Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GebäudeenergiegesetzGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – GEGGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) trat am 1.11.2020 in Kraft und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEGEnEG Energieeinsparungsgesetzes), der Energieeinsparverordnung (EnEVEnEV Energieeinsparverordnung) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeGEEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) in einem Gesetz zusammen.
Um im Gebäudebereich die festgelegten Klimaschutzziele einzuhalten, wird das GEG ab 2022 stufenweise novelliert. Der erste Novellierungsschritt ist bereits vollzogen und die Änderungen sind seit dem 1.1.2023 in Kraft. Ein zweiter Schritt ist bereits angekündigt. Darin ist die Einführung einer 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen geplant, welche ab dem 1.1.2024 gelten soll. 2025 soll dann in einem dritten Schritt eine umfassende GEG-Novelle mit weiteren Verschärfungen und einer neuen Anforderungssystematik in Kraft treten.
2. Novellierungsschritt (update 12.4.2023)
Verbändebeteiligung und BAKBAK Bundesarchitektenkammer-Stellungnahme
Wie bereits im Konzept vom letzten Sommer angekündigt hat die Bundesregierung am 3.4.2023 einen Referentenentwurf zu einer weiteren Änderung des GEG vorgelegt. Ab dem 1.1.2024 müssen demnach beim Einbau und Austausch von Heizungsanlagen diese auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden können. Zudem soll ab 2045 ein generelles Verbot von fossil betriebenen Heizkesseln gelten.
- Auch Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, dürfen nun in Neubauten eingebaut werden. Ursprünglich sollte das eine Option nur für den Bestand sein. Erlaubt sind die H2-ready-Heizungen aber nur dann, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für ein lokales Wasserstoffnetz gibt. Außerdem müssen diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
- Neben grünem Wasserstoff soll auch blauer Wasserstoff möglich sein, für den dann die Kriterien der Taxonomieverordnung der EUEU Europäische Union gelten sollen.
- Die geplante Erweiterung des Betriebsverbotes aus § 72 GEG auf fossil betriebene Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren soll bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit 2002 selbst genutzt werden, entfallen. Es wäre dann erst nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Allerdings soll es dabei bleiben, dass Heizkessel nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.
- Bei Neubauten sollen auch Hybrid-Heizungen (z.B. Wärmepumpe mit Gas/Öl-Spitzenlastkesse) und Solarthermie zulässig sein, sofern dadurch allein oder in Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig gedeckt wird.
- Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, sollen im Falle eines Heizungsdefektes weiterhin Gasheizungen einbauen dürfen.
Es wird noch darüber verhandelt, wie den Bürgern beim Austausch von Heizungen mit Förderungen geholfen werden soll. Offen ist vor allem, wie einkommensschwache Haushalte konkret entlastet werden sollen. Die bestehende Förderung von bis zu 40 Prozent über die BEGBEG Bundesförderung für effiziente Gebäude soll je nach Einkommen noch deutlich aufgestockt werden. Aus Sicht des BMF wurde die Lösung einer Abwrackprämie für alte Heizungen präferiert: „Gestaffelt nach Alter der Anlagen können die Besitzer bei Neuanschaffung einen Zuschuss in Form einer Abwrackprämie erhalten“, heißt es.
Die Bundesarchitektenkammer hat im Rahmen der Verbändeanhörung eine abgestimmte Stellungnahme verfasst und fristgerecht eingereicht.
1. Novellierungsschritt (update 1.1.23)
Änderungen im GEG seit 1.1.2023 in Kraft
Der erste Novellierungsschritt ist nun vollzogen. Die Änderungen sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und betreffen insbesondere den Neubau. Für das kommende Jahr ist bereits ein zweiter Novellierungsschritt angekündigt, dessen Änderungen ab 1.1.2024 in Kraft treten sollen.
Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2023 auf einen Blick:
- Primärenergetisches Neubauniveau wird von 75% auf 55% verschärft
- Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert
- Anpassung des vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude („Modellgebäudeverfahren“) an den EH/EG 55 Standard
- Anrechenbarkeit auch von vollständig eingespeistem Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf den Primärenergiebedarf
- Primärenergiefaktor 1,2 für Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt
- Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil ansetzbar
Was bedeutet die neuen Änderungen für Architekten und Bauherren?
