverhältnismäßig in europäisches und innerstaatliches Recht ein. So würde auf diesem Wege weitgehend das „Herkunftslandprinzip“ bei der Anerkennung von Qualifikationen eingeführt. Vor diesem Hintergrund begrüßt die BAK, dass der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments sich mit deutlicher Mehrheit gegen die Einführung einer Dienstleistungskarte ausgesprochen hat. Dadurch ist diese faktisch gestoppt worden und das Gesetzgebungsverfahren blockiert.
Die Stellungnahmen der BAK zur EU Dienstleistungsrichtlinie
- Die Stellungnahmen der Bundesarchitektenkammer:
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- Stellungnahme und Änderungsvorschläge der BAK zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 22.5.2017
- Stellungnahme und Änderungsvorschläge der BAK zur Dienstleistungskarte (Richtlinie) vom 22.5.2017
- Stellungnahme und Änderungsvorschläge der BAK zur Dienstleistungskarte (Verordnung) vom 22.5.2017
- Stellungnahme und ökonomische Einordnung der BAK zu den Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung (Mitteilung) vom 26.6.2017
- Vorabstellungnahme der BAK zur Dienstleistungskarte vom 30.1.2017
- Vorabstellungnahme der BAK zum Notifizierungsverfahren vom 30.1.2017
- Vorabstellungnahme der BAK zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 30.1.2017
Dienstleistungsrichtlinie
Der EU-Vertrag garantiert Selbständigen und Unternehmen im Binnenmarkt grundsätzlich die Freiheit grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen, d.h. auch Architekten und Architekturbüros.
Ein wesentliches Instrument der Umsetzung dieser Freiheit ist die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006.
Die Richtlinie zielt auf die Vollendung eines echten Binnenmarkts für Dienstleistungen, die den größten Sektor der europäischen Wirtschaft darstellen. Es sollen nationale Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen abgebaut werden sowie das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, sowie das Vertrauen von Dienstleistungserbringern und Verbrauchern in den Binnenmarkt erreicht werden.
Die im Zuge der aktuellen Revision der Dienstleistungsrichtlinie erfolgende Evaluierung der nationalen Regelungen zum Marktzugang für Dienstleistungen findet vor dem Hintergrund der schwierigen Wirtschafts- und Beschäftigungslage vieler Mitgliedstaaten statt. Ziel einer eventuellen weiteren Deregulierung ist die verstärkte Mobilität der Berufsangehörigen in Europa, erschwinglichere Dienstleistungen und ein dadurch zu erzielendes gesteigertes Wirtschaftswachstum in der EU.
Das Büro Brüssel der Bundesarchitektenkammer setzt sich auf europäischer Ebene aktiv für die Vorteile der angemessenen nationalen Regulierung des Berufszugangs, der Berufsausübung und der entsprechenden Aufgaben der Architektenkammern ein.