Das Bundeskabinett hat am 15.7.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) beschlossen. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Urteils vom 4.7.2019. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte diese in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EUEU Europäische Union-Recht nicht vereinbar erklärt.
Das Bundeswirtschaftsministerium hatte daraufhin in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium und dem Bundesverkehrsministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG vorgelegt. Vorausgegangen war eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planerorganisationen und -verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber.
Aus Sicht der Bundesarchitektenkammer (BAKBAK Bundesarchitektenkammer), der Bundesingenieurkammer (BIngKBIngK Bundesingenieurkammer) und des AHOAHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. gingen viele in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige Richtung. An anderer Stelle wurden Nachbesserungen für erforderlich gehalten, die in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt wurden. Im Wesentlichen wurden die Einführung einer Ermächtigung für eine Angemessenheitsregelung sowie der Erhalt der Verweisungen in der VgVVgV Vergabeverordnung gefordert. Die Forderungen wurden teilweise berücksichtigt.