Nachdem der EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof festgestellt hatte, dass die Verbindlichkeit der HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure-Mindest- und Höchstsätze gegen das Europarecht verstößt (Urteil vom 4.7.2019, C-377/17), war die Bundesregierung verpflichtet, binnen rund eines Jahres die Europarechtswidrigkeit in der HOAI zu beseitigen. Dafür mussten das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) und die HOAI geändert werden.
1.1.2021 | Die HOAI 2021 tritt in Kraft. | |
7.12.2020 | Bundesgesetzblatt I | Die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure wird verkündet (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, S. 263). |
19.11.2020 | Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen tritt in Kraft. | |
18.11.2020 | Bundesgesetzblatt I | Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird verkündet (Bundesgestzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, S. 2392). |
6.11.2020 | Bundesrat | Der Bundesrat stimmt der von der Bundesregierung vorgelegten HOAI-Änderungsverordnung zu, ohne Änderungen zu verlangen. Auch gegen den Gesetzentwurf des geänderten ArchLG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung erhebt der Bundesrat keine Einwendungen. Gemeinsame Pressemitteilung von BAK, AHO und BingK FAQ zur HOAI 2021 Artikel über wesentliche Änderungen und Regelungen auf DABonline „HOAI 2021: Was ist zu erwarten?“ |
8.10.2020 | Bundestag | Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Änderung des ArchLG. Der BAK und den anderen Planerorganisationen ist es im Gesetzgebungsverfahren gelungen, auf die gesetzliche Klarstellung hinzuwirken, dass die Honorartafeln der HOAI der Ermittlung angemessener Honorare dienen. |
16.9.2020 | Bundeskabinett | Das Bundeskabinett beschließt den Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI. BAK, BIngK und AHO sehen weiterhin Verbesserungsbedarf. Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass ein auf Grundlage der HOAI-Regelungen und unter Anwendung der Orientierungswerte ermitteltes Honorar angemessen ist und die Orientierungswerte einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen. Der Verordnungstext selbst bringt beides aber nach wie vor nur unzureichend zu Ausdruck. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) angemahnt. Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 16.9.2020 Gemeinsame Stellungnahme von BAK, BIngK und AHO vom 6.10.2020 |
7.8.2020 | BMWi | Das Bundesministerium für Wirtschaft legt den Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vor. In den Grundzügen werden darin die durch das ArchLGÄndG angelegten Inhalte umgesetzt. BAK, BIngK und AHO fordern in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referententenwurf eine klare Reglung, dass die HOAI einschließlich der weiterhin bestehenden Tafelwerte auch nach dem Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Ermittlung angemessener Honorare dienen soll und die Honorartafeln diese Angemessenheit widerspiegeln. Referentenentwurf zur HOAI-Änderungsverordnung vom 7.8.2020 Gemeinsame Stellungnahme von BAK, BIngK und AHO vom 18.8.2020 |
15.7.2020 | Bundeskabinett | Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf zur Änderung des ArchLG. Darin wurden die Forderungen von BAK, BIngK und AHO zu dem Entwuf des BMWi teilweise berücksichtigt. Gesetzentwurf, beschlossen vom Bundeskabinett am 15.7.2020 Wesentliche Änderungen des Kabinettentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf Gemeinsame Stellungnahme von BAK, BIngK und AHO vom 10.8.2020 |
20.5.2020 | BMWi | Das Bundeswirtschaftsministerium legt einen Entwurf zur Änderung des AchLG vor. Es ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Dem Entwurf gingen Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planungsorganisationen und – verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber voraus Aus Sicht von BAK, BIngK und AHO gehen viele Vorschläge in dem Entwurf in die richtige Richtung. Es fehlt aber insbesondere noch die Aufnahme einer Angemessenheitsregelung ähnlich wie die Steuerberatervergütungsverordnung sie kennt. BAK, BIngK und AHO haben die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI Gemeinsame Stellungnahme von BAK, BIngK und AHO vom 18.6.2020 |
8.8.2019 | BFB | Die BFB-Mitgliedsorganisationen aus dem Bereich Bauen und Planen sowie ihre berufspolitischen Partner bewerten gemeinsan das EuGH-Urteil zur HOAI. „Verbindliche Mindest- und Höchstsätze verstoßen gegen Europarecht. Die HOAI muss angepasst werden, kann aber erhalten bleiben.“, Auszug aus dem Magazin „der freie beruf“ des BFB |
5.8.2019 | BMI | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erlässt Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019. |
4.7.2019 | BMWi | Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie informiert in einem Schreiben, dass es das Urteil des EuGH von 4.7.2019 im Detail prüfen und dazu weitere Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die Kammern konsultieren wird, um im Anschluss in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und anderen Bundesressorts einen Vorschlag zu notwendigen Änderungen der HOAI vorzubereiten. Schreiben des BMWi vom 4.7.2019 |
BGH zur HOAI: EuGH soll entscheiden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.5.2020 über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung am 14.5.2020 durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt.
Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Der BGH hat am 14.5.2020 aber keine eigene Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Klärung vorgelegt. Die bisherige Rechtsunsicherheit bleibt daher bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Entsprechende Honorarprozesse sind weiterhin mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet.
Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-261/20. Der Verhandlungstermin fand am 3.5.2021 statt. Dort wurden Argumente für die unterschiedlichen Positionen ausgetauscht. Die Richter haben sich nicht geäußert, sondern lediglich Fragen gestellt. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 15.7.2021 verlesen und die Anwendung des § 7 HOAI (2013) in der Zeit vor dem HOAI-Urteil vom 4.7.2019 für nicht mit dem EU-Recht vereinbar gehalten. Aus seiner Sicht könne für Aufstockungsklagen bei Architektur- und Ingenieurleistungen auch vor diesem Zeitpunkt kein Raum bleiben. Ein Termin für die Urteilsverkündung ist noch nicht bekannt. Gleichwohl dürfte mit einer Entscheidung noch in diesem Jahr zu rechnen sein.
FAQ zur Entscheidung des BGH vom 14.5.2020
Worum ging es bei der Entscheidung des BGH? Warum legt der BGH die Entscheidung dem EuGH vor? Was bedeutet dies konkret für die Architekten?
Erlass des BMI zur Anwendung der HOAI auf Grund EuGH-Urteil vom 4.7.2019
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 5.8.2019 Hinweise zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 erlassen.
Verträge der öffentlichen Hand mit Architekten, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, sind danach vorbehaltlich der jeweiligen Einzelfallprüfung weiterhin als wirksam anzusehen, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ausgegangen wurde. Da Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, besteht laut Erlass aber grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Anpassung an diese Honorarsätze. Insoweit wurde § 10 des Vertragsmusters Objektplanung geändert. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars ist in der Regel der Mindestsatz vorgesehen, wobei Zu- und Abschläge je nach Planungs- und Bauzeit, erhöhten Anforderungen (z. B. Denkmalschutz), etc. möglich sind.
Bei der Vergabe von Planungsleistungen dürfen laut Erlass infolge des EuGH-Urteils Angebote nicht mehr deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Es bleibe aber weiterhin dabei, dass der Leistungswettbewerb gesetzliches Leitbild ist.
Vergabe von Planerleistungen nach der EuGH-Entscheidung zur HOAI
Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer haben Empfehlungen zur Vergabe von Planungsleistungen nach Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI erarbeitet.
Zukunft der HOAI – Positionspapier der Planerorganisationen
Die Schlussfolgerungen, die aus der EuGH-Entscheidung vom 4.7.2019 zu den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI und insbesondere aus der Urteilsbegründung gezogen werden sollten, haben BAK, BIngK, AHO sowie alle weiteren Planerorganisationen in einem gemeinsamen Positionspapier zusammengefasst. Die Kammern und Verbände sprechen sich für ein zweistufiges Vorgehen aus, um das Urteil umzusetzen.
Es lebe die HOAI!
Die verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hat(te) eine qualitätssichernde Bedeutung. Angesichts des aktuell großen Bedarfs an Planungsleistungen muss ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden. Lassen Sie uns also dem Auftraggeber und der Gesellschaft den Wert unserer Arbeit noch deutlicher machen!