HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2021 und ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – Textausgabe von AHOAHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., BAKBAK Bundesarchitektenkammer und BIngKBIngK Bundesingenieurkammer mit Begründung
Die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurkammer und der Ausschuss AHO haben eine Textausgabe der HOAI 2021 und des zugehörigen ArchLG veröffentlicht. Für den schnellen Überblick der Änderungen enthält die Textausgabe auch die amtlichen Begründungen zur HOAI 2021 und zum ArchLG. Sie finden die Textausgabe auf der Website der BAK als PDF.
Kommentierung HOAI 2021
Nachdem die Vorschriften der HOAI an die Vorgaben des EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Urteils vom 4.7.2019 angepasst wurden, finden Sie eine Kommentierung der wesentlichen Änderungen hier.
ERLASS DES BMIBMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ZUR ERSTEN ÄNDERUNGSVERORDNUNG DER HOAI
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 21.12.2020 Hinweise erlassen, wie die an das Urteil des EuGH vom 4.7.2019 angepasste HOAI nach deren Inkrafttreten am 1.1.2021 von den Vergabestellen des Bundes anzuwenden ist. Des Weiteren werden die ebenfalls angepassten RBBau-Vertragsmuster erläutert. Hervorzuheben sind folgende Aussagen (siehe auch in DABonline hier):
- Es wird dargelegt, dass sich die Struktur der Vertragsmuster weiterhin an den Honorarparametern der HOAI ausrichtet, womit das Honorar transparent und nachvollziehbar aufgegliedert sei.
- Es wird zwar ausgeführt, dass die Honorartafelwerte nur noch Orientierungscharakter hätten und daher die Möglichkeit hiervon abweichender Honorare bestehe; dies wird aber immerhin um den Hinweis ergänzt, dass die Honorartafelwerte eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars böten und (im späteren Hinweis zu § 10 Vertragsmuster) dass das auf der Grundlage der HOAI-Systematik gebildete Honorar eine angemessene Honorarermittlung sicherstelle.
- Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 5.8.2019 wird noch einmal der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgVVgV Vergabeverordnung) betont und damit verbunden die Pflicht zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 Abs. 1 VgV). Das Honorarangebot soll eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten lassen können. Das Gesamtangebot sei auf seine Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zu prüfen. Über die rechtliche Regelung des § 60 VgV hinaus könne die Entscheidung, wann eine Aufklärung des Angebots erfolgen müsse, im Einzelfall getroffen werden.
Die Erläuterung der Verordnungsveränderungen und Einführung des aktualisierten Vertragsmusters für Gebäude und Innenräume vom BMI finden Sie hier.
Das Vertragsmuster VM2/1 für einen Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume finden Sie hier.
Hinweise zum Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume finden Sie hier.
HOAI-Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt I verkündet
Die angepasste HOAI tritt am 1.1.2021 in Kraft. Informationen zur Verkündung der HOAI-Änderungsverordnung und des ArchLG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt I finden Sie hier.