Das Wärmeplanungsgesetz dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in welchem die Regierungsparteien eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze vereinbart haben. Der Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und deren Dekarbonisierung soll neben der Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien im GEG für eine effiziente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sorgen. Sobald eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, müssen die Bürger beim Einbau einer neuen Heizung die Vorschriften des GEGGEG Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden erfüllen.
Am 17.11.2023 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und damit die Voraussetzungen für den Heizungsumbau in Deutschland geschaffen. Spätestens ab Mitte 2028 müssen alle neuen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Für den alten Heizungsbestand gibt es unterschiedliche, zeitlich gestaffelte Regelungen. Das Gesetz trat am 1.1.2024 in Kraft, nachdem es Ende Dezember auch den Bundesrat passiert hat (BGBl Nr. 394).
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind:
- Wärmeplanung
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- Eine Pflicht zur Wärmeplanung gilt für Gebiete über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026 und für Gebiete mit 10.000 – 100.000 Einwohnern bis 30.06.2028.
- Für Gemeindegebiete unter 10.000 Einwohner können die Länder ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung vorsehen. Die Wärmeplanung kann auch für mehrere kleine Gemeinden gemeinsam erfolgen.
- Dekarbonisierung der Wärmenetze
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Alle Wärmenetze müssen bis spätestens 2045 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder eine Kombination daraus gespeist werden. Die Umstellung erfolgt dabei stufenweise: Ab 1.1.2030 soll der Anteil 30% betragen und ab 1.1.2040 80%. Der Anteil an Biomasse wird je nach Länge des Wärmenetzes 2045 auf 15-25% begrenzt.
Jedes neue Wärmenetz muss schon ab dem 1.1.2024 mit einem Anteil von mind. 65% mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder eine Kombination daraus gespeist werden. Der Anteil an Biomasse wird je nach Länge des Wärmenetzes auf 25-35% begrenzt.
- Finanzierung
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Zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung ist eine Bund-Länder-Vereinbarung geplant, da die Länder durch das Gesetz mit der Wärmeplanung betraut werden und diese dann entsprechend an die Kommunen weiterleiten. Die Bundesregierung unterstützt dabei mit 500 Millionen Euro.
Die BAK hat zu einem Vorentwurf im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme abgegeben.