Zum 1. März 2023 startete die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFNKFN Klimafreundlicher Neubau) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSBBMWSB Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) als Teilprogramm der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude. Die neue KFN-Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWKBMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der BEGBEG Bundesförderung für effiziente Gebäude ab.
Seit Juni 2023 ist noch zusätzlich eine Wohneigentumsförderung für Familien (WEFWEF World Economic Forum) gestartet. Die Förderung soll Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen bei der Schaffung von neuem selbst genutzten Wohnraum zugute kommen.
Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens. Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Die Vergabe der Kredite erfolgt analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe. Es gibt drei KfW-Produkte dazu:
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
Verpflichtende Lebenszyklusanalyse
Notwendig für eine Förderzusage ist die Erstellung einer Lebenszyklusanalyse. Dies ist grundsätzlich begrüßenswert, da eine effektive Reduzierung von Treibhausgasemissionen und des Energiebedarfs im Baubereich eine umfassende Berücksichtigung aller Lebenszyklusphasen von Gebäuden erfordert. Die unzureichende Verfügbarkeit von Daten in der ÖKOBAUDAT erschwert jedoch die präzise Erstellung von Ökobilanzen erheblich. Es fehlen Daten für Baustoffe und Anlagentechnik sowie Umweltproduktdeklarationen von ausreichender Qualität. Zudem bestehen Unklarheiten bei den Rechenregeln und der Regelungshoheit, insbesondere zwischen QNG und BNB.
Die BAK hat daher eine Stellungnahme erstellt und dem zuständigen Bauministerium (BMWSB) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) weitergeleitet.
Eckpunkte der Förderung
- Antragsteller
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Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
- Fördermaßnahmen
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Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines EH/EG 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen:
1. Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude
Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht.Für ein Klimafreundliches Wohngebäude / Nichtwohngebäude müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
a) Anforderungen an das Treibhauspotenzial erfüllt, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
b) Standard Effizienzhaus 40 / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) und
c) kein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse.2. Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG / Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
Ein Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM). - Kredithöchstbeträge
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Wohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal- Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
- Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
Nichtwohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal- Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben.
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben.
- Vorhabenbeginn
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Der Kreditantrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben.
Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler zum Vorhaben stattgefunden hat. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Das Beratungsgespräch zum Klimafreundlichen Neubau kann ab sofort mit den Kunden geführt werden.
Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung. - Einbindung Energieeffizienz-Experte / Nachhaltigkeitsberater
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Ein Energieeffizienz-Experte ist verpflichtend für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude / Nichtwohngebäude mit QNG sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeitsberater einzubeziehen.
Nach Durchführung des Vorhabens muss der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt werden und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden. - (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag
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Ab 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) bzw. das gBzA-Center für die Erstellung der „gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) für die neuen KFN-Förderprodukte freigeschaltet.
- Einreichung der "Bestätigung nach Durchführung" und "gewerblichen Bestätigung nach Durchführung"
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Der produkt- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits, durch eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. „gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) nachzuweisen.
Die Möglichkeit der Einreichung von BnD bzw. gBnD bei der KfW ist unmittelbar nach dem Produktstart nicht möglich, sondern wird erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Die KfW wird dazu noch einmal gesondert informieren.
Weitere Informationen zur Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ erhalten Sie auf der Seite des BMWSB und unter den kostenfreien Servicenummern der KfW 0800 5399001, 0800 5399002 und 0800 5399008.
- Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH).
- Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit.
- Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich.
- Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen.
- Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.
Update vom 2.1.2023
Neue QNG-Anforderungen zum 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gelten Neuerungen bei den QNG-Anforderungen, die sich auch auf den Erhalt der BEG-Förderung auswirken. Das QNG-Siegel ist verpflichtend für den Erhalt der Neubauförderung und wird auf Antrag in Verbindung mit einem akkreditierten Zertifizierungssystem verliehen.
Die bisher bestehenden Siegelvarianten werden auf zwei Varianten reduziert: QNG-Siegelvariante QNG-WG23 gilt nun für alle Wohngebäude und QNG-Siegelvariante QNG-NW23 für alle Nichtwohngebäude. Neu eingeführt sind „LCA-Klassen von Nichtwohngebäuden“, anhand derer geprüft wird, ob für die Nutzungen eine Vergabe des QNG-Siegels möglich ist. Zudem wurden für eine Auszeichnung mit der QNG-Stufe „PLUS“ die zulässigen Treibhausgasemissionen für Wohngebäude gesenkt.
Für Projekte, welche kurz vor der Antragstellung stehen, kann dies bedeuten, dass Optimierungsmaßnahmen in der Planung notwendig werden. Sollte das Optimierungspotenzial bereits ausgeschöpft sein, kann dies dazu führen, dass die QNG-Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt werden können.
Weiterführende Hinweise finden Sie unter Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Informationsportal Nachhaltiges Bauen
Update vom 14.8.2022
Kürzung des Fördersatzes im Neubau
Der Fördersatz im Neubau bei Erreichen des Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40 mit NH-Klasse (QNG) betrug zuletzt noch 12,5 % und wird nun auf 5 % gekürzt. Für kommunale Antragsteller bleibt es bei einer Zuschussvariante für Neubauten mit einem Zuschuss von 12,5 %. Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten reduziert sich bei Wohngebäuden von 150.000 € auf 120.000 € je Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden können weiterhin 2.000 € je m² NGF angesetzt werden. Allerdings reduziert sich der maximale Kreditbetrag je Vorhaben von 30 auf 10 Mio. €. Diese Konditionen gelten zunächst, bis die BEG-Neubauförderung ab Anfang 2023 durch das geplante Programm „Klimafreundlich Bauen“ abgelöst wird. Hierfür sind aktuell noch keine Konditionen bekannt.
Update vom 21.4.2022
Neubauförderung seit 21.4. nur noch mit Nachhaltigkeitszertifizierung
Eigentlich sollte ab dem 20.04.2022 wieder die Neubauförderung „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40)“ für Wohn- und Nichtwohngebäude bei der KfW aufgenommen werden. Das dafür bereitgestellte Budget von 1 Milliarde Euro war allerdings innerhalb von Stunden schon aufgebraucht. Ab dem 21.04.2022 startete daher sogleich die zweite Phase der Neubauförderung mit dem Programm EH/EG40-Nachhaltigkeit. Damit werden Neubauten nur noch gefördert, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen der Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe 40 auch den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) entsprechen. Dieses Programm soll bis zum 31.12.2022 ohne Deckelung der Fördersumme bestehen.
Das QNG ist als staatliches Siegel bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“) und seit April 2022 für die Neubauförderung verpflichtend. Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit in Höhe von 12,5 Prozent der Kosten. Die Höchstgrenze beträgt 150.000 Euro pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und 30 Millionen Euro bei Nichtwohngebäuden.
Ab Januar 2023 soll dann ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ das Programm EH/EG40-Nachhaltigkeit ablösen. Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird derzeit noch erarbeitet.
Förderinteressierte mit Fragen zum Förderverfahren (z.B. zur Antragstellung, Fördervoraussetzungen, Förderhöhen etc.) können die hierfür zuständige KfW unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539 9007 kontaktieren.
Weiterführende Informationen zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Die BAK informiert:
Wie es nach dem plötzlichen Förderstopp am 24.1.22 mit der Förderung weitergehen soll
Am 24.1.2022 beschloss der Vorstand der KfW nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Förderstopp mit sofortiger Wirkung für die KfW-Programme. Begründet wurde dieser überraschende Schritt mit dem extremen Anstieg von Förderanträgen für EH55-Neubauten, nachdem im November 2021 die Einstellung dieser Förderung angekündigt wurde. Durch den Anstieg waren die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die KfW-Gebäudeförderung zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5 Milliarden Euro bereits im Januar 2022 ausgeschöpft.
Pressemitteilung zum sofortigen Programmstopp der Förderprogramme bei der KfW
Ausblick:
- Definitiv eingestellt wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus/ Effizienzgebäude 55, die ohnehin zum 31.1.2022 ausgelaufen wäre. Die anderen KfW-Programme der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) bleiben für 2022 weitgehend bestehen. Für 2023 plant die Bundesregierung eine Neuausrichtung der Gebäudeförderung.
- Seit dem 21.4. werden Neubauten nur noch gefördert, wenn sie neben den Anforderungen an die EH/EG-Stufe 40 auch den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Bauen (QNB) entsprechen. Das Programm gilt ohne Deckelung der Fördersumme bis zum 31. Dezember 2022. Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit in Höhe von 12,5 Prozent der Kosten. Die Höchstgrenze beträgt 150.000 Euro pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und 30 Millionen Euro bei Nichtwohngebäuden.
- Ab 2023 soll die Neubauförderung wie im Koalitionsvertrag vereinbart überarbeitet und eng am konkreten CO2-Ausstoß ausgerichtet werden. Ziel ist laut Bundesregierung eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude. Es wird ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ als Nachfolge der EH55- und EH40-Förderung aufgelegt. Für die Sanierungsförderung soll die BEG schon im Laufe des Jahres 2022 überarbeitet werden.
- Für den sozialen Wohnungsbau soll gemeinsam mit den Ländern unter der Federführung des BMWSB ein Programm außerhalb der KfW-Förderung aufgelegt werden.
Stand Nov. 2021
Start der BEG und bisherige Aktualisierungen
Die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärme wurden Anfang 2021 neu geordnet, gebündelt und übersichtlicher gestaltet. Dazu wurden die bestehenden Förderprogramme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst. Die bislang zehn Teilprogramme werden jetzt in drei Teilprogrammen gebündelt: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen.
Mit der Durchführung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderinstitute KfW und BAFA beauftragt. Zunächst startete die BEG ab 1.1.2021 mit der Vergabe der Zuschüsse für alle Einzelmaßnahmen durch das BAFA. Ab 1.7.2021 folgten dann die Kreditvariante der Einzelmaßnahmenförderung sowie die systemische Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude durch die KfW.
Zum 21.10.2021 wurden die drei BEG-Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen erneut geändert, um sie kohärent zu den Regelungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zu fassen. Insbesondere im Bereich Wärme- und Gebäudenetze sowie Anrechnung von Abwärme in der EE-Klasse erfolgten Änderungen.
Im November 2021 wurde angekündigt, dass die Neubauförderung für den Standard Effizienzhaus/ Effizienzgebäude 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden bereits wieder zum 1.2.2022 eingestellt wird. Die Einstellung wurde damit begründet, dass selbst ambitionierte Neubauten aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine deutlich geringere Treibhausgaseinsparung als energetische Sanierungen hätten. Deshalb solle der Fokus stärker auf der Förderung von Sanierungen liegen. Eine Einschätzung der BAK finden Sie in unserer Pressemitteilung.
Förderrichtlinien zur BEG 2023
- Förderrichtlinie – Wohngebäude (BEG WG)
- Förderrichtlinie – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Förderrichtlinie – Einzelmaßnahmen (BEG EM)