Die EUEU Europäische Union-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) gewährleistet die Freizügigkeit von Architekt:innen sowie die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union (EU): Jeder Staat hat das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen. Gleichzeitig sollen Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ihren erlernten Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Daher ist zu regeln, wie die in einem Staat erworbene Berufsqualifikation in einem anderen genutzt werden kann.
Zu diesem Zweck definiert die EU-Berufsanerkennungsrichtline Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Berufe. Wichtiges Element dabei ist die automatische Anerkennung.
Berufsqualifikationen die automatisch anerkannt werden, finden sich in der Berufsanerkennungsrichtlinie Anhang V.7 wieder. Dort sind neben den Universitäten und Hochschulen die jeweilig anerkannten (notifizierten) Studiengänge (Spalten 2 und 3) und die zusätzliche Bescheinigungen (Spalte 4) aufgeführt.
Fragen und Antworten für deutsche und ausländische Architekturabsolvent:innen in der EU
- Sie sind Absolvent:in aus dem EU-Ausland und wollen in Deutschland arbeiten?
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Absolvent:innen außerhalb Deutschlands mit einem Hochschulabschluss aus einem EU-Land:
Wenn Sie einen Hochschulabschluss in Architektur haben und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben und die Tätigkeiten eines Architekten ausüben (z. B. in einem Architekturbüro arbeiten).Um die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Stadtplaner“ führen zu dürfen und wenn Sie Bauunterlagen einreichen wollen, müssen Sie jedoch bei der regionalen Kammer eingetragen sein.Die sogenannte automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikation genießen Sie, wenn sowohl ein notifizierter Studiengang als auch die zusätzliche Bescheinigung aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat vorliegt. Bitte wenden Sie sich auch hier bei der regionalen Kammer.
Für den Fall, dass Ihr Hochschulabschluss nicht in der Berufsanerkennungsrichtlinie (Anhang V.7) aufgeführt ist oder Ihnen die zusätzliche Bescheinigung fehlt, ist eine automatische Anerkennung nicht möglich. Die Architektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen, prüft dann Ihre Zugangsvoraussetzung auf Grundlage des in dem Bundesland geltenden Architektengesetzes.
Bitte wenden Sie sich in jedem Fall an die jeweilige Länderarchitektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie tätig sein wollen.
Weitere Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen in Deutschland sowie einen Überblick über Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer erlangen Sie im Online-Portal „Anerkennung in Deutschland“.
- Sie sind Absolvent:in mit einem Hochschulabschluss aus Deutschland und möchten in einem anderen europäischen Mitgliedstaat Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen?
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Für eine automatische Anerkennung einer deutschen Berufsqualifikation in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat ist ein notifizierter Hochschulabschluss nach Berufsanerkennungsrichtlinie (Anhang V.7) notwendig. Ergänzend zum notifizierten Hochschulabschluss muss hierzu die in Spalte 4 des in Anhang V.7 aufgeführte zusätzliche Bescheinigung abgedeckt sein – die zweijährige Berufspraxis unter Aufsicht. Diese können Sie sich von der Länderarchitektenkammer Ihres Bundeslandes bescheinigen lassen.
Wenn nur der Studienabschluss des Anhangs V.7 vorausgesetzt ist oder Ihr Studiengang nicht notifiziert ist, wird die Eintragungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates prüfen, ob Sie nach nationalen Regeln eintragungsfähig wären. Hierfür wird geprüft welchen Inhalte Ihnen ggf. fehlen und es wird Ihnen mitgeteilt wie diese auszugleichen sind, um den nationalen Zugang zu ermöglichen.
Weitere Informationen über einzelne landesspezifische Regularien zur Berufsausübung finden Sie in der NAX-Länderdatenbank.
Hier finden Sie die Datenbank der Europäischen Kommission zu regulierten Berufen in der EU.
- Sie sind Absolvent:in mit EU-Staatsbürgerschaft und haben Ihren Abschluss in Großbritannien gemacht?
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Was bedeutet der Brexit für die Anerkennung?
Der Begriff Brexit bezieht sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU). Dieser Austritt wurde am 31. Januar 2020 vollzogen. Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt ein Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Der Brexit hat rechtliche Auswirkungen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Vereinigten Königreich.
- Für bereits anerkannte Berufsqualifikationen bleibt die Anerkennung auch nach dem Brexit gültig. Die entsprechend erfassten Abschlüsse finden Sie im Anhang V.7 der Berufsanerkennungsrichtlinie.
Wenn die Anerkennung einer britischen Berufsqualifikation vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurde und noch nicht entschieden ist, muss das Anerkennungsverfahren gemäß dem Austrittsabkommen weiterhin nach den EU-Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, die im Profi-Filter des Portals „Anerkennung in Deutschland“ ermittelt werden können.
Für Anerkennungsanträge, die nach dem 1. Januar 2021 gestellt werden, gelten die nationalen Bestimmungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Unabhängig davon gilt für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihren Abschluss bis zum 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erworben haben: Sie können die Anerkennung weiterhin gemäß den Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen und erhalten.
Nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich können Berufsorganisationen beider Seiten erleichterte Anerkennungsverfahren für bestimmte Berufe vorschlagen.
- Sie sind Absolvent:in aus einem Drittstaat oder wollen in einem Drittstaat arbeiten?
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Wenn Sie einen Hochschulabschluss in Architektur (außerhalb der EU) haben und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben und mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis die Tätigkeiten eines Architekten ausüben (z. B. in einem Architekturbüro arbeiten).Um die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Stadtplaner“ führen und Bauvorlagen einreichen zu dürfen, müssen Sie jedoch bei der Landesarchitektenkammer des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, eingetragen sein.
Im Fall, dass Sie deutsche:r Absolvent:in sind und in einem Drittstaat arbeiten möchten, erhalten Sie Informationen über die Berufsregularien verschiedener Länder in der NAX-Länderdatenbank. Wenden Sie sich bitte auch an die Kammer des Landes, in dem Sie tätig sein wollen. Kontakte zu den Kammern und relevanten ausländischen Berufsorganisationen, wie dem Architects‘ Council of Europe und die International Union of Architects (UIA) erhalten Sie ebenfalls in der NAX-Länderdatenbank.
For information in English, please visit our English website.
Empfehlungen zu den Eintragungsvoraussetzungen
Zur Präzisierung und bundesweiten Vereinheitlichung der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen hat das Musterarchitektengesetz in einer Anlage zu § 4 fachrichtungsbezogen Kompetenzen und Berufsfelder aufgelistet. Die Bundesländer haben entsprechend dem MArchG Anlagen oder Rechtsvorschriften formuliert bzw. Satzungen gefordert, welche detailliertere Ausführungen machen, oder werden dies noch umsetzen. Erstrebenswert ist eine bundesweit weitgehend einheitliche Behandlung des Themas.
Aus diesen Gründen werden hiermit Empfehlungen für die ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen vorgelegt.
Die vorliegenden Empfehlungen sind Ausarbeitungen der Länderarchitektenkammern und der Bundesarchitektenkammer für die einzelnen Fachrichtungen (Architekt/ in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in).
Sie sollen zur Klärung beitragen, welche Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten qualitativ und quantitativ zur Eintragung in die Architekten/innenliste berechtigen. Das Ergebnis informiert über den Umfang der Aufgaben der Fachrichtungen und stellt dar, welche vielfältigen Leistungen sie erbringen.