Transparenzregister

Mehr Mitteilungspflichten für Planungsbüros nach Gesetzesänderung: Das Transparenzregister ist seit dem 1.8.2021 ein Vollregister

Das Transparenzregister war bisher ein „Auffangregister“. Es bezog seine Informationen auch aus weiteren Registern. Ergaben sich mitteilungspflichtige Angaben z. B. schon aus dem Handels- oder dem Partnerschaftsregister, konnte das für Planungsbüros vorteilhaft sein: Ihre Mitteilungspflicht an das Transparenzregister galt als erfüllt („Mitteilungsfiktion“). Nun ist durch eine Gesetzesänderung zum 1.8.2021 die Mitteilungsfiktion entfallen und das Transparenzregister ein „Vollregister“. Für Planungsbüros kann dies bedeuten, dass sie dem Transparenzregister alle Angaben aktiv mitteilen müssen. Es gelten aber Übergangsfristen.


FAQFAQ Häufige gestellte Fragen zum Transparenzregister

Allgemeine Hinweise zur Nutzung der FAQ

Nachfolgend finden Sie grundsätzliche Antworten auf Fragen (FAQ) zum Transparenzregister, zu möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Planungsbüros und zur Mitteilung an das Transparenzregister. Bitte beachten Sie, dass die FAQ nur eine Einleitung in das Thema und allgemeine Hinweise zu den gängigen Rechtsformen von Planungsbüros bieten. Weitere Themen wie z. B. Auslandezüge, Immobilientransaktionen und den Umgang mit Kryptowährung werden nicht behandelt.

1. Was ist das Transparenzregister und warum wurde es eingerichtet?

Im Transparenzregister wird erfasst und zugänglich gemacht, welcher wirtschaftlich berechtigte Mensch hinter einem Unternehmen steht. Diese Offenheit soll verhindern, dass Unternehmen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben. Das Transparenzregister wurde 2017 mit dem Geldwäschegesetz (GwG) eingerichtet. Hintergrund war die Vierte EUEU Europäische Union‑Geldwäscherichtlinie.

2. Wer führt das Transparenzregister und wer erteilt Auskünfte daraus?

Das Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Rechtliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt.

3. Was bedeuten die Begriffe „Auffangregister“, „Mitteilungsfiktion“ und „Vollregister“?

„Auffangregister“ bedeutet, dass bei Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt gilt („Mitteilungsfiktion“). Nur Unternehmen, bei denen das nicht der Fall ist, werden vom Transparenzregister „aufgefangen“, weil sie sonst durch Raster fallen. Sie müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister gesondert mitteilen. Dem zum „Vollregister“ umgestalteten Transparenzregister kann der wirtschaftlich Berechtigte für alle Unternehmen unmittelbar entnommen werden.

4. Warum wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt?

Das Transparenzregister wurde 2017 wegen der EU-Geldwäscherichtlinie eingerichtet. Die EU‑Geldwäscherichtlinie wurde zwischenzeitlich geändert und sieht mittlerweile vor, dass die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen sind. Für die Vernetzung benötigten alle Transparenzregister strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlichen Berechtigten. Problematisch ist, dass diese strukturierten Datensätze im Transparenzregister fehlen, solange es als Auffangregister auf andere Register verweist. Das Problem wird gelöst, indem das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt wird. Dafür wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben. Danach galt die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern ermitteln ließ. Durch die Aufhebung der Mitteilungsfiktion sind Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen. Als Vollregister enthält das Transparenzregister damit künftig strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten. Die Vernetzung mit den anderen europäischen Transparenzregistern wird möglich.

5. Was ändert sich für Planungsbüros, für die bis bisher die Mitteilungsfiktion galt und welche Übergangsfristen gibt es?

Die Mitteilungsfiktion ist zum 1.8.2021 weggefallen. Planungsbüros, für die die Mitteilungsfiktion bis einschließlich 31.7.2021 galt, sind nun zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Mitteilung gibt es je nach Rechtsform des Planungsbüros diese Übergangsfristen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31.3.2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 30.6.2022
  • in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31.12.2022
6. Welche Planungsbüros müssen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen?

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Das bedeutet, dass die Pflicht für Planungsbüros gilt, die als Personen- oder als Kapitalgesellschaft tätig sind, also z. B. Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs.

7. Welche Angaben sind zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen? Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Mitteilungspflichtige Planungsbüros teilen dem Transparenzregister von ihrem wirtschaftlich Berechtigten Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten mit. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Ein Planungsbüro kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben.

8. Was ist zu tun, wenn sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt?

Können meldepflichtige Planungsbüros keinen wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, heißt das nicht, dass keine Mitteilungspflicht besteht. Die Planungsbüros müssen dem Transparenzregister dann ihre geschäftsleitenden Organe mitteilen.

9. Wie werden Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt?

Die Mitteilung kann von Personen mit Vertretungsmacht vorgenommen werden und erfolgt elektronisch über transparenzregister.de

Das Transparenzregister bietet einen assistierten Eintragungsweg und eine Anleitung für die Eintragung wirtschaftlich Berechtigter

10. Was droht bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht?

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld belegt werden.

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