Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGHBGH Bundesgerichtshof hat in der heutigen mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLGOLG Oberlandesgericht Hamm zuneigt. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Mit der zurückhaltenden Haltung des BGH bleibt die diffuse Situation bestehen. Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Architekten und Stadtplaner als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht. Die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bleibt bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Jetzt müssen wir also abwarten, wie der EuGH diese Frage beantwortet. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass auch die neue HOAI, mit der noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen ist, die maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen bleibt. Denn Planen bleibt im umfassendsten Sinne wertvoll. Daher empfehlen wir in der Zwischenzeit allen Beteiligten, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.“
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