Die Architektengesetze der 16 Bundesländer definieren die Berufsaufgaben von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten im Grundsatz wie folgt:
Berufsaufgaben
- gestaltende,
- technische,
- wirtschaftliche,
- ökologische und
- soziale Garten- und Landschaftsplanung.“
Leistungsspektrum
Das Leistungsspektrum umfasst die Objekt- und Freiraumplanung, z. B. von
- Park- und Gartenanlagen,
- Plätzen, Straßenräumen, Fußgängerzonen,
- Innenhöfen, Dachgärten,
- Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,
- Freibädern, Schwimmteichen, Naturbädern,
- Außenanlagen, an privaten wie auch öffentlichen Gebäuden,
- Gartenschauen und Gartendenkmalpflege
- Dorf- und Stadtentwicklung
- naturschutzfachlichen Eingriffen, Kompensationen und mehr
Abgedeckt werden kann dieses Spektrum von freischaffend, selbstständig, angestellt oder beamtet tätigen Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten im Bereich der
- Objekt- und Freiraumlanung,
- Landes- und Regionalplanung sowie kommunale Bauleitplanung,
- Projektsteuerung,
- Wettbewerbsbetreuung,
- Erstellung von Gutachten,
- Moderation u.a.
Gelungene Landschafts- und Grünordnungsplanung vereinbaren Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft mit den Ansprüchen an ihre wirtschaftliche, kulturelle und infrastrukturelle Nutzbarkeit.
Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen arbeiten eng mit Angehörigen der anderen in den Architektenkammern vertretenen Fachrichtungen wie Hochbau- und Innenarchitektur sowie Stadtplanung zusammen. Das interdisziplinäre Berufsbild erfordert des Weiteren die Kooperation mit weiteren Ingenieur- und Planungsdisziplinen wie z.B. Bau-, Wasserbau- und Agraringenieuren aber auch mit Künstlern, Soziologen und Pädagogen.
Berufsbezeichnung
Die Bezeichnung „Landschaftsarchitekt/in“ ist in Deutschland gesetzlich geschützt. Sie darf nur führen, wer Mitglied in der Architektenkammer und in die Architektenliste seines Bundeslandes eingetragen ist. Für eine Eintragung ist der Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Landschaftsarchitektur an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Akademie notwendig sowie der Nachweis einer Mindestpraxiszeit. Die Mindestdauer für Studium und Praxiserfahrung regeln die Architektengesetze der Bundesländer. In den Leitfäden zur Berufsqualifikation können die Qualifikationsvoraussetzungen nachgelesen werden.
Internationale Berufsdefinition
ISCO Berufs-Definitionen (International Standard Classification of Occupations) sind ein von der ILO (International Labour Organisation) zusammengestelltes, international gültiges monohierarchisches Klassifikationsschema für Berufe. Zur Zeit ist die Version ISCO 08 noch gültig; es wird aber bis spätestens 2030 eine neue ISCO Definition kommen.
Daher hat die IFLA eine neue Berufsdefinition „landscape architect“ in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der ILO erarbeitet und auf dem Weltcouncil 2020 beschlossen. Auf Basis der Prinzipien der ISCO hat die IFLA eine Definition des Berufs der Landschaftsarchitekten/-innen formuliert. Sie ist bislang die einzige weltweit verbindliche Definition des Berufes.
Die BAKBAK Bundesarchitektenkammer hat die Definition aus dem englischen Original ins Deutsche übersetzt.
Jedoch sollte an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es gewisse Unterschiede zwischen der ISCO-Definition und den Berufsaufgaben deutscher Landschaftsarchitekten gibt:
1. Die IFLA-Berufsdefinition ist sehr stark und etwas einseitig auf die großräumigen Planungsaufgaben mit ökologischen, ressourcenbezogenen Inhalten hin ausgerichtet. Dahingegen sind Berufsaufgaben mit engem Siedlungs- und Bauwerksbezug unerwähnt oder nur verklausuliert enthalten („natürliche und gebaute Umwelt“).
2. Das klassische und verbreitete Aufgabenfeld des Gartenarchitekten oder Freiraumplaners tritt in der Definition gar nicht in Erscheinung. Somit weist die Definition eine gewisse Asymmetrie zugunsten der Beschreibung großräumiger Planungsaufgaben mit ökologischen Inhalten auf.
3. Im Musterarchitektengesetz (MArchG) heißt es dagegen in § 3 Abs. 3: „(…) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.“
In den insgesamt 16 Architektenkammern sind derzeit rund 140.000 Kammermitglieder eingetragen (Stand 1.1. 2024). Davon sind rund 8.200 Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen.
Die Architektenkammern der Länder werden auf Bundesebene vertreten von der Bundesarchitektenkammer e.V. Lesen Sie hierzu auch unseren aktuellen Bericht zur Bundeskammerversammlung.