Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GebäudeenergiegesetzGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – GEGGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) trat am 1.11.2020 in Kraft und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEGEnEG Energieeinsparungsgesetzes), der Energieeinsparverordnung (EnEVEnEV Energieeinsparverordnung) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeGEEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) in einem Gesetz zusammen.
Um im Gebäudebereich die festgelegten Klimaschutzziele einzuhalten, wird das GEG ab 2022 stufenweise novelliert. Die ersten beiden Novellierungsschritte sind bereits vollzogen. Zuletzt trat die viel diskutierte 65%-EE-Pflicht für Heizungen in Neubaugebieten am 1.1.2024 in Kraft. 2025 soll eine umfassende GEG-Novelle mit weiteren Verschärfungen und einer neuen Anforderungssystematik erfolgen.
Änderung zur 65 Prozent EE-Vorgabe für Heizungen seit 1.1.2024 in Kraft
Die Änderungen zur 65 Prozent EE-Vorgabe für Heizungen sind wie geplant am 1.1.2024 in Kraft getreten (BGBl Nr. 280). Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat Anfang Oktober 2023 die letzte parlamentarische Hürde genommen. Nachdem der Bundestag im September die Änderungen am GEG zur Einführung einer 65%-EE-Pflicht (Stichwort „Heizungsgesetz“) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5. Juli 2023 beschlossen hat, ließ der Bundestag die GEG-Novelle ebenfalls passieren.
Die GEG-Novelle ist eng verknüpft mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und der Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die ebenfalls am 1. Januar in Kraft getreten sind. Die BAK hat sowohl zum Entwurf eines WPG als auch zur Änderung der BEG Stellungnahmen abgeben.
Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum GEG sah noch für alle Neu- und Bestandgebäude vor, dass ab dem 1.1.2024 bei jedem Einbau bzw. Austausch einer Heizung diese auf Basis von mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden muss. Die Verpflichtung der Gebäudeeigentümer wurde nachträglich mit den Verpflichtung der Kommunen zur Wärmeplanung gekoppelt. Die 65%-Vorgabe gilt daher ab 1.1.2024 nur für Neubauten, die nicht zur Schließung einer Baulücke oder auf Grundlage eines Bebauungsplans errichtet werden, dessen Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 3.4.2023 eingeleitet wurde. Alle anderen Gebäude in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind erst nach dem 30. Juni 2026 und in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern nach dem 30. Juni 2028 betroffen, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Ziel der Gesetzesänderung ist die Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energien durch Umstieg auf erneuerbare Energien (EE) beim Heizen.
Häufige Fragen im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen
- Wie lange darf noch mit Gas geheizt werden?
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Der Verpflichtung zum Einbau einer Heizung, die mit mind. 65% erneuerbarer Energie betrieben wird, gilt ab dem 1.1.2024 für Neubauten, die nicht zur Schließung einer Baulücke oder auf Grundlage eines Bebauungsplans errichtet werden, dessen Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 3.4.2023 eingeleitet wurde. Für alle anderen Gebäude gilt: Bis eine sogenannte kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist praktisch alles erlaubt. Neben Gasheizungen auch Ölheizungen. Städte und Gemeinden müssen eine solche Wärmeplanung je nach Einwohnerzahl bis spätestens 2028 abgeschlossen haben.
Wenn die Wärmeplanung vorliegt, gibt es zwei Möglichkeiten: Falls die Gemeinde ein mit Wasserstoff betriebenes Netz plant, dürfen die Gasheizungen unbeschränkt weiterlaufen und der kommunale Versorger muss dem Gas sukzessive Wasserstoff beimischen. Es dürfen dann auch neue Gasheizungen eingebaut werden. Erst 2044 muss das Netz dann mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden – also in 21 Jahren. Wenn die Kommune kein Wasserstoffnetz plant, können Gasheizungen ebenfalls weiterlaufen. Sie müssen aber ab 2029 zu 15 Prozent mit Biomethan betrieben werden.
- Welche Heizungstechnologien sind erlaubt?
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Heizungen müssen – sofern nicht eine der Ausnahmen greift – mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Was das genau bedeutet, ist ebenfalls festgelegt. Die Liste der sogenannten Erfüllungsoptionen ist im Laufe des Verfahrens immer länger geworden. Zunächst umfasste sie fünf Möglichkeiten (Fernwärme, Wärmepumpen, Stromheizung, Biomasse und Wasserstoff, eine Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung). Im Kabinettsbeschluss kamen Solaranlagen dazu. In der endgültigen und nun beschlossenen Fassung eine Kombination aus einer Solaranlage und einer Gasheizung. Faktisch ist es damit leichter geworden, Gasheizungen weiterzubetreiben. Auch bei Heizungen mit Holzpellets (sog. feste Biomasse) wurden die Vorgaben gelockert. In der ersten Fassung mussten Pelletheizungen mit einer Solaranlage und einem speziellen Speicher kombiniert werden, in der zweiten Fassung kam eine Vorrichtung gegen Feinstaub hinzu. Der entsprechende Absatz fehlt in der endgültigen Variante komplett. Außerdem sind Pelletheizungen nun auch im Neubau möglich. Das war zuvor nicht erlaubt.
- Was passiert, wenn eine Heizung kaputtgeht?
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Auch die Regeln für eine sogenannte Havarie wurden großzügiger gestaltet. Im ersten Entwurf stand, dass im Fall eines Totalschadens für drei Jahre eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf. In der vom Kabinett verabschiedeten Version wurde eine Sonderregel für Nutzer eingeführt, die 80 Jahre und älter sind. Sie konnten ihre Heizung nach einer Havarie mehrmals und ohne zeitliche Frist austauschen. Diese Frist wurde nun auf fünf Jahre verlängert, erlaubt bleibt wie in der zweiten Fassung der mehrmalige Austausch innerhalb der Frist. Die unbeschränkte Nutzung für Menschen über 80 entfällt.
- Was bedeuten die neuen Vorschriften für Mieter?
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Neu geregelt hat die Ampel in der letzten Fassung des Gesetzes den Mieterschutz. Bislang galt: Mieter werden vor den möglicherweise steigenden Kosten einer Heizung mit Wasserstoff oder Bioethanol geschützt. Diese durften nur teilweise auf die Mieter umgelegt werden. Abgerechnet werden konnten die Kosten, die bei einer Heizung mit Erdgas beziehungsweise Strom angefallen wären. In der neuesten Fassung wurde die entsprechende Passage gestrichen. Damit sinkt der Anreiz für Vermieter, bald eine Wärmepumpe einzubauen. Der Grund: Die erhöhten Betriebskosten einer Wasserstoffheizung können nun vollständig auf die Mieter umgelegt werden.
- Was ist, wenn sich der Einbau einer neuen Heizung nicht rechnet?
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Im ursprünglichen Entwurf war das Wirtschaftsministerium an diesem Punkt sehr streng. Viele Gesetze sehen Sonderregeln für Härtefälle vor. So ist es möglicherweise nicht sinnvoll, eine neue Heizung in ein Haus einzubauen, das ohnehin bald abgerissen wird oder so gut wie nichts mehr wert ist. Eine solche Härtefallregelung gab es zunächst im GEG nicht. Sie wurde aber in der Kabinettsfassung eingefügt. Demnach entfällt die Austauschpflicht, wenn die dazu nötigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen. Konkret: Niemand muss eine Schrottimmobilie zwangssanieren. In der endgültigen Version wurde das Gesetz noch einmal gelockert. Eine Ausnahme ist demnach auch möglich, wenn der Einbau einer klimafreundlichen Heizung wegen „besonderer persönlicher Umstände“ nicht zumutbar ist.
Einschätzung und Stellungnahmen der BAK
Siehe auch:
Änderungen bei den Neubauanforderungen im GEG ab 1.1.2023
Durch das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, einem umfangreichen Gesetzespaket mit mehreren Gesetzesänderungen (sog. „Osterpaket“), wurden in Artikel 18a auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen (BGBl Nr. 28). Die Änderungen des GEG treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Vom ersten Referentenentwurf der Bundesregierung vom 19.4.22 unterscheiden sich die nun verkündeten GEG-Änderungen in einem entscheidenden Punkt: Zwar soll die für 2023 geplante Verschärfung des Neubaustandards auf EH55 tatsächlich kommen. Allerdings soll diese nun ausschließlich über eine Anhebung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf vollzogen werden. Auf die eigentlich notwendige Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz wird hingegen verzichtet.
Wesentliche Änderungen ab dem 1.1.2023
- Verschärfung beim Primärenergiebedarf: Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach § 103.
- Keine Verschärfung der Wärmeschutzanforderungen: Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die mittleren U-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.
- Anpassung des Modellgebäudeverfahren an EH/EG 55-Standard: Das vereinfachten Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach § 31 und Anlage 5 wird entsprechend der anderen Regelungsänderungen angepasst.
- Anforderung an vorrangigen Eigenverbrauch von EE-Strom entfällt: Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist künftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.
- Änderungen bei den Primärenergiefaktoren: Es gilt ab 1.1.2023 der Primärenergiefaktor 1,2 für Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt. Der Primärenergiefaktor für gasförmige Biomasse bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) ist nur für den biogenen Anteil ansetzbar.
Was bedeutet die neuen Änderungen für Architekten und Bauherren?
Architekten sollten ihre Vorlagen für Bauverträge prüfen und an die geänderten gesetzlichen Vorgaben anpassen. In der Beratung und Betreuung von Bauprojekten sind die Neuregelungen umzusetzen. Nach Fertigstellung eines Neubaus oder einer Sanierung müssen Bauherren oder Eigentümer mit einer Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten (§ 92 GEG). Das konkrete Verfahren und die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung regeln die Bundesländer in Rechtsverordnungen. Architekten sollten darauf achten, nur noch aktualisierte Mustervorlagen zu verwenden.
Einschätzung der BAK
Die BAK hat sich schon vor der Gesetzesverkündung mit einer kritischen Kurzstellungnahme an die Fraktionen des Bundestags gewandt. Darin kritisiert die Bundesarchitektenkammer die Verwässerung des aus Sicht der BAK folgerichtige Schritt einer Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards auf EH55, indem auf eine Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz komplett verzichtet wird.
Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2020
Ende Mai 2019 legten die Bundesministerien BMWi und BMI einen Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Darin sollen die Regelungen aus dem Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in ein Gesetz zusammengeführt werden. Das GEG wurde am 8. August 2020 verabschiedet und trat zum 1. November 2020 in Kraft.
Überblick über die wichtigsten Regelungen des GEG
Anforderungen an Neubauten
- Stichtag 1.11.2020
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Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
- Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten
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Von einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten ist abgesehen worden. Damit bleiben die mit dem 1.1.2016 im Rahmen der der EnEV vollzogenen Änderungen der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten unverändert im GEG bestehen. Auch die seit 2016 geltenden Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten.
- Perspektivische Weiterentwicklung der energetischen Standards für Neubauten
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Die energetischen Standards sollen entsprechend dem neu eingefügten § 9 des GEG „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“ im Jahr 2023 überprüft werden. Danach soll innerhalb von sechs Monaten (also vermutlich 2024) ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.
- Referenzgebäude weitgehend unverändert
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Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt.
Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Damit wurde die zwischenzeitlich immer wieder diskutierte Umstellung auf ein „baubares“ Referenzgebäude, welches die 25prozentige Verschärfung in einer geänderten Referenztechnik abbildet, verworfen.
- Gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust entfällt
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Die Wärmeschutzanforderungen wurden bislang durch zwei parallel geltende Größen geregelt: a) durch einen individuell über das Referenzgebäude zu bestimmenden Transmissionswärmeverlust und b) durch einen gebäudetypologisch abgeleiteten Transmissionswärmeverlust (definiert in Anlage 1, Tabelle 2 EnEV). Letzterer entfällt für zu errichtende Wohngebäude künftig als Nachweisgröße. Somit ist laut GEG nur noch der aus dem Referenzgebäude abgeleitete Transmissionswärmeverlust nachzuweisen.
- Primärenergiefaktoren weitgehend unverändert
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Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus der DIN V 18599-1 entfällt.
Anforderungen an Bestandsgebäude
- Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Bestandsgebäude
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Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
- Möglichkeiten der Nachweisführung für Bestandsgebäude unverändert
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Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140% -Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert.
- Nachweisführung bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden vereinfacht
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Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.
Erneuerbare Energien
- Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien im Neubau
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Das GEG verpflichtet Bauherren zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien oder wahlweise zu Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Die EE-Nutzungspflichten gelten wie bisher ausschließlich für Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden. Das GEG sieht als Erfüllungsoptionen die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung sowie Fern- und Abwärme vor. Eine Neuregelung ermöglicht es, die EE-Nutzungspflicht künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50 Prozent). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30 Prozent).
- Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ ist künftig leichter zu erfüllen
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Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 Prozent beibehalten (§ 45 GEG). Zugleich entfällt die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Übererfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 Prozent. Damit ist die Ersatzmaßnahme künftig leichter zu erfüllen.
- Gebäudenah erzeugter Strom gilt künftig als Erfüllungsoption
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Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden. Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse soll der vereinfachte Nachweis auch für Mehrfamilienhäuser leichter nutzbar sein.
Nachweisführung
- Vorerst drei Möglichkeiten der Nachweisführung
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Im Hinblick auf die Nachweisführung bei Wohngebäuden kann auf drei Nachweisoptionen zurückgegriffen werden:
- DIN V 18599: 2018-09: Das Gebäudeenergiegesetz verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden. Spätestens zum 01. Januar 2024 soll die DIN V 18599 alleinige Bilanzregel werden.
- DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 (bis zum 31. Dezember 2023): Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 soll für nicht gekühlte Wohngebäude nur noch bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin zulässig sein. Anschließend sollen sie durch einen neuen Teil 12 zur DIN V 18599 ersetzt werden.
- Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude: Für Wohngebäude enthält das GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können Planer künftig Anforderungen nachweisen, ohne Berechnungen für den Nachweis durchzuführen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist die Gebäudegröße zu bestimmen und die Auswahl der anlagentechnischen Ausstattung vorzunehmen. Das Modellgebäudeverfahren bietet damit eine sehr gute Möglichkeit, frühzeitig mit sehr wenig Zeit- und Rechenaufwand die erforderlichen Dämmstandards in Abhängigkeit von zehn Heizungsanlagenvarianten abzulesen und als Nachweis für Wohnungsneubauten heranzuziehen.
- Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken mit aktualisiertem Beiblatt 2
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Bei der Bewertung von Wärmebrücken enthält das GEG einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN 4108 von Juni 2019. Damit kann das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt werden und es sind auch mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem werden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
Innovationsklausel
- CO2-Emissionen optional als Hauptanforderung
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Bis Ende 2023 soll es über eine sogenannte Innovationsklausel (§ 103) möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen – unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Es gelten dabei geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim regulären Nachweis auf Basis des Primärenergiebedarfs. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent überschritten werden.
- Quartierslösungen künftig möglich
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Bis Ende 2025 wird über die Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier (§ 107) sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.
Energieausweise
- Strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen
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Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das GEG strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
- Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude ausgeweitet
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Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
Weitere wesentliche Änderungen
- Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026
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Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene und ab 2026 geltende Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG umgesetzt (§ 72), enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, dass ein Weiterbetrieb als Hybridheizung möglich bleibt. Zudem wurde es im parlamentarischen Verfahren auch auf Kohleheizungen ausgeweitet.
- Obligatorische Energieberatung
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Bei wesentlichen Renovierungen oder beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nun ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer laut § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person erfolgen. Der Energieberater kann frei gewählt werden. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die Berater der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde gestrichen. Zudem muss das Beratungsgespräch nun nicht nur angeboten, sondern durchgeführt werden, sofern es ein kostenloses Angebot gibt.
Einschätzung der BAK
Die Bundesarchitektenkammer hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren ausführlich Stellung zu den geplanten Regelungen im GEG genommen und die Positionen des Berufsstands bei der Verbändeanhörung am 26. Juni 2019 eingebracht. In der Stellungnahme begrüßt die BAK grundsätzlich die mit dem Gebäudeenergiegesetz vorgesehene Zusammenführung von Energieeinsparrecht und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Dass in diesem Rahmen die energetischen Anforderungen an Neubauten zunächst beibehalten werden, ist vor dem Hintergrund der Debatte um dringlich benötigten bezahlbaren Wohnraum akzeptabel. Gleichwohl ist es aus Sicht der BAK wichtig, dass die Bundesregierung das Klimaschutzziel im Blick behält. Daher hält es die BAK für dringend geboten, jetzt schon im GEG einen Fahrplan aufzustellen, in dem die zeitnahe Weiterentwicklung des energetischen Anforderungsniveaus vorgesehen ist – wohlgemerkt, ohne dabei die wohnungsbaupolitischen Ziele auszuhebeln.