Das Gehalt von angestellt Mitarbeitenden in Architektur- oder Stadtplanungsbüros, beispielsweise auch von Architekten im Praktikum oder Bauzeichnern, ist grundsätzlich frei vereinbar und unterliegt in aller Regel keiner tariflichen Bindung. Bei der Vereinbarung von Gehältern ist immer der Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsleistung herzustellen, da eine Vergütung, die den Wert der Arbeitsleistung in erheblichem Umfang unterschreitet, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.