Akquisition, Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen – Planerinnen und Planer sollten ihre Arbeit wertschätzen und ihre Ideen in der Konkurrenz um Aufträge nur dann preisgeben, wenn ihre Interessen in regelkonformen Wettbewerben gleichberechtigt geschützt oder ihre Leistungen auf vertraglicher Basis angemessen honoriert werden. § 77 Abs. 2 VgVVgV Vergabeverordnung, der für Lösungsvorschläge im Rahmen von Vergabeverfahren eine angemessene Vergütung vorschreibt, sollte hierbei als allgemeines gesetzliches Leitbild gelten. Hierfür hat sich die 93. Bundeskammerversammlung 2020 mit überwältigender Mehrheit ausgesprochen.