Der EUEU Europäische Union-Verbraucherschutz ist ein entscheidendes Element des europäischen Rechtsrahmens, das darauf abzielt, die Rechte und Interessen der Verbraucher zu schützen und zu stärken. Durch eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen legt die Europäische Union Standards fest, die sicherstellen sollen, dass Verbraucher fair behandelt werden, sei es beim Kauf von Waren, bei Verträgen oder bei der Nutzung von Dienstleistungen. Ziel ist es, ein hohes Maß an Sicherheit, Qualität und Transparenz in allen Aspekten des Verbraucherlebens zu gewährleisten.
Anpassung der EU-Verbraucherschutzrichtlinien
Die Europäische Kommission hat am 11.4.2018 mit ihrem New Deal for Consumers zwei Richtlinienvorschläge vorgelegt, um bestehende EU-Verbraucherschutzvorschriften wie die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU anzupassen (sogenannter Omnibus-Vorschlag) sowie kollektive Verbraucherrechte durch die Möglichkeit von Verbandsklagen zu stärken.
Die Beratungen zum Omnibus-Vorschlag konnten im Frühjahr 2019 abgeschlossen werden. Eine endgültige formelle Annahme des Kompromisstextes wird für Herbst 2019 erwartet.
Die BAK, aktiv unterstützt von Mitgliedern des Rechtsausschusses, hat die Beratungen intensiv begleitet und gegenüber Parlament, Rat und Kommission einen Änderungsvorschlag eingebracht, um das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zugunsten von Architekten einzuschränken. Sie wurde darin u.a. auch von den Architektenkammern in Österreich und Rumänien unterstützt. Der Änderungsvorschlag wurde im Kompromisstext jedoch nicht aufgenommen.
Sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat lag der Fokus nicht auf einer vollständigen Revision, sondern einer Anpassung der Verbraucherschutzrichtlinien im Hinblick auf Digitalisierung. Ferner zeichnete sich frühzeitig ab, dass auf beiden Seiten keine Mehrheiten für eine mögliche Einschränkung des Widerrufsrechts bestehen.
Mit der Einführung von Verbandsklagen will die Kommission die kollektiven Rechte von Verbrauchern stärken und erstmals auf EU-Ebene ein Rechtsinstrument dafür schaffen. Im Gegensatz zum US-amerikanischen System sollen Anwaltskanzleien keine Verbandsklagen einleiten können. Adressaten des neuen Instruments sollen vor allem Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen sein. Das Plenum des Europäischen Parlaments hat seinen Standpunkt zu dem Vorschlag entsprechend des Berichts seines Rechtsausschusses Ende März 2019 angenommen.
Eine gemeinsame Verhandlungsposition der Mitgliedstaaten konnte bis zu den Europawahlen im Mai 2019 jedoch nicht erreicht werden. Die Verhandlungen im Rat werden indes fortgeführt. Eine Aufnahme der Trilogberatungen mit dem neu gewählten Parlament ist somit möglich. Das BAK-Büro Brüssel verfolgt den Gesetzgebungsprozess aufmerksam und wird gegebenenfalls Bedenken gegenüber Parlament, Rat und Kommission einbringen, wenn die Trilogberatungen zu dem Vorschlag aufgenommen werden sollten.