Architekten sollten ihre Vorlagen für Bauverträge prüfen und an die geänderten gesetzlichen Vorgaben anpassen. In der Beratung und Betreuung von Bauprojekten sind die Neuregelungen umzusetzen. Nach Fertigstellung eines Neubaus oder einer Sanierung müssen Bauherren oder Eigentümer mit einer Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten (§ 92 GEG). Das konkrete Verfahren und die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung regeln die Bundesländer in Rechtsverordnungen. Architekten sollten darauf achten, nur noch aktualisierte Mustervorlagen zu verwenden.
2. Novellierungsschritt (update vom 20.8.22)
Ankündigung eines zweiten GEG-Novellierungsschritts
Die Bundesregierung plant ab dem 1. Januar 2024 die Einführung einer Verpflichtung im GEG, wonach bei jedem Einbau bzw. Austausch einer Heizung im Neubau und im Bestand diese auf Basis von mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben wird. Dazu wurde am 14.7.22 ein entsprechendes Konzept von BMWKBMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und BMWSBBMWSB Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt.
Die BAK hat im Rahmen der Verbändeanhörung fristgerecht eine Stellungnahme zur geplanten Umsetzung der 65% EE-Vorgabe für neue Heizungen im GEG eingereicht.
1. Novellierungsschritt (update 28.7.2022)
Änderungen im GEG verkündet – keine Verschärfung bei den Wärmeschutzanforderungen
Durch das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, einem umfangreichen Gesetzespaket mit mehreren Gesetzesänderungen (sog. „Osterpaket“), wurden in Artikel 18a auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen (BGBl Nr. 28). Die Änderungen des GEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Wesentliche Eckpunkte:
- Verschärfung beim Primärenergiebedarf: Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach § 103.
- Keine Verschärfung der Wärmeschutzanforderungen: Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die mittleren U-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.
- Anpassung des Modellgebäudeverfahren: Das vereinfachten Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach § 31 und Anlage 5 wird entsprechend der anderen Regelungsänderungen angepasst.
- Anforderung an vorrangigen Eigenverbrauch von EE-Strom entfällt: Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist künftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.
Vom ersten Referentenentwurf der Bundesregierung vom April, in welchem noch die Anhebung des gesetzlichen Mindeststandards für Neubauten auf den Effizienzhaus 55 Standard (EH55) vorgesehen war, unterscheiden sich die nun verkündeten GEG-Änderungen in einem entscheidenden Punkt: Zwar soll die für 2023 geplante Verschärfung des Neubaustandards auf EH55 tatsächlich kommen. Allerdings soll diese nun ausschließlich über eine Anhebung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf vollzogen werden. Auf die eigentlich notwendige Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz wird hingegen verzichtet.
Die BAK hat sich schon vor der Gesetzesverkündung mit einer kritischen Kurzstellungnahme an die Fraktionen des Bundestags gewandt. Darin kritisiert die Bundesarchitektenkammer die Verwässerung des aus Sicht der BAK folgerichtige Schritt einer Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards auf EH55, indem auf eine Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz komplett verzichtet wird.
1. Novellierungsschritt (update 29.4.2022)
Ankündigung einer ersten Novellierung des GEG
Am 29.4.2022 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur kurzfristigen Novellierung des GEG vorgelegt. Die darin beschriebenen Änderungen sollen bereits ab dem 1.1.2023 in Kraft treten.
Für den Berufsstand sind folgende geplanten Änderungen aus dem Referentenentwurf von Bedeutung:
- Für den Neubau soll der EH/EG 55 Standard gelten. Der zulässige Primärenergiebedarf wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Für die Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert auf 70 % des Referenzgebäudewertes reduziert und bei Nichtwohngebäuden die U-Quer-Werte aus den technischen Mindestanforderungen der BEG in eine neue Anlage 3a zum GEG übernommen.
- Die Verschärfung wird in allen Nachweisarten umgesetzt, also auch im Modellgebäudeverfahren nach Anlage 5 sowie in der Innovationsklausel nach § 103. Im vereinfachten Verfahren nach Anlage 5 sind dann keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar.
- Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 soll mit der geplanten Änderung gestrichen werden, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen hat.
- Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen in Wärmenetzen ein Primärenergiefaktor von 1,2 eingeführt (statt 1,8).
- Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird in §22 klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das Gasgemisch angesetzt werden darf.
Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2020
Ende Mai 2019 legten die Bundesministerien BMWiBMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und BMIBMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Darin sollen die Regelungen aus dem Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in ein Gesetz zusammengeführt werden. Das GEG wurde am 8. August 2020 verabschiedet und trat zum 1. November 2020 in Kraft.
Überblick über die wichtigsten Regelungen des GEG:
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
[cabinet__hook] => Stichtag 1.11.2020 ) [1] => Array ( [cabinet__hook] => Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten [cabinet__content] =>Von einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten ist abgesehen worden. Damit bleiben die mit dem 1.1.2016 im Rahmen der der EnEV vollzogenen Änderungen der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten unverändert im GEG bestehen. Auch die seit 2016 geltenden Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten.
) [2] => Array ( [cabinet__content] =>Die energetischen Standards sollen entsprechend dem neu eingefügten § 9 des GEG „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“ im Jahr 2023 überprüft werden. Danach soll innerhalb von sechs Monaten (also vermutlich 2024) ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.
[cabinet__hook] => Perspektivische Weiterentwicklung der energetischen Standards für Neubauten ) [3] => Array ( [cabinet__content] =>Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt.
Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Damit wurde die zwischenzeitlich immer wieder diskutierte Umstellung auf ein „baubares“ Referenzgebäude, welches die 25prozentige Verschärfung in einer geänderten Referenztechnik abbildet, verworfen.
[cabinet__hook] => Referenzgebäude weitgehend unverändert ) [4] => Array ( [cabinet__content] =>Die Wärmeschutzanforderungen wurden bislang durch zwei parallel geltende Größen geregelt: a) durch einen individuell über das Referenzgebäude zu bestimmenden Transmissionswärmeverlust und b) durch einen gebäudetypologisch abgeleiteten Transmissionswärmeverlust (definiert in Anlage 1, Tabelle 2 EnEV). Letzterer entfällt für zu errichtende Wohngebäude künftig als Nachweisgröße. Somit ist laut GEG nur noch der aus dem Referenzgebäude abgeleitete Transmissionswärmeverlust nachzuweisen.
[cabinet__hook] => Gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust entfällt ) [5] => Array ( [cabinet__content] =>Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus der DINDIN Deutsches Institut für Normung V 18599-1 entfällt.
[cabinet__hook] => Primärenergiefaktoren weitgehend unverändert ) ) [blockId] => C63Gd [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-C63Gd [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Anforderungen an Neubauten
- Stichtag 1.11.2020
-
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
- Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten
-
Von einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten ist abgesehen worden. Damit bleiben die mit dem 1.1.2016 im Rahmen der der EnEV vollzogenen Änderungen der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten unverändert im GEG bestehen. Auch die seit 2016 geltenden Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten.
- Perspektivische Weiterentwicklung der energetischen Standards für Neubauten
-
Die energetischen Standards sollen entsprechend dem neu eingefügten § 9 des GEG „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“ im Jahr 2023 überprüft werden. Danach soll innerhalb von sechs Monaten (also vermutlich 2024) ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.
- Referenzgebäude weitgehend unverändert
-
Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt.
Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Damit wurde die zwischenzeitlich immer wieder diskutierte Umstellung auf ein „baubares“ Referenzgebäude, welches die 25prozentige Verschärfung in einer geänderten Referenztechnik abbildet, verworfen.
- Gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust entfällt
-
Die Wärmeschutzanforderungen wurden bislang durch zwei parallel geltende Größen geregelt: a) durch einen individuell über das Referenzgebäude zu bestimmenden Transmissionswärmeverlust und b) durch einen gebäudetypologisch abgeleiteten Transmissionswärmeverlust (definiert in Anlage 1, Tabelle 2 EnEV). Letzterer entfällt für zu errichtende Wohngebäude künftig als Nachweisgröße. Somit ist laut GEG nur noch der aus dem Referenzgebäude abgeleitete Transmissionswärmeverlust nachzuweisen.
- Primärenergiefaktoren weitgehend unverändert
-
Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus der DIN V 18599-1 entfällt.
Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
[cabinet__hook] => Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Bestandsgebäude ) [1] => Array ( [cabinet__content] =>Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140% -Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert.
[cabinet__hook] => Möglichkeiten der Nachweisführung für Bestandsgebäude unverändert ) [2] => Array ( [cabinet__content] =>Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.
[cabinet__hook] => Nachweisführung bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden vereinfacht ) ) [blockId] => Z2pRgxr [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-Z2pRgxr [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Anforderungen an Bestandsgebäude
- Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Bestandsgebäude
-
Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
- Möglichkeiten der Nachweisführung für Bestandsgebäude unverändert
-
Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140% -Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert.
- Nachweisführung bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden vereinfacht
-
Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.
Das GEG verpflichtet Bauherren zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien oder wahlweise zu Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Die EE-Nutzungspflichten gelten wie bisher ausschließlich für Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden. Das GEG sieht als Erfüllungsoptionen die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung sowie Fern- und Abwärme vor. Eine Neuregelung ermöglicht es, die EE-Nutzungspflicht künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50 Prozent). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30 Prozent).
[cabinet__hook] => Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien im Neubau ) [1] => Array ( [cabinet__content] =>Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 Prozent beibehalten (§ 45 GEG). Zugleich entfällt die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Übererfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 Prozent. Damit ist die Ersatzmaßnahme künftig leichter zu erfüllen.
[cabinet__hook] => Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ ist künftig leichter zu erfüllen ) [2] => Array ( [cabinet__content] =>Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden. Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse soll der vereinfachte Nachweis auch für Mehrfamilienhäuser leichter nutzbar sein.
[cabinet__hook] => Gebäudenah erzeugter Strom gilt künftig als Erfüllungsoption ) ) [blockId] => Z2o6d2h [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-Z2o6d2h [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Erneuerbare Energien
- Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien im Neubau
-
Das GEG verpflichtet Bauherren zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien oder wahlweise zu Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Die EE-Nutzungspflichten gelten wie bisher ausschließlich für Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden. Das GEG sieht als Erfüllungsoptionen die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung sowie Fern- und Abwärme vor. Eine Neuregelung ermöglicht es, die EE-Nutzungspflicht künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50 Prozent). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30 Prozent).
- Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ ist künftig leichter zu erfüllen
-
Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 Prozent beibehalten (§ 45 GEG). Zugleich entfällt die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Übererfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 Prozent. Damit ist die Ersatzmaßnahme künftig leichter zu erfüllen.
- Gebäudenah erzeugter Strom gilt künftig als Erfüllungsoption
-
Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden. Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse soll der vereinfachte Nachweis auch für Mehrfamilienhäuser leichter nutzbar sein.
Im Hinblick auf die Nachweisführung bei Wohngebäuden kann auf drei Nachweisoptionen zurückgegriffen werden:
- DIN V 18599: 2018-09: Das Gebäudeenergiegesetz verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden. Spätestens zum 01. Januar 2024 soll die DIN V 18599 alleinige Bilanzregel werden.
- DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 (bis zum 31. Dezember 2023): Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 soll für nicht gekühlte Wohngebäude nur noch bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zulässig sein. Anschließend sollen sie durch einen neuen Teil 12 zur DIN V 18599 ersetzt werden.
- Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude: Für Wohngebäude enthält das GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können Planer künftig Anforderungen nachweisen, ohne Berechnungen für den Nachweis durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen. Das Modellgebäudeverfahren bietet damit eine sehr gute Möglichkeit, frühzeitig mit sehr wenig Zeit- und Rechenaufwand die erforderlichen Dämmstandards in Abhängigkeit von zehn Heizungsanlagenvarianten abzulesen und als Nachweis für Wohnungsneubauten heranzuziehen.
Bei der Bewertung von Wärmebrücken enthält das GEG einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN 4108 von Juni 2019. Damit kann das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt werden und es sind auch mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem werden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
) ) [blockId] => fj1Ht [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-fj1Ht [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Nachweisführung
- Vorerst drei Möglichkeiten der Nachweisführung
-
Im Hinblick auf die Nachweisführung bei Wohngebäuden kann auf drei Nachweisoptionen zurückgegriffen werden:
- DIN V 18599: 2018-09: Das Gebäudeenergiegesetz verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden. Spätestens zum 01. Januar 2024 soll die DIN V 18599 alleinige Bilanzregel werden.
- DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 (bis zum 31. Dezember 2023): Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 soll für nicht gekühlte Wohngebäude nur noch bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zulässig sein. Anschließend sollen sie durch einen neuen Teil 12 zur DIN V 18599 ersetzt werden.
- Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude: Für Wohngebäude enthält das GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können Planer künftig Anforderungen nachweisen, ohne Berechnungen für den Nachweis durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen. Das Modellgebäudeverfahren bietet damit eine sehr gute Möglichkeit, frühzeitig mit sehr wenig Zeit- und Rechenaufwand die erforderlichen Dämmstandards in Abhängigkeit von zehn Heizungsanlagenvarianten abzulesen und als Nachweis für Wohnungsneubauten heranzuziehen.
- Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken mit aktualisiertem Beiblatt 2
-
Bei der Bewertung von Wärmebrücken enthält das GEG einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN 4108 von Juni 2019. Damit kann das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt werden und es sind auch mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem werden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
Bis Ende 2023 soll es über eine sogenannte Innovationsklausel (§ 103) möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen – unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Es gelten dabei geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim regulären Nachweis auf Basis des Primärenergiebedarfs. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent überschritten werden.
[cabinet__hook] => CO2-Emissionen optional als Hauptanforderung ) [1] => Array ( [cabinet__content] =>Bis Ende 2025 wird über die Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier (§ 107) sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.
[cabinet__hook] => Quartierslösungen künftig möglich ) ) [blockId] => ZgAfMd [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-ZgAfMd [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Innovationsklausel
- CO2-Emissionen optional als Hauptanforderung
-
Bis Ende 2023 soll es über eine sogenannte Innovationsklausel (§ 103) möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen – unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Es gelten dabei geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim regulären Nachweis auf Basis des Primärenergiebedarfs. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent überschritten werden.
- Quartierslösungen künftig möglich
-
Bis Ende 2025 wird über die Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier (§ 107) sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.
Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das GEG strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
[cabinet__hook] => Strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen ) [1] => Array ( [cabinet__content] =>Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
[cabinet__hook] => Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude ausgeweitet ) ) [blockId] => Z2tz4Wv [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-Z2tz4Wv [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Energieausweise
- Strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen
-
Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das GEG strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
- Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude ausgeweitet
-
Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene und ab 2026 geltende Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG umgesetzt (§ 72), enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, dass ein Weiterbetrieb als Hybridheizung möglich bleibt. Zudem wurde es im parlamentarischen Verfahren auch auf Kohleheizungen ausgeweitet.
[cabinet__hook] => Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026 ) [1] => Array ( [cabinet__content] =>Bei wesentlichen Renovierungen oder beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nun ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer laut § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person erfolgen. Der Energieberater kann frei gewählt werden. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die Berater der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde gestrichen. Zudem muss das Beratungsgespräch nun nicht nur angeboten, sondern durchgeführt werden, sofern es ein kostenloses Angebot gibt.
[cabinet__hook] => Obligatorische Energieberatung ) ) [blockId] => Z22keAT [blockUniqueClass] => lazyblock-cabinet-Z22keAT [cabinet__id] => [cabinet_layout] => cabinet–vertical [lazyblock] => Array ( [slug] => lazyblock/cabinet ) [className] => [align] => [anchor] => [ghostkitSpacings] => [ghostkitSR] => )Weitere wesentliche Änderungen
- Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026
-
Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene und ab 2026 geltende Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG umgesetzt (§ 72), enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, dass ein Weiterbetrieb als Hybridheizung möglich bleibt. Zudem wurde es im parlamentarischen Verfahren auch auf Kohleheizungen ausgeweitet.
- Obligatorische Energieberatung
-
Bei wesentlichen Renovierungen oder beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nun ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer laut § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person erfolgen. Der Energieberater kann frei gewählt werden. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die Berater der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde gestrichen. Zudem muss das Beratungsgespräch nun nicht nur angeboten, sondern durchgeführt werden, sofern es ein kostenloses Angebot gibt.
Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zum GEG 2020
Die Bundesarchitektenkammer hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren ausführlich Stellung zu den geplanten Regelungen im GEG genommen und die Positionen des Berufsstands bei der Verbändeanhörung am 26. Juni 2019 eingebracht. In der Stellungnahme begrüßt die BAK grundsätzlich die mit dem Gebäudeenergiegesetz vorgesehene Zusammenführung von Energieeinsparrecht und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Dass in diesem Rahmen die energetischen Anforderungen an Neubauten zunächst beibehalten werden, ist vor dem Hintergrund der Debatte um dringlich benötigten bezahlbaren Wohnraum akzeptabel. Gleichwohl ist es aus Sicht der BAK wichtig, dass die Bundesregierung das Klimaschutzziel im Blick behält. Daher hält es die BAK für dringend geboten, jetzt schon im GEG einen Fahrplan aufzustellen, in dem die zeitnahe Weiterentwicklung des energetischen Anforderungsniveaus vorgesehen ist – wohlgemerkt, ohne dabei die wohnungsbaupolitischen Ziele auszuhebeln.