Berlin, 9.10.2020 – Der Bundestag hat am 8.10.2020 das Gesetz zur Änderung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLGArchLG Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) beschlossen. Das Gesetz ändert vor allen Dingen das ArchLG, enthält aber auch Anpassungen unter anderem der Vergabeverordnung (VgVVgV Vergabeverordnung) und inhaltlich wesentliche Grundlagen für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Mit der Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren wurde eine zentrale Forderung von Kammern und Verbänden umgesetzt.
Die Bundesarchitektenkammer hat sich im Schulterschluss mit der Bundesingenieurkammer (BingKBIngK Bundesingenieurkammer) und dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHOAHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) allen anderen Planerorganisationen für diese gesetzliche Klarstellung engagiert, damit die Honorartafeln der HOAI der Ermittlung angemessener Honorare dienen können.
Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im Gesetz ist entscheidend
Die Verankerung des Begriffs der Angemessenheit von Honoraren im Gesetz ist entscheidend, um klarzustellen, dass die HOAI auch ohne verbindliche Mindest- und Höchstsätze weiterhin den Maßstab für qualitätssichernde und zugleich verbraucherschützende Vergütungen von Planungsleistungen darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat ebenfalls dem Gesetz zustimmt. Unmittelbar im Anschluss wird die HOAI selbst an die EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof-Entscheidung angepasst, um am 1.1.2021 in Kraft zu treten.
„Der Begriff der Angemessenheit ist für jeden unmittelbar verständlich und bietet allen Kolleginnen und Kollegen, aber genauso den potentiellen Auftraggebern, eine sichere Grundlage, auf die sie sich bei Honorarverhandlungen berufen können. Dies ist ein klares Signal des Gesetzgebers gegen Preisdumping und für den Leistungswettbewerb. Jetzt muss die Angemessenheit aber auch noch in der HOAI selbst verankert werden. Wenn bei der Planung gespart wird, leidet die Qualität der gebauten Umwelt. Ein Haus, ein Quartier darf kein Schnellschuss sein, sondern muss sorgfältig geplant sein – denn es ist relevant, für viele Jahrzehnte. Wie wir nachhaltig und zukunftsfähig unseren Lebensraum bauen und weiterbauen ist ein hochkomplexes Unterfangen, das nur mit dem nötigen Wissen und einem tiefen Verständnis von Architektur und Stadtplanung gelingen kann.“
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer
Bei der aktuell laufenden Anpassung der HOAI handelt es sich nicht um eine Novellierung im eigentlichen Sinn. Sowohl die Aktualisierung der Leistungsbilder als auch die Überprüfung der derzeitigen Honorarwerte einschließlich der dringend gebotenen Dynamisierung der statischen Honorartafeln müssen spätestens in der nächsten Legislaturperiode angegangen werden. Auch die vom EuGH wieder verstärkt ins Bewusstsein gerückte Frage, ob Planungsleistungen nur hierfür qualifizierten Personen übertragen werden sollten, muss weiter diskutiert werden.
Mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe beschäftigt sich die BAKBAK Bundesarchitektenkammer intensiv seit dem Deutschen Architektentag 2019. und der dort verabschiedeten Forderung zu Qualität und Qualifikation.