Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die erleichterte Eintragung in ausländische Architektenregister mit Hilfe der automatischen Anerkennung ist die Notifizierung des jeweiligen Hochschulabschlusses bzw. der Berufsqualifikation des Antragstellers bei der EUEU Europäische Union Kommission.
Mit dem Inkrafttreten der modernisierten Europäischen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (BARLBARL Europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen neu) und der sie ergänzenden Richtlinien im Januar 2014 wurden die Anforderungen an die Berufsqualifikationen der Architekten – hier bedarf es aber noch einmal der nationalen Umsetzung – sowie das Notizifizierungsverfahren selbst verändert.
Die Übergangsfrist für die Umsetzung der BARL neu in nationales Recht beträgt zwei Jahre (bis Januar 2016). Bis zur Umsetzung der BARL neu in den einzelnen Bundesländern, können auch die Studiengänge der BARL alt notifiziert werden. Hat die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern stattgefunden, gibt es keine Möglichkeit mehr, die inhaltlichen Änderungen der BARL neu unbeachtet zu lassen.
Das Notifizierungsverfahren ist vollelektronisch. Die antragstellende Hochschule ist daher aufgefordert, die englischsprachigen Unterlagen via E-Mail zu senden.
Die Notifizierungsstelle prüft die Antragsunterlagen (auch auf Vollständigkeit), ergänzt sie um verfahrensnotwendige Angaben und übermittelt sie anschließend an den nationalen Notifizierungskoordinator, der sie, falls aus seiner Sicht keine weiteren Einwände bestehen, der EU-Kommission sowie den Notifizierungskoordinatoren der anderen EU-Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellt. Damit beginnt die 2-monatige Frist, innerhalb derer die anderen EU-Mitgliedsstaaten zu diesem Notifizierungsantrag Stellung nehmen können. Werden durch die EU-Mitgliedsstaaten Einwendungen erhoben, sind diese durch die am Notifizierungsverfahren Beteiligten auszuräumen. Einwendungen können die vorgenannte Zwei-Monats-Frist aufheben.
Die EU-Kommission entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Kommentierungsfrist endgültig über den Antrag. Genehmigte Notifizierungen werden durch die EU Kommission in einem delegierten Rechtsakt zum nächstmöglichen Zeitpunkt veröffentlicht.