Die Novelle der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EUEU Europäische Union durch die Richtlinie 2013/55/EU stellt neue Anforderungen an die Eintragungsausschüsse der Architektenkammern.
Sie müssen bei Antragsstellern aus dem EU-Ausland, deren Qualifikationen den Eintragungsvoraussetzungen nicht genügen, darlegen, in welchen Bereichen Defizite bestehen (Defizitprüfung), und sie müssen aufzeigen, mit welchen Ausgleichsmaßnahmen die Defizite kompensierbar sind.
Empfehlungen zu den Eintragungsvoraussetzungen
Zur Präzisierung und bundesweiten Vereinheitlichung der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen hat das Musterarchitektengesetz in einer Anlage zu § 4 fachrichtungsbezogen Kompetenzen und Berufsfelder aufgelistet. Die Bundesländer haben entsprechend dem MArchG Anlagen oder Rechtsvorschriften formuliert bzw. Satzungen gefordert, welche detailliertere Ausführungen machen, oder werden dies noch umsetzen. Erstrebenswert ist eine bundesweit weitgehend einheitliche Behandlung des Themas.
Aus diesen Gründen werden hiermit Empfehlungen für die ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen vorgelegt.
Die vorliegenden Empfehlungen sind Ausarbeitungen der Länderarchitektenkammern und der Bundesarchitektenkammer für die einzelnen Fachrichtungen (Architekt/ in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in, Stadtplaner/in).
Sie sollen zur Klärung beitragen, welche Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten qualitativ und quantitativ zur Eintragung in die Architekten/innenliste berechtigen. Das Ergebnis informiert über den Umfang der Aufgaben der Fachrichtungen und stellt dar, welche vielfältigen Leistungen sie erbringen.