19.9.2019: Mit dem am 4. Juli 2019 ergangenen Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGHEuGH Europäischer Gerichtshof) entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstoßen. Der Luxemburger Richterspruch beendet ein seit dem Jahr 2015 andauerndes Vertragsverletzungsverfahren der EUEU Europäische Union-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Für Architekten und Ingenieure sowie ihre Auftraggeber stellt die Entscheidung einen Paradigmenwechsel dar, auch wenn derzeit Gerichte und Rechtsgelehrte streiten, ob und zwischen wem die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bis zu einer Änderung der Rechtslage in Deutschland weiterhin gelten oder nicht.
Welche Auswirkungen wird das Urteil für die Qualität unserer gebauten Umwelt, für die Baukultur haben? Welche konkreten Praxisfolgen sind zu erwarten? Das Urteil des EuGH bedeutet nicht, wie vielfach behauptet wurde, das Ende der HOAI. Die Rechtsverordnung gilt weiterhin und kann als Vertragsgrundlage zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden. Der Richterspruch hat lediglich die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unzulässig erklärt. Dabei hat er die grundsätzliche Eignung der verbindlichen Mindestsätze zur Qualitätssicherung durchaus anerkannt. Dies allein kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, wenn Planungsleistungen auch Personen erbringen dürfen, die nicht die erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen haben.
Lesen Sie in der folgenden Broschüre Antworten zu aktuellen Fragen rund um die Honorarordnung und wie es jetzt weitergehen sollte. Kammern und Verbände der planenden Berufe fordern in Bezug auf die Urteilsbegründung des EuGH eine stärkere Verknüpfung von Planung und Qualifikationen, um die qualitätssichernden und verbraucherschützenden Elemente von Planungsleistungen zu stärken.