Viele Bereiche des täglichen Lebens werden immer komplexer. Insbesondere das Bauwesen ist durch eine fortschreitende Technisierung und die wachsende Zahl an zu beachtenden Vorschriften davon stark betroffen.
Für Bauherrn wird es zunehmend schwieriger, den Überblick zu behalten. Streit über die Art der Bauausführung, über Mängel, deren Beseitigung, Nachträge und Abrechungsfragen ist häufig unvermeidbar. Kommt es zum Konflikt, sind die Beteiligten häufig nicht in der Lage, eine Klärung ohne externe Hilfe herbeizuführen.
Sachverständige bieten den Parteien an dieser Stelle eine unabhängige fachliche Information und Beratung – vor allem durch die Erstellung von Gutachten, beispielsweise bei der Beurteilung von:
- Schäden an Gebäuden/Freianlagen/Ausbauten in Innenräumen
- Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke
- Leistungen und Honorare der Architekten
- Vorbeugender Brandschutz
- Bauphysik
Die Bezeichnung Sachverständiger / Sachverständige ist gesetzlich nicht geschützt. Demnach darf sich grundsätzlich jeder / jede auch ohne einen Befähigungsnachweis als Sachverständige/r bezeichnen. Von diesen selbsternannten Sachverständigen ist der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige / die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu unterscheiden.
Diese Sachverständigen werden von einer staatlich legitimierten Institution – beispielsweise einer Architekten-, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer – nach strenger Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung für ein bestimmtes Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind trotz Beauftragung durch eine Partei keine Interessenvertreter und sind verpflichtet, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft, unparteiisch und eigenverantwortlich auszuüben. Die bestellenden staatlichen Institutionen wachen über die Einhaltung dieser Pflichten. Somit ist ein hohes Maß an Qualität und Verbraucherschutz sichergestellt.
Bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen unterstützen die bestellenden Architektenkammern der Länder mit ihren Sachverständigenlisten.