Die Veränderungen durch das EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof‐Urteil C‐100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen an Bauprodukte mit CE‐Kennzeichnung stellen alle Akteure der Wertschöpfungskette Bau vor große Herausforderungen. Mit Änderung der Landesbauordnungen und der Veröffentlichung der neuen
Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV‐TB) am 31.8.2017 werden an europäisch harmonisierte Bauprodukte zukünftig keine zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehr gestellt, sondern vielmehr an das Bauwerk. Eine gleichzeitige Produktdeklaration CE‐ und Ü‐Zeichen wird es nicht mehr geben. Dennoch muss weiterhin die Verwendbarkeit der Produkte sowie das Ineinandergreifen von Produkt‐, Bemessungs‐ und Anwendungsnormen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen sichergestellt werden.
In einer gemeinsamen Erklärung haben daher Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer sowie Verbände der Bausachverständigen, der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Baustoffhandels und der Baustoffhersteller ein System zur Ausschreibung und Bestellung von Bauprodukten vorgestellt. Mit diesem System ist sicheres Bauen in Deutschland weiterhin möglich. Es erlaubt bis zur vollständigen Harmonisierung der europäischen Normen die Einhaltung und den Nachweis bauordnungsrechtlicher Anforderungen an ein Bauwerk.
Die Gemeinsame Erklärung zu Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften liegt nun in der Fassung 2.0 mit Stand 31.5.2018 vor.