Beschwerderecht
Die Bundeskammerversammlung hat am 28.9.2023 eine Beschwerdeordnung der BAKBAK Bundesarchitektenkammer beschlossen. Mitglieder einer Architektenkammer, die Mitglied der BAK ist, haben das Recht, gegenüber der BAK Beschwerde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass Organe oder Vertreter der BAK die durch die Satzung eingeräumten Kompetenzen überschreiten.
Beschwerdeordnung
- § 1 Beschwerderecht
-
(1) Mitglieder einer Architektenkammer, die Mitglied der BAK ist, haben das Recht, gegenüber der BAK Beschwerde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass Organe oder Vertreter der BAK die durch die Satzung eingeräumten Kompetenzen überschreiten.
(2) Die BAK weist die Mitglieder der Architektenkammern in leicht zugänglicher Form auf das Beschwerderecht hin. - § 2 Beschwerdeausschuss
-
(1) Der Beschwerdeausschuss entscheidet über die nach dieser Beschwerdeordnung zulässigen Beschwerden.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz muss ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt innehaben. Mitglieder des Präsidiums und der Bundesgeschäftsführung können dem Beschwerdeausschuss nicht angehören. Auch ehemalige Mitglieder des Präsidiums sollen dem Beschwerdeausschuss nicht angehören. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Endet die Amtsperiode oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beschwerdeausschuss aus und ist noch kein neuer Beschwerdeausschuss gewählt, so führt der bestehende Beschwerdeausschuss das Amt bis zur Nachwahl kommissarisch fort
(3) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. - § 3 Einlegung, Form, Frist und Inhalt der Beschwerde
-
(1) Die Beschwerde ist in Textform innerhalb von sechs Monaten nach Vornahme der beanstandeten Handlung der BAK bei dem Beschwerdeausschuss zu erheben. Der Beschwerdeausschuss bestätigt den Eingang der Beschwerde gegenüber der beschwerdeführenden Person in Textform.
(2) Die beschwerdeführende Person hat zu belegen, dass sie Mitglied einer Architektenkammer ist, die Mitglied der BAK ist. Die beanstandete satzungswidrige Handlung ist konkret darzulegen und die Beschwerde zu begründen. - § 4 Verfahrensbeteiligte und Verfahren
-
(1) Verfahrensbeteiligte sind die beschwerdeführende Person, die BAK und die Architektenkammer, deren Mitglied die beschwerdeführende Person ist.
(2) Bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde Bedenken, insbesondere, weil die beschwerdeführende Person ihre Mitgliedschaft in einer Architektenkammer, die Mitglied der BAK ist, nicht belegt hat oder unklar ist, welche Handlung sie rügen will, hört der Beschwerdeausschuss die beschwerdeführende Person dazu an.
(3) Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bemüht sich der Beschwerdeausschuss um eine umfassende Klärung des Anliegens der beschwerdeführenden Person.
(4) Das Verfahren wird durch Entscheidung des Beschwerdeausschusses nach § 5 dieser Beschwerdeordnung abgeschlossen.
(5) Das Verfahren soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss. Kann das Verfahren nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden, informiert der Beschwerdeausschuss die beschwerdeführende Person darüber und über die voraussichtliche Verfahrensdauer. - § 5 Entscheidung über die Beschwerde
-
(1) Die abschließende Entscheidung über die Beschwerde trifft der Beschwerdeausschuss.
(2) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. An der Entscheidung über eine Beschwerde müssen mindestens zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Minderheitsvoten werden auf Verlangen eines überstimmten Mitglieds der Entscheidung nach Absatz 5 oder 6 beigefügt.
(3) Die Entscheidung kann auch in einem Verfahren in Textform oder im Wege einer virtuellen Versammlung getroffen werden
(4) Vor der Entscheidung kann der Beschwerdeausschuss in wesentlichen Angelegenheiten den Vorstand anhören.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde und ihre Begründung werden der beschwerdeführenden Person, dem Präsidium und der Architektenkammer, deren Mitglied die beschwerdeführende Person ist, in Textform bekanntgegeben.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, prüft das Präsidium binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um wirksam Abhilfe zu schaffen und teilt diese der beschwerdeführenden Person, der Architektenkammer, deren Mitglied die beschwerdeführende Person ist, und dem Beschwerdeausschuss mit.
(7) Weist der Beschwerdeausschuss die Beschwerde zurück, hat er seine Entscheidung zu begründen.
(8) Hat die Beschwerde Erfolg, erstattet die BAK der beschwerdeführenden Person die erwachsenen Kosten nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Geschäftsgebühren, Auslagen), soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 Euro.
(9) Der Rechtsweg bleibt unberührt. - § 6 Beschwerde einer Architektenkammer
-
Architektenkammern, die Mitglieder der BAK sind, haben in den in § 1 dieser Beschwerdeordnung genannten Fällen das Recht, gegenüber der BAK Beschwerde zu erheben. Für das Beschwerdeverfahren gelten die vorgenannten Regelungen mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 entsprechend.
- § 7 Inkrafttreten
-
Diese Beschwerdeordnung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Mitglieder des Beschwerdeausschusses
- Dr. Peter Rösgen, Jurist, Ministerialdirigent a.D., Berlin (Vorsitzender)
- Dipl.-Ing. Elisabeth Meyer-Pfeffermann, Architektin, Baudirektorin, Hannover (Beisitzerin)
- Dipl.-Ing. Wolfgang Riehle, Architekt und Stadtplaner, Ehrenpräsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, Reutlingen (Beisitzer)
Kontaktadresse
beschwerdeausschuss@bak.